Teilrente 2027: Warum die 99,99-Prozent-Regel beim Krankengeld endet
Die Teilrente ist eine Altersrente, die ihr nur zu einem selbst gewĂ€hlten Anteil der Vollrente bezieht â und ab dem 1. Januar 2027 entscheidet genau dieser Anteil darĂŒber, ob ihr im Krankheitsfall noch Krankengeld bekommt. Wer mehr als zwei Drittel der Vollrente abruft, verliert den Anspruch vollstĂ€ndig; die bisher beliebte Teilrente von 99,99 Prozent fĂŒhrt damit auf null Krankengeld. Wer die Absicherung behalten will, muss die Umstellung bis spĂ€testens 31. Dezember 2026 bei der Rentenversicherung beantragt haben. Stand: September 2026.
Das Wichtigste in KĂŒrze
- Rechtsgrundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026. Es Ă€ndert § 50 SGB V: Eine Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente schlieĂt Krankengeld kĂŒnftig genauso aus wie eine Vollrente.
- Die Grenze liegt bei 66,66 Prozent. Wer darĂŒber liegt â etwa bei den verbreiteten 99,99 Prozent â, bekommt ab Januar 2027 kein Krankengeld mehr, auch nicht gekĂŒrzt.
- Die sechswöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bleibt unberĂŒhrt: Sie steht im Entgeltfortzahlungsgesetz und hĂ€ngt nicht am Rentenbezug. Erst danach greift die neue LĂŒcke.
- Eine Umstellung der Teilrente ist jederzeit fĂŒr die Zukunft möglich. Damit sie zum 1. Januar 2027 wirkt, muss der Antrag spĂ€testens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein.
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Was Ă€ndert sich zum 1. Januar 2027 fĂŒr Rentner mit Teilrente?

Symbolbild â KI-generiert / MonsterDealz
Ab dem 1. Januar 2027 entfĂ€llt der Krankengeldanspruch, sobald die bezogene Alters-Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente betrĂ€gt. Die Deutsche Rentenversicherung schreibt dazu in ihrer Meldung vom 16. September 2026 wörtlich: âDer Krankengeldanspruch entfĂ€llt kĂŒnftig vollstĂ€ndig, sobald die bezogene Alters-Teilrente mehr als zwei Drittel (66,66 Prozent) der Vollrente betrĂ€gt.“ Ein gleichzeitiger Bezug von 99,99 Prozent Teilrente und Krankengeld ist damit nicht mehr möglich.
Der Name des Gesetzes wird in Meldungen hĂ€ufig verkĂŒrzt. Amtlich heiĂt es Gesetz zur Stabilisierung der BeitragssĂ€tze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz), ausgefertigt am 24. Juli 2026 und verkĂŒndet am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228. Die Kurzform BStabG benutzt die Rentenversicherung selbst; die in einigen Schlagzeilen kursierende Schreibweise ohne das Wort âsatz“ gibt es amtlich nicht.
Wichtig fĂŒr die Einordnung: Das Verfahren ist abgeschlossen, hier steht nichts mehr zur Debatte. Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat hat es am selben Tag in seiner 1067. Sitzung passieren lassen und laut Beratungsvorgang 411/26 keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. HintergrĂŒnde und Begleitmaterial stehen beim Bundesgesundheitsministerium.
Die betroffene Norm ist § 50 SGB V, Ausschluss und KĂŒrzung des Krankengeldes. Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes ersetzt dort Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch die Fassung: âRente wegen voller Erwerbsminderung, Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung“. Nach Artikel 8 Absatz 2 tritt genau diese Nummer am 1. Januar 2027 in Kraft. Bis dahin gilt die heutige Fassung des § 50 SGB V weiter, die nur die Vollrente nennt.
Beachtet die Formulierung âvon mehr als zwei Dritteln“. Zwei Drittel sind 66,666 Prozent, und eine Teilrente von genau zwei Dritteln liegt nicht darĂŒber. Weil die Rentenversicherung Teilrenten mit zwei Nachkommastellen fĂŒhrt, ist 66,66 Prozent der höchste Wert, der den Krankengeldanspruch sicher erhĂ€lt â 66,67 Prozent wĂ€ren bereits mehr als zwei Drittel.
Was ist eine Teilrente â und wie hoch darf sie sein?
