Pflegereform 2027: Was geplant ist, was Kinderlose zahlen und wen der Bestandsschutz schützt

Die Pflegereform 2027 ist seit dem 30. September 2026 ein Kabinettsentwurf, noch kein Gesetz: Kinderlose sollen ab Januar 2027 einen Zuschlag von 0,9 statt 0,6 Beitragssatzpunkten zahlen, und die 131 Euro Entlastungsbetrag fallen nur in Pflegegrad 1 weg. Ab Pflegegrad 2 ersetzt ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro den Entlastungsbetrag, wer heute einen Pflegegrad hat, verliert ihn nicht allein wegen der neuen Punktgrenzen. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten. Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Status: Referentenentwurf 05.06.2026, Kabinettsbeschluss 30.09.2026, Start laut Entwurf 01.01.2027.
  • Kinderlose: Zuschlag steigt von 0,6 auf 0,9 Punkte, der Beitragssatz bleibt bei 3,6 Prozent.
  • Pflegegrad 1 bleibt, verliert aber den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat.
  • Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget, Verhinderungspflege entfällt als eigene Leistung.

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Wer einen Angehörigen pflegt oder selbst einen Pflegegrad hat, will vor allem eins wissen: Fällt Geld weg, auf das ihr euch verlassen habt? Die Pflegereform 2027 ist der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), mit dem die Bundesregierung die soziale Pflegeversicherung finanziell stabilisieren und ihre Leistungen in Budgets neu ordnen will. Für diesen Ratgeber hat unsere Redaktion den 249 Seiten langen Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 ausgewertet und jede Zahl mit dem geltenden Gesetzestext abgeglichen.

Was ist die Pflegereform 2027 – und was davon ist schon beschlossen?

Stapel unbedruckter Papierbögen mit Klammer, blauer Aktendeckel und Kugelschreiber auf einem Holzschreibtisch

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Beschlossen hat das Bundeskabinett am 30. September 2026 nur den Gesetzentwurf; Gesetz wird er erst, wenn Bundestag und Bundesrat ihn verabschieden. Das Bundesgesundheitsministerium führt auf seiner Verfahrensseite zwei Daten: den Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 und den Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026. Ein Datum im Bundesgesetzblatt gibt es noch nicht.

Der Druck hinter der Reform steht im Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes selbst: Die Zahl der Pflegebedürftigen liegt bei über 6 Millionen, und bei einem Beitragssatz von 3,6 Prozent rechnet die Bundesregierung für 2027 mit einem Defizit von 7,6 Milliarden Euro, das bis 2030 auf 17,4 Milliarden Euro wachsen würde. Den Beitragssatz selbst will sie nicht anheben, damit die Lohnnebenkosten nicht weiter steigen. Stattdessen kombiniert der Entwurf Einsparungen mit neuen Einnahmen.

Inzwischen führt Carsten Linnemann das Ministerium, den Referentenentwurf hatte noch seine Vorgängerin Nina Warken vorgelegt. In der Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss formuliert er den Anspruch so: „Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu unterstützen, ist eine zentrale Aufgabe unserer Solidargemeinschaft.“ (Stand: 30. September 2026). Für die Zeit nach dieser Reform soll laut derselben Mitteilung ab Oktober eine Strukturkommission grundlegende Reformen erarbeiten; der Entwurf kündigt deren Umsetzung ab dem 1. Juli 2027 an.

Wie der Minister den Beschluss selbst einordnet, zeigt das Bundesministerium für Gesundheit in seinem offiziellen Video zur Pflegereform:

Zwischen Juni und September hat sich der Entwurf an mehreren Stellen verändert. Der Referentenentwurf sah noch eine Erhöhung des Kinderlosenzuschlags um 0,1 Punkte auf 0,7 vor, der Kabinettsentwurf verdreifacht diesen Schritt auf 0,3 Punkte. Die im Juni noch vorgesehene befristete Aussetzung der Tariftreueregelung für Pflegeeinrichtungen steht im Kabinettsentwurf nicht mehr. Auch die jetzige Fassung kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

Was ist bei der Pflegereform 2027 geplant? Die Maßnahmen im Überblick

Geplant sind laut Kabinettsentwurf Maßnahmen auf der Ausgaben- und der Einnahmenseite, die in drei Stufen in Kraft treten sollen: am 1. Januar 2027, am 1. Januar 2028 und am 1. Januar 2029. Artikel 11 des Entwurfs regelt das ausdrücklich, und für Betroffene ist das Datum mindestens so wichtig wie die Maßnahme selbst.