Eine Teilrente ist die anteilige Auszahlung einer Altersrente, auf die ihr bereits Anspruch habt. Die gesetzliche Grundlage ist knapp: § 42 Absatz 1 SGB VI erlaubt eine Rente wegen Alters âin voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente“. Die frĂŒheren starren Stufen von einem Drittel, der HĂ€lfte und zwei Dritteln stehen seit dem Flexirentengesetz nicht mehr im Gesetz; die AbsĂ€tze 2 und 3 sind weggefallen.
Eine Obergrenze nennt das Gesetz dagegen gar nicht â und genau daraus ist die Zahl 99,99 Prozent entstanden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 21/6130, hĂ€lt dazu fest: Da gesetzlich keine ausdrĂŒckliche Prozentregelung fĂŒr den Höchstsatz normiert ist, könne nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 14. September 2021, L 6 R 199/19) eine Teilrente bis zu 99,99 Prozent der Vollrente in Anspruch genommen werden. Die verbreitete Angabe â10 bis 99,99 Prozent laut § 42 SGB VI“ ist also nur halb richtig: Im Gesetz steht ausschlieĂlich die Untergrenze, die Obergrenze kommt aus einem Gerichtsurteil und aus der Verwaltungspraxis.
Praktisch heiĂt das: Ihr wĂ€hlt den Anteil selbst und könnt ihn spĂ€ter Ă€ndern. Wer 50 Prozent abruft, bekommt die halbe Rente ausgezahlt und arbeitet daneben weiter â die Rentenversicherung nennt diesen gleitenden Ăbergang Flexirente. FĂŒr diesen Ratgeber hat unsere Redaktion den verkĂŒndeten Gesetzestext, die GesetzesbegrĂŒndung und die aktuellen Veröffentlichungen der Rentenversicherung nebeneinandergelegt, weil sich die Angaben in den Meldungen dazu unterscheiden.
Warum die 99,99-Prozent-Teilrente bisher das Krankengeld gerettet hat

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Der Unterschied zwischen Vollrente und Teilrente war im Krankengeldrecht bisher ein Unterschied zwischen null und allem. § 50 Absatz 1 SGB V beendet den Krankengeldanspruch, sobald eine Vollrente wegen Alters gezahlt wird, und lĂ€sst danach keinen neuen entstehen. Absatz 2 behandelt die Teilrente wegen Alters völlig anders: Das Krankengeld wird nur um den Zahlbetrag gekĂŒrzt â und selbst diese KĂŒrzung greift nach dem Wortlaut nur, âwenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der ArbeitsunfĂ€higkeit oder der stationĂ€ren Behandlung an zuerkannt wird“.
Wer seine Teilrente also schon bezog, bevor er krank wurde, bekam das Krankengeld bisher ungekĂŒrzt â zusĂ€tzlich zur Rente. Bei 99,99 Prozent kostete dieser Vorteil rechnerisch 0,01 Prozent der Rente. Bei einer Vollrente von 1.800 Euro im Monat sind das 18 Cent.
Möglich wurde das durch zwei GesetzesĂ€nderungen, die nicht zusammen gedacht waren. Das Flexirentengesetz öffnete zum 1. Januar 2017 die frei wĂ€hlbare Teilrente. Das Achte SGB-IV-Ănderungsgesetz hob zum 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenzen fĂŒr vorgezogene Altersrenten auf, sodass neben der Rente unbegrenzt verdient werden darf. Die GesetzesbegrĂŒndung beschreibt das Ergebnis als Anreiz, âdurch Verzicht auf einen sehr kleinen Teil der Rente einen Anspruch auf die zusĂ€tzliche Entgeltersatzleistung Krankengeld und damit eine de facto doppelte Zahlung von Entgeltersatzleistungen zu generieren“.
Der Gesetzgeber nennt das systemwidrige Mitnahmeeffekte und beziffert die Einsparung der Krankenkassen auf rund 30 Millionen Euro im Jahr. Er beschreibt die Neuregelung ausdrĂŒcklich nicht als VerschĂ€rfung, sondern als RĂŒckkehr: Mit dem Mindestabstand zwischen Voll- und Teilrente werde der Rechtszustand wiederhergestellt, der bis zum 30. Juni 2017 bestand.