Ab 1. Januar 2027 (laut Entwurf)

  • Beitrag: Kinderlosenzuschlag 0,9 statt 0,6 Beitragssatzpunkte; die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung steigt wie in der Krankenversicherung um 300 Euro im Monat.
  • Pflegegrad 1: kein Entlastungsbetrag mehr, dafür Beratung und ab 2029 eine Pflegebegleitung.
  • Begutachtung: neue Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3, Bestandsschutz für bisherige Einstufungen.
  • Häusliche Pflege: Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget (statt Pflegegeld), Sozialraumbudget (statt Entlastungsbetrag) und Überbrückungsbudget für Akutsituationen.
  • Rente pflegender Angehöriger: Rentenversicherungsbeiträge zahlt die Pflegekasse nur noch bis zum Bezug einer Altersrente und dem Erreichen der Regelaltersgrenze.

Ab 1. Januar 2028 und 2029 (laut Entwurf)

  • 2028: Beitragszuschlag von 0,52 Punkten für beitragsfrei mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner; Arbeitgeber zahlen Pflegeversicherungsbeiträge auch für Minijobs.
  • 2028: Die bisher gesetzlich vorgesehene Leistungserhöhung zum 1. Januar 2028 entfällt.
  • 2029: Leistungsbeträge steigen jedes Jahr zum 1. Januar mit der durchschnittlichen Kerninflation der drei Vorjahre; dazu kommt die neue Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI.

Der Minijob-Beitrag betrifft vor allem Arbeitgeber: Sie tragen ab 2028 laut Entwurf den vollen Beitragssatz auf das Minijob-Entgelt, in Privathaushalten 1,5 Prozent. Was ein Minijob heute an Sozialabgaben auslöst und wie viele Stunden die Verdienstgrenze erlaubt, steht in unserem Ratgeber zu Minijob-Stunden und Rentenversicherungspflicht.

Kinderlose zahlen mehr: Was kostet der Pflegebeitrag ab 2027?

Heller Arbeitsplatz mit aufgeklapptem Laptop, Taschenrechner, Kaffeebecher und leerem Notizbuch

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Kinderlose Beschäftigte zahlen laut Kabinettsentwurf ab dem 1. Januar 2027 einen Arbeitnehmeranteil von 2,7 statt 2,4 Prozent ihres Bruttolohns, also 0,3 Prozentpunkte mehr. Heute steht der Zuschlag für Kinderlose in § 55 Absatz 3 SGB XI mit 0,6 Beitragssatzpunkten; er gilt ab dem Monat nach dem 23. Geburtstag.

Den Zuschlag tragen Beschäftigte allein, das regelt § 58 Absatz 1 SGB XI. Der allgemeine Beitragssatz von 3,6 Prozent wird dagegen zur Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt, außer in Sachsen, wo Beschäftigte wegen des nicht gestrichenen Feiertags einen höheren Anteil tragen. Für Eltern ändert sich nichts: Wer ein Kind hat, zahlt keinen Zuschlag, und ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren sinkt der Beitrag je Kind um 0,25 Punkte.

Bruttolohn im Monat Kinderlos 2026 Kinderlos 2027 (Entwurf)
2.500 Euro 60,00 Euro 67,50 Euro
3.500 Euro 84,00 Euro 94,50 Euro
5.000 Euro 120,00 Euro 135,00 Euro

Eigene Beispielrechnung, Stand 01.10.2026: Arbeitnehmeranteil außerhalb Sachsens, 1,8 Prozent plus Kinderlosenzuschlag (2026: 0,6, 2027 laut Kabinettsentwurf: 0,9). Alle drei Löhne liegen unter der Beitragsbemessungsgrenze. Bei 3.500 Euro brutto sind das 10,50 Euro mehr im Monat oder 126 Euro im Jahr.

Ab 2028 kommt laut Entwurf ein zweiter Zuschlag dazu: Wer einen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner beitragsfrei in der Familienversicherung hat, zahlt dafür 0,52 Beitragssatzpunkte auf das eigene beitragspflichtige Einkommen, sofern keine Ausnahme greift. Kinder bleiben beitragsfrei mitversichert. Die Pflegeversicherung zieht damit eine Regel nach, die das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für die Krankenversicherung schon vorsieht; wie der Zusatzbeitrag dort heute für Familienversicherte funktioniert, erklären wir im Ratgeber zum Zusatzbeitrag der Krankenkasse.

Auch Gutverdiener zahlen mehr, weil die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung laut Entwurf um 300 Euro im Monat steigt. Nach dem bisherigen Gesetzestext hätte die Pflegeversicherung diese Sonderanhebung gar nicht mitgemacht; das haben wir im Artikel zur Beitragsbemessungsgrenze 2027 nachgerechnet. Die Einnahmewirkung beziffert der Entwurf auf 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2027 allein aus dem höheren Kinderlosenzuschlag.

Wird Pflegegrad 1 gestrichen? Was mit dem Entlastungsbetrag passiert

Nein, Pflegegrad 1 bleibt bestehen, verliert laut Kabinettsentwurf aber zum 1. Januar 2027 den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat. Das Bundesgesundheitsministerium beziffert diesen Betrag heute auf bis zu 1.572 Euro im Jahr und nennt Pflegegrad 1 ausdrücklich als anspruchsberechtigt.

Die Schlagzeile „131 Euro fallen weg“ stimmt also nur für Pflegegrad 1. Für die Pflegegrade 2 bis 5 ersetzt der Entwurf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Der Haken steht in der Begründung: Das Sozialraumbudget gilt nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Tagespflege, Kurzzeitpflege oder ein ambulanter Pflegedienst lassen sich damit, anders als mit dem heutigen Entlastungsbetrag, nicht mehr bezahlen. Die Bundesregierung nennt die Erhöhung deshalb ausdrücklich ausgabenneutral.

Was Pflegegrad 1 laut neuem § 28a SGB XI behält: Pflegeberatung und Beratungsbesuche, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung, digitale Pflegeanwendungen und die zusätzliche Betreuung in stationären Einrichtungen. Ab 2029 kommt die Pflegebegleitung dazu, eine fachliche Begleitung in der häuslichen Pflege, bis Ende 2028 gibt es übergangsweise Beratung. Im Pflegeheim fällt der Zuschuss von 131 Euro nur für Neuzugänge weg, wer schon im Heim lebt, behält ihn als Besitzstand.

Wofür ihr den Entlastungsbetrag heute einsetzen dürft und wie ihr ihn abruft, steht in unserem Ratgeber zum Pflegegrad und Entlastungsbetrag. Die Verbraucherzentrale beschreibt den Anspruch auf ihrer Übersicht zu Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag ebenfalls für alle Pflegegrade von 1 bis 5 bei Versorgung zu Hause.

Neue Punktgrenzen bei der Begutachtung

Für Neuanträge ab 2027 verschiebt der Entwurf die Schwellen in § 15 Absatz 3 SGB XI: Pflegegrad 1 beginnt erst bei 15 statt bei 12,5 Gesamtpunkten, die Grenzen zu Pflegegrad 2 und 3 steigen ebenfalls. Die Bundesregierung verspricht sich davon 1,3 Milliarden Euro weniger Ausgaben im Jahr 2027 und 4,2 Milliarden Euro im Jahr 2030.

Pflegegrad Punkte heute Punkte ab 2027 (Entwurf)
Pflegegrad 1 12,5 bis unter 27 15 bis unter 30
Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5 30 bis unter 50
Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 50 bis unter 70
Pflegegrad 4 70 bis unter 90 70 bis unter 90
Pflegegrad 5 90 bis 100 90 bis 100

Stand 01.10.2026. „Heute“ nach § 15 Absatz 3 SGB XI in der geltenden Fassung, „ab 2027″ nach Artikel 1 Nummer 16 des Kabinettsentwurfs. Der Entwurf ändert zusätzlich die Modulpunkte in Anlage 2; die heutige Punktzahl sagt deshalb nicht sicher voraus, wo jemand künftig landet.