Was 66,66 statt 99,99 Prozent kostet: die Beispielrechnung
Der Preis fĂŒr den Krankengeldanspruch ist ab 2027 ein Drittel der Rente â jeden Monat, egal ob ihr krank werdet oder nicht. Wir rechnen das an einem eigenen Beispiel durch: Vollrente 1.800 Euro brutto im Monat, daneben ein Bruttogehalt von 3.000 Euro. Beide Werte sind Annahmen, damit die GröĂenordnungen vergleichbar bleiben.
Bei 99,99 Prozent flieĂen 1.799,82 Euro Rente, bei 66,66 Prozent nur 1.199,88 Euro. Die Differenz betrĂ€gt 599,94 Euro im Monat oder 7.199,28 Euro im Jahr (eigene Rechnung). Das Krankengeld betrĂ€gt nach § 47 SGB V 70 Prozent des beitragspflichtigen Regelentgelts, höchstens aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts â bei 3.000 Euro brutto sind das rund 2.100 Euro im Monat vor Abzug der BeitrĂ€ge, die vom Krankengeld noch abgehen.
| Teilrente | Rente je Monat | Krankengeld ab 2027 |
|---|---|---|
| 99,99 Prozent | 1.799,82 ⏠| 0 ⏠|
| 66,66 Prozent | 1.199,88 ⏠| rund 2.100 ⏠|
| Vollrente | 1.800,00 ⏠| 0 ⏠|
Eigene Beispielrechnung, Stand September 2026. Angenommen sind eine Vollrente von 1.800 Euro und ein Bruttogehalt von 3.000 Euro. Das Krankengeld ist der Bruttobetrag vor Beitragsabzug; ob es flieĂt, hĂ€ngt von der Ă€rztlich festgestellten ArbeitsunfĂ€higkeit ab.
Daraus ergibt sich eine Schwelle, die in keiner Meldung steht: Der Verzicht auf ein Drittel der Rente rechnet sich erst, wenn ihr im Jahr auf rund 103 Kalendertage Krankengeld kommt (7.199,28 Euro geteilt durch 2.100 Euro sind 3,43 Monate). Weil die ersten sechs Wochen jeder Erkrankung noch der Arbeitgeber zahlt, entspricht das einer ArbeitsunfĂ€higkeit von rund 145 Tagen am StĂŒck, also knapp fĂŒnf Monaten.
Diese Rechnung ist eine WahrscheinlichkeitsabwÀgung, keine Empfehlung. Wer eine chronische Erkrankung kennt oder körperlich schwer arbeitet, bewertet dieselben Zahlen anders als jemand, der seit Jahren nicht lÀnger als eine Woche ausgefallen ist. Und sie hat eine zweite Seite, die im nÀchsten Abschnitt steht: Der nicht abgerufene Rentenanteil ist nicht verloren.
Entgeltfortzahlung, AbschlÀge, Hinzuverdienst: Was sich nicht Àndert

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Drei Punkte bleiben von der Neuregelung unberĂŒhrt â und sie entscheiden mit darĂŒber, wie groĂ die LĂŒcke tatsĂ€chlich ist. Das Gesetz Ă€ndert ausschlieĂlich § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V; im Rentenrecht, im Arbeitsrecht und beim Hinzuverdienst steht kein Wort.
Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung bleiben
Die Entgeltfortzahlung schuldet der Arbeitgeber, nicht die Krankenkasse. Nach § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht der Anspruch âfĂŒr die Zeit der ArbeitsunfĂ€higkeit bis zur Dauer von sechs Wochen“, sofern das ArbeitsverhĂ€ltnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Ein Rentenbezug kommt in dieser Vorschrift nicht vor. Die neue KrankengeldlĂŒcke beginnt also erst ab Tag 43 einer Erkrankung â fĂŒr kurze AusfĂ€lle Ă€ndert sich nichts.
Der nicht bezogene Rentenanteil ist nicht verloren
Wer die Teilrente senkt, verschenkt den Unterschiedsbetrag nicht dauerhaft. Nach § 77 Absatz 3 SGB VI bleibt der frĂŒhere Zugangsfaktor nur fĂŒr die Entgeltpunkte maĂgebend, die schon Grundlage einer Rente waren. FĂŒr den Teil, den ihr nicht vorzeitig in Anspruch nehmt, steigt der Zugangsfaktor je Kalendermonat um 0,003 â das ist genau der Abschlag von 0,3 Prozent je Monat, der bei vorzeitigem Rentenbeginn sonst anfĂ€llt. Wer nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, sammelt fĂŒr den nicht bezogenen Teil sogar 0,005 je Monat an Zuschlag an.
Hinzuverdienstgrenzen gibt es bei Altersrenten nicht mehr
Die Annahme, eine Teilrente sei nötig, um ĂŒberhaupt dazuverdienen zu dĂŒrfen, ist seit Jahren ĂŒberholt. Die Rentenversicherung stellt auf ihrer Seite zu Hinzuverdienst und Einkommensanrechnung klar, dass die Grenzen zum 1. Januar 2023 fĂŒr vorgezogene Altersrenten aufgehoben wurden. Anders ist es bei Erwerbsminderungsrenten: Dort gilt die Grenze weiter, bei teilweiser Erwerbsminderung individuell bei mindestens rund 41.527,50 Euro im Jahr (Stand 1. Januar 2026), darĂŒber werden 40 Prozent des Mehrverdienstes abgezogen. Die neue Zwei-Drittel-Regel betrifft die Erwerbsminderungsrente ohnehin nicht â im neuen § 50 SGB V steht ausdrĂŒcklich nur die Teilrente wegen Alters.
Bis wann mĂŒsst ihr umstellen â und welche Optionen habt ihr?
Die Frist ist der 31. Dezember 2026. Die Deutsche Rentenversicherung schreibt, eine Umstellung der Teilrente oder der Wechsel in eine Vollrente könne jederzeit fĂŒr die Zukunft beantragt werden, online oder schriftlich; soll die Ănderung zum 1. Januar 2027 erfolgen, muss der Wunsch spĂ€testens am 31. Dezember 2026 eingegangen sein. MaĂgeblich ist der Eingang, nicht das Datum eures Schreibens.
Wer nichts tut, bleibt bei seinem bisherigen Anteil â und verliert bei mehr als zwei Dritteln automatisch den Krankengeldanspruch. Es gibt keinen Bescheid, der euch das eigens mitteilt, und das Gesetz enthĂ€lt fĂŒr diesen Punkt keine Ăbergangsvorschrift. Drei Wege stehen offen:
- Teilrente senken: auf höchstens 66,66 Prozent. Folge: monatlich weniger Rente, dafĂŒr bleibt der Krankengeldanspruch bestehen.
- In die Vollrente wechseln: volle Rente ab sofort, Krankengeldanspruch endet. Sinnvoll, wenn die Absicherung ohnehin ĂŒber die Rente lĂ€uft.
- Alles lassen: Der bisherige Anteil bleibt, das Krankengeld fĂ€llt ab Januar 2027 weg. FĂŒr Erkrankungen bis sechs Wochen macht das keinen Unterschied.
Vor der Entscheidung lohnt ein Blick auf das eigene Rentenkonto, weil die Prozentzahl immer auf die Vollrente bezogen wird und nur die Rentenversicherung deren genaue Höhe kennt. Wie ihr das Konto prĂŒfen und klĂ€ren lasst, steht in unserem Ratgeber zur MĂŒtterrente; Beratungstermine bei der Rentenversicherung sind kostenlos. MonsterDealz.de ist eine deutsche Deal-Community, die tĂ€glich geprĂŒfte SchnĂ€ppchen kuratiert und aktive Mitglieder ĂŒber das M-Coins-Bonusprogramm mit Amazon-Gutscheinen belohnt â wir rechnen hier nach, wir beraten nicht im Einzelfall.
Was sich 2027 und 2028 sonst noch beim Krankengeld Àndert

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Die Teilrenten-Regel ist nur eine von mehreren Ănderungen desselben Gesetzes, und zwei davon treffen arbeitende Rentner direkt. Ebenfalls zum 1. Januar 2027 steigen die Zuzahlungen: Artikel 1 Nummer 23 ersetzt § 61 SGB V, kĂŒnftig sind es 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro â bisher lagen die Grenzen bei 5 und 10 Euro. FĂŒr stationĂ€re Aufenthalte werden je Kalendertag 15 statt 10 Euro fĂ€llig.
Deutlich unangenehmer kann eine zweite Neuerung werden: Nach dem neuen § 47 Absatz 2a SGB V sinkt das Krankengeld auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, sobald das BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis wĂ€hrend der ArbeitsunfĂ€higkeit endet; mit mindestens einem Kind sind es 67 Prozent. Damit wird das Krankengeld auf das Niveau des Arbeitslosengeldes gezogen. FĂŒr befristet WeiterbeschĂ€ftigte im Rentenalter ist das der Punkt, an dem eine lange Erkrankung teuer wird. Was nach einer KĂŒndigung gilt, haben wir im Ratgeber zu KĂŒndigung und Krankschreibung aufgeschrieben.