Pflegereform 2027 Bestandsschutz: Wer seinen Pflegegrad behält

Grauer Rollator an der Wand eines hellen Wohnungsflurs neben einer Holzkommode mit Pflanze und Schlüsselbund

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Wer bis zum 31. Dezember 2026 einen Pflegegrad bekommen hat, verliert ihn laut Kabinettsentwurf nicht allein wegen der neuen Punktgrenzen. Der neue § 142b Absatz 2 SGB XI sagt das ausdrücklich: Eine spätere Einstufung kann „nicht zu dem Verlust des bestehenden Pflegegrades allein aufgrund der Anpassung der Schwellenwerte“ führen.

Zwei Grenzen hat dieser Bestandsschutz. Erstens schützt er nur vor den Folgen der neuen Bewertungssystematik, nicht vor einer echten Verbesserung: Kommt ein Gutachten zu dem Ergebnis, dass jemand Fähigkeiten zurückgewonnen hat, und hätte das auch nach altem Recht zu einem niedrigeren Grad geführt, ist der Verlust weiter möglich. Die Begründung nennt das ausdrücklich so, weil ein umfassender Schutz die Ziele von Prävention und Reha unterlaufen würde. Zweitens sollen Gutachter Pflegegrade künftig häufiger befristen, wenn eine Verbesserung erwartbar ist.

Neubegutachtungen nur wegen der Gesetzesänderung soll es laut Begründung nicht geben. Maßgeblich für die Frage, welches Recht gilt, ist der Tag der Antragstellung, bei Wiederholungsbegutachtungen der Tag der Begutachtung. Damit hängt viel am Kalender: Ein Erstantrag, der noch 2026 bei der Pflegekasse eingeht, wird nach den heutigen Punktgrenzen bewertet, auch wenn der Gutachter erst im Januar kommt.

Für den Übergang setzt der Entwurf die übliche Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 aus. Nur bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf soll die Kasse weiterhin binnen 25 Arbeitstagen entscheiden. Wer jetzt einen Antrag plant, gewinnt also auch Zeit, wenn er ihn vor dem Jahreswechsel stellt.

Pflegegeld, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege: Was ändert sich 2027?

Das Pflegegeld heißt laut Kabinettsentwurf ab 2027 Entlastungsbudget und steigt in Pflegegrad 2 von 347 auf 380 Euro im Monat, schluckt dafür aber die Verhinderungspflege und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Die heutigen Beträge stehen in § 37 SGB XI, die Sachleistungen in § 36 SGB XI.

Pflegegrad Pflegegeld heute Entlastungsbudget 2027
Pflegegrad 2 347 Euro 380 Euro
Pflegegrad 3 599 Euro 630 Euro
Pflegegrad 4 800 Euro 890 Euro
Pflegegrad 5 990 Euro 1.080 Euro

Stand 01.10.2026, Monatsbeträge. „Heute“ nach § 37 Absatz 1 SGB XI, „2027″ nach Artikel 1 Nummer 30 des Kabinettsentwurfs. Das Sachleistungsbudget steigt laut Entwurf von 796 auf 890 Euro (Pflegegrad 2), von 1.497 auf 1.590 Euro (3), von 1.859 auf 2.090 Euro (4) und von 2.299 auf 2.530 Euro (5).

Ob das mehr Geld ist, hängt davon ab, was ihr heute zusätzlich abruft. Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zahlt die Kasse heute mit bis zu 42 Euro im Monat extra; laut Entwurf sind sie künftig Teil des Entlastungsbudgets. Wer in Pflegegrad 2 heute Pflegegeld und die 42 Euro nutzt, kommt rechnerisch auf 389 Euro, also auf 9 Euro mehr als das künftige Budget; in Pflegegrad 3 sind es 641 gegen 630 Euro. In Pflegegrad 4 und 5 bleibt dagegen auch nach dieser Rechnung ein Plus von 48 Euro.