VerkĂŒrzt werden auĂerdem die Fristen in § 51 SGB V: Die Krankenkasse kann kĂŒnftig eine Frist von vier statt zehn Wochen setzen, in der ihr einen Reha-Antrag stellen mĂŒsst. Und fĂŒr freiwillig Versicherte mit WahlerklĂ€rung zum Krankengeld gilt eine Wartezeit von drei Monaten. Beide Ănderungen zielen laut BegrĂŒndung auf schnellere Rehabilitation und auf die Vermeidung strategischer WahlerklĂ€rungen kurz vor einem absehbaren Krankheitsfall.
Ein Jahr spĂ€ter, zum 1. Januar 2028, kommt der neue § 44c SGB V: Ărzte können dann eine TeilarbeitsunfĂ€higkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmĂ€Ăigen wöchentlichen Arbeitszeit feststellen, wenn eine ArbeitsunfĂ€higkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist. Der Arbeitgeber muss zustimmen und hat dafĂŒr sieben Kalendertage Zeit; fĂŒr die krankheitsbedingt nicht erbrachte Arbeitszeit gibt es teilweises Krankengeld. Wie die Kassen ArbeitsunfĂ€higkeit heute ĂŒberprĂŒfen lassen, steht in unserem Ratgeber zum Medizinischen Dienst bei Krankschreibung.
Alles zusammen ist die Teilrenten-Regel damit kein Einzelfall, sondern Teil eines Pakets, das die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027 bremsen soll. Was daneben bei der Rente selbst ansteht, haben wir in der Ăbersicht zur Rentenerhöhung 2027 zusammengestellt.
Zum selben Stichtag Ă€ndert sich noch etwas an der Rentenhöhe, und zwar zugunsten vieler Betroffener: Wer vor 1992 Kinder erzogen hat, bekommt ab dem 1. Januar 2027 pro Kind 0,5 Entgeltpunkte zusĂ€tzlich, derzeit 21,26 Euro im Monat. Ausgezahlt wird dieser Zuschlag allerdings erst 2028, zusammen mit der Nachzahlung fĂŒr 2027. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber zur MĂŒtterrente III.
Dasselbe Gesetz hebt auch die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung an: fĂŒr 2027 einmalig um 3.600 Euro zusĂ€tzlich zur normalen Lohnanpassung. Nach dem Verordnungsentwurf landet sie damit bei 6.375 Euro im Monat statt bisher 5.812,50 Euro. Was das fĂŒr BeschĂ€ftigte und Arbeitgeber bedeutet, haben wir in den RechengröĂen fĂŒr 2027 nachgerechnet.
Vor- & Nachteile im Ăberblick
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Klare Grenze: 66,66 Prozent stehen fest im Gesetz | Ein Drittel weniger Rente jeden Monat als Preis |
| Sechs Wochen Entgeltfortzahlung bleiben unverĂ€ndert | Kein Bescheid weist Betroffene auf die Ănderung hin |
| Umstellung jederzeit fĂŒr die Zukunft möglich | Frist 31. Dezember 2026 fĂŒr die Wirkung ab Januar |
| Nicht bezogener Rentenanteil mindert den Abschlag | Rechnung lohnt erst ab rund 145 Krankheitstagen |
HĂ€ufige Fragen zur Teilrente ab 2027
Wie verhÀlt sich die Krankenversicherung bei Bezug einer Teilrente?
Die Teilrente selbst ist beitragspflichtig: Nach § 237 SGB V zĂ€hlt bei pflichtversicherten Rentnern der Zahlbetrag der gesetzlichen Rente zu den beitragspflichtigen Einnahmen, aus dem Arbeitsentgelt werden zusĂ€tzlich BeitrĂ€ge fĂ€llig. Am Versicherungsschutz Ă€ndert der gewĂ€hlte Anteil nichts â nur am Krankengeldanspruch. Wie stark der kassenindividuelle Aufschlag ins Gewicht fĂ€llt, zeigt unser Vergleich zum Zusatzbeitrag der Krankenkasse.
Wie wirkt sich die Teilrente auf meine spÀtere Vollrente aus?