Was wird aus der Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ist laut Entwurf keine eigenständige Leistung mehr. Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro nach § 42a SGB XI. Künftig soll Ersatzpflege bei geplanter Abwesenheit aus den höheren Monatsbudgets bezahlt werden; der Antrag auf Kostenerstattung mit Belegen fällt weg. Für ungeplante Ausfälle der Pflegeperson gibt es ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Kalenderjahr, aus dem ambulante Notdienste und die Kurzzeitpflege bezahlt werden.

Der Entwurf begründet den Umbau mit weniger Bürokratie und mit Missbrauch, der bei der Verhinderungspflege und den Verbrauchshilfsmitteln festgestellt worden sei. Für Familien heißt das konkret: Die Pflegekasse überweist kein separates Geld mehr, wenn die Hauptpflegeperson in den Urlaub fährt, und die Kurzzeitpflege teilt sich ihren Topf künftig mit akuten Notfällen.

Was ändert sich im Pflegeheim?

Für Heimbewohner ändert der Entwurf ab 2027 wenig unmittelbar, die jährliche Anpassung der Leistungsbeträge ab 2029 soll aber den Anstieg der Eigenanteile bremsen. Die bisher für den 1. Januar 2028 vorgesehene Erhöhung entfällt dafür. Wie hoch der Eigenanteil im Heim heute ist und was davon vor dem Sozialamt zählt, steht im Ratgeber zu Pflegeheim und Schonvermögen.

Pflegereform 2027: Wann wird entschieden – und was können Betroffene jetzt tun?

Küchentisch mit zwei Porzellantassen, Teekanne, Gebäck und einem Stapel unbeschrifteter Briefumschläge

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Entschieden wird im Bundestag und im Bundesrat; einen festen Abstimmungstermin nennt das Bundesgesundheitsministerium bisher nicht. Damit die Regeln wie geplant am 1. Januar 2027 greifen, müsste das Verfahren in den knapp drei Monaten bis zum Jahresende abgeschlossen sein.

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  • Entlastungsbetrag abrufen: Gerade in Pflegegrad 1 lohnt es sich, angesparte Beträge 2026 einzusetzen. Heute dürft ihr Reste aus einem Kalenderjahr noch bis zum Ende des folgenden Halbjahres nutzen; eine Übergangsregel, die das für Pflegegrad 1 über den 1. Januar 2027 hinaus erhält, haben wir im Kabinettsentwurf nicht gefunden.
  • Gemeinsamen Jahresbetrag nutzen: Die bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gelten je Kalenderjahr. Wer 2026 eine Ersatzpflege braucht, rechnet sie noch nach heutigem Recht ab.
  • Antrag auf Pflegegrad stellen: Maßgeblich ist das Recht am Tag der Antragstellung. Ein Erstantrag oder ein Antrag auf Höherstufung, der vor dem 1. Januar 2027 eingeht, wird nach den heutigen Punktgrenzen bewertet.
  • Bescheid prüfen: Wer schon einen Pflegegrad hat, muss nichts tun. Kommt 2027 ein Termin zur Wiederholungsbegutachtung, gilt der Bestandsschutz für die neuen Schwellenwerte.
  • Elterneigenschaft nachweisen: Wer Kinder hat, aber den Zuschlag zahlt, sollte den Nachweis beim Arbeitgeber oder der Pflegekasse nachholen; das kostet sonst ab 2027 0,9 statt 0,6 Punkte.

Pflegende Rentner, die eine Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze erreicht haben, sollten die geplante Korrektur der sogenannten Flexi-Rente kennen. Bisher konnte eine Teilrente von 99,99 Prozent dazu führen, dass die Pflegekasse weiter volle Rentenbeiträge für die Pflegetätigkeit zahlt; laut Entwurf endet das am 1. Januar 2027. Wie die 99,99-Prozent-Teilrente auch beim Krankengeld 2027 ausläuft, steht im Artikel zur Teilrente 2027. Wer Pflegegeld bezieht, muss die Beratungsbesuche weiter abrufen; was dabei gilt, erklärt unser Ratgeber zum Beratungseinsatz beim Pflegegeld.