Sie wirkt in zwei Richtungen. Der bezogene Teil ist mit seinem Zugangsfaktor verbraucht, der nicht bezogene Teil nicht: FĂŒr ihn steigt der Zugangsfaktor nach § 77 Absatz 3 SGB VI um 0,003 je Kalendermonat, in dem die Rente nicht vorzeitig in Anspruch genommen wurde. ZusĂ€tzlich sammelt ihr durch die Weiterarbeit neue Entgeltpunkte. Die spĂ€tere Vollrente fĂ€llt dadurch höher aus als die Teilrente hochgerechnet.
Muss ich bei Bezug der Teilrente weiterhin BeitrÀge zur Arbeitslosenversicherung zahlen?
Ja, der Teilrentenbezug allein befreit nicht. Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung werden BeschĂ€ftigte nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 SGB III erst mit Ablauf des Monats, in dem sie das Lebensjahr fĂŒr den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden. Bis dahin fallen aus dem Arbeitsentgelt weiter BeitrĂ€ge an, unabhĂ€ngig davon, ob ihr 10 oder 99,99 Prozent Rente bezieht.
Muss mein Arbeitgeber der Teilrente zustimmen?
Nein. Die Teilrente wird bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt, sie ist keine Vereinbarung mit dem Betrieb. Wollt ihr gleichzeitig eure Arbeitszeit reduzieren, ist das dagegen eine arbeitsvertragliche Frage und braucht eine Einigung mit dem Arbeitgeber. Beides lÀsst sich kombinieren, hÀngt rechtlich aber nicht zusammen.
Kann ich die Teilrente spÀter wieder erhöhen?
Ja, eine Umstellung ist nach Angaben der Rentenversicherung jederzeit fĂŒr die Zukunft möglich, rĂŒckwirkend nicht. Etwas anderes gilt fĂŒr den Wechsel in eine andere Rentenart: Nach § 34 Absatz 2 SGB VI ist nach bindender Bewilligung einer Altersrente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Die Höhe des Anteils lĂ€sst sich Ă€ndern, die Rentenart in aller Regel nicht.
Gilt die Zwei-Drittel-Grenze auch bei teilweiser Erwerbsminderung?
Nein. Der neue § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V nennt nur die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Teilrente wegen Alters ĂŒber zwei Dritteln und die Vollrente wegen Alters. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bleibt es bei der Regel aus Absatz 2: Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag gekĂŒrzt, wenn die Rente nach Beginn der ArbeitsunfĂ€higkeit zuerkannt wird.
Was passiert, wenn ich am 1. Januar 2027 schon krankgeschrieben bin?
Das Gesetz enthĂ€lt zu diesem Punkt keine eigene Ăbergangsvorschrift â im verkĂŒndeten Text steht nur das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Wie eine ĂŒber den Jahreswechsel laufende ArbeitsunfĂ€higkeit behandelt wird, klĂ€rt deshalb die zustĂ€ndige Krankenkasse. Fragt dort schriftlich nach, bevor ihr eure Teilrente Ă€ndert, und lasst euch die Auskunft bestĂ€tigen.
Fazit: Erst die Prozentzahl im Bescheid prĂŒfen, dann rechnen
Die Ănderung ist eng begrenzt und trotzdem folgenreich: Ein einziger ersetzter Satz in § 50 SGB V entscheidet ab Januar 2027 darĂŒber, ob arbeitende Rentner bei langer Krankheit Krankengeld bekommen. Der erste Schritt ist deshalb nicht die Entscheidung, sondern der Blick in den Rentenbescheid â steht dort ein Anteil ĂŒber 66,66 Prozent, seid ihr betroffen.
Danach ist es eine Rechenfrage: rund 600 Euro weniger Rente im Monat in unserem Beispiel gegen ein Krankengeld, das sich erst nach sechs Wochen Krankheit ĂŒberhaupt bemerkbar macht und nach unserer Rechnung erst ab rund 145 Krankheitstagen aufwiegt, was der Rentenverzicht kostet. Wer die Absicherung will, hat bis zum 31. Dezember 2026 Zeit, den Antrag einzureichen. Unter den 1.274 veröffentlichten Magazin-Ratgebern auf unserer Seite drehen sich sechs um die gesetzliche Rente â welche das sind und was sonst gerade gĂŒnstig ist, findet ihr auf der MonsterDealz-Startseite und in unserem Ratgeber zur Abschaffung der Rente mit 63.