Vor- & Nachteile der Pflegereform 2027 im Überblick

Vorteile Nachteile
Beitragssatz bleibt bei 3,6 Prozent Kinderlose zahlen 0,3 Punkte mehr
Bestandsschutz für bisherige Pflegegrade Pflegegrad 1 verliert 131 Euro im Monat
Budgets ohne Einzelanträge und Belege Verhinderungspflege entfällt als eigene Leistung
Jährliche Leistungsanpassung ab 2029 Höhere Punktgrenzen für Neuanträge

Häufige Fragen zur Pflegereform 2027

Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?

Nein. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschlossen. Gesetz wird er erst nach Bundestag und Bundesrat; bis dahin können sich Beträge und Termine noch ändern.

Welche Auswirkungen hat die Reform auf den Entlastungsbetrag?

In Pflegegrad 1 fällt er laut Entwurf ab 1. Januar 2027 weg. In den Pflegegraden 2 bis 5 wird er durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat ersetzt, das aber nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gilt.

Welche Leistungen fallen bei einer möglichen Abschaffung von Pflegegrad 1 weg?

Eine Abschaffung sieht der Entwurf nicht vor. Wegfallen soll nur der Entlastungsbetrag von 131 Euro, im Heim der Zuschuss in gleicher Höhe für Neuzugänge. Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldzuschüsse, digitale Pflegeanwendungen und Beratung bleiben.

Muss ich die Verhinderungspflege neu beantragen, wenn sich die Regeln ändern?

Laut Entwurf gibt es ab 2027 keine Verhinderungspflege mehr, die man beantragen könnte. Ersatzpflege läuft dann über das Sachleistungs- oder Entlastungsbudget, Notfälle über das Überbrückungsbudget, ohne gesonderten Erstattungsantrag mit Belegen.

Wie viel zahlen Kinderlose ab 2027 für die Pflegeversicherung?

Beschäftigte ohne Kinder zahlen laut Entwurf 2,7 Prozent ihres Bruttolohns statt 2,4 Prozent, in Sachsen entsprechend mehr. Bei 3.500 Euro brutto sind das 94,50 statt 84,00 Euro im Monat.

Was bedeutet der Bestandsschutz für mich?

Wer seinen Pflegegrad bis Ende 2026 bekommen hat, behält ihn trotz höherer Punktgrenzen. Verlieren kann er ihn nur, wenn sich sein Zustand so verbessert, dass auch das alte Recht zu einer niedrigeren Einstufung geführt hätte.

Fazit: Erst der Bundestag, dann das Geld – aber die Fristen laufen jetzt

Die Pflegereform 2027 ist ein Kabinettsentwurf mit klaren Zahlen: 0,9 statt 0,6 Punkte Kinderlosenzuschlag, kein Entlastungsbetrag mehr in Pflegegrad 1, neue Budgets statt Pflegegeld und Verhinderungspflege. Beschlossen ist davon noch nichts, aber mehrere Stichtage hängen am 1. Januar 2027.

  • Entlastungsbetrag und Gemeinsamen Jahresbetrag 2026 abrufen, solange die heutigen Regeln gelten.
  • Einen geplanten Antrag auf Pflegegrad oder Höherstufung noch 2026 stellen.
  • Den Gesetzgebungsstand im Blick behalten, bevor ihr mit den Entwurfsbeträgen fest rechnet.

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Über den Autor

Florian Silbereis

Ich bin Florian, 44 Jahre alt, gelernter Fachinformatiker und Gründer von MonsterDealz.de. Seit über 17 Jahren spüre ich täglich die besten Online-Deals, Preisfehler und Cashback-Aktionen auf — mein Wissen daraus steckt im Ratgeber „Schnäppchen richtig jagen: Der Insider-Guide für smarte Online-Käufer“ (2026). Meine Spezialgebiete sind Mobilfunk-Tarife, Bonus-Deals, Tagesgeldkonten und das Finden echter Preisfehler bei großen Shops wie Amazon, MediaMarkt, Saturn und Otto. Mehr über mich: interlynx.de, unterwegs bin ich auch auf Mastodon. Habt ihr Fragen oder einen heißen Deal-Tipp? Schreibt mir gerne in den Kommentaren, PN,oder über die Kontaktseite.

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