Teilrente 2027: Warum die 99,99-Prozent-Regel beim Krankengeld endet

Die Teilrente ist eine Altersrente, die ihr nur zu einem selbst gewählten Anteil der Vollrente bezieht — und ab dem 1. Januar 2027 entscheidet genau dieser Anteil darüber, ob ihr im Krankheitsfall noch Krankengeld bekommt. Wer mehr als zwei Drittel der Vollrente abruft, verliert den Anspruch vollständig; die bisher beliebte Teilrente von 99,99 Prozent führt damit auf null Krankengeld. Wer die Absicherung behalten will, muss die Umstellung bis spätestens 31. Dezember 2026 bei der Rentenversicherung beantragt haben. Stand: September 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026. Es ändert § 50 SGB V: Eine Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente schließt Krankengeld künftig genauso aus wie eine Vollrente.
  • Die Grenze liegt bei 66,66 Prozent. Wer darüber liegt — etwa bei den verbreiteten 99,99 Prozent —, bekommt ab Januar 2027 kein Krankengeld mehr, auch nicht gekürzt.
  • Die sechswöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bleibt unberührt: Sie steht im Entgeltfortzahlungsgesetz und hängt nicht am Rentenbezug. Erst danach greift die neue Lücke.
  • Eine Umstellung der Teilrente ist jederzeit für die Zukunft möglich. Damit sie zum 1. Januar 2027 wirkt, muss der Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein.

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Was ändert sich zum 1. Januar 2027 für Rentner mit Teilrente?

Leerer aufgeschlagener Wandkalender mit Kugelschreiber und Lesebrille auf einem Holztisch

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Ab dem 1. Januar 2027 entfällt der Krankengeldanspruch, sobald die bezogene Alters-Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Die Deutsche Rentenversicherung schreibt dazu in ihrer Meldung vom 16. September 2026 wörtlich: „Der Krankengeldanspruch entfällt künftig vollständig, sobald die bezogene Alters-Teilrente mehr als zwei Drittel (66,66 Prozent) der Vollrente beträgt.“ Ein gleichzeitiger Bezug von 99,99 Prozent Teilrente und Krankengeld ist damit nicht mehr möglich.

Der Name des Gesetzes wird in Meldungen häufig verkürzt. Amtlich heißt es Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz), ausgefertigt am 24. Juli 2026 und verkündet am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228. Die Kurzform BStabG benutzt die Rentenversicherung selbst; die in einigen Schlagzeilen kursierende Schreibweise ohne das Wort „satz“ gibt es amtlich nicht.

Wichtig für die Einordnung: Das Verfahren ist abgeschlossen, hier steht nichts mehr zur Debatte. Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat hat es am selben Tag in seiner 1067. Sitzung passieren lassen und laut Beratungsvorgang 411/26 keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Hintergründe und Begleitmaterial stehen beim Bundesgesundheitsministerium.

Die betroffene Norm ist § 50 SGB V, Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes. Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes ersetzt dort Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch die Fassung: „Rente wegen voller Erwerbsminderung, Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung“. Nach Artikel 8 Absatz 2 tritt genau diese Nummer am 1. Januar 2027 in Kraft. Bis dahin gilt die heutige Fassung des § 50 SGB V weiter, die nur die Vollrente nennt.

Beachtet die Formulierung „von mehr als zwei Dritteln“. Zwei Drittel sind 66,666 Prozent, und eine Teilrente von genau zwei Dritteln liegt nicht darüber. Weil die Rentenversicherung Teilrenten mit zwei Nachkommastellen führt, ist 66,66 Prozent der höchste Wert, der den Krankengeldanspruch sicher erhält — 66,67 Prozent wären bereits mehr als zwei Drittel.

Was ist eine Teilrente — und wie hoch darf sie sein?

Eine Teilrente ist die anteilige Auszahlung einer Altersrente, auf die ihr bereits Anspruch habt. Die gesetzliche Grundlage ist knapp: § 42 Absatz 1 SGB VI erlaubt eine Rente wegen Alters „in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente“. Die früheren starren Stufen von einem Drittel, der Hälfte und zwei Dritteln stehen seit dem Flexirentengesetz nicht mehr im Gesetz; die Absätze 2 und 3 sind weggefallen.

Eine Obergrenze nennt das Gesetz dagegen gar nicht — und genau daraus ist die Zahl 99,99 Prozent entstanden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 21/6130, hält dazu fest: Da gesetzlich keine ausdrückliche Prozentregelung für den Höchstsatz normiert ist, könne nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 14. September 2021, L 6 R 199/19) eine Teilrente bis zu 99,99 Prozent der Vollrente in Anspruch genommen werden. Die verbreitete Angabe „10 bis 99,99 Prozent laut § 42 SGB VI“ ist also nur halb richtig: Im Gesetz steht ausschließlich die Untergrenze, die Obergrenze kommt aus einem Gerichtsurteil und aus der Verwaltungspraxis.

Praktisch heißt das: Ihr wählt den Anteil selbst und könnt ihn später ändern. Wer 50 Prozent abruft, bekommt die halbe Rente ausgezahlt und arbeitet daneben weiter — die Rentenversicherung nennt diesen gleitenden Übergang Flexirente. Für diesen Ratgeber hat unsere Redaktion den verkündeten Gesetzestext, die Gesetzesbegründung und die aktuellen Veröffentlichungen der Rentenversicherung nebeneinandergelegt, weil sich die Angaben in den Meldungen dazu unterscheiden.

Warum die 99,99-Prozent-Teilrente bisher das Krankengeld gerettet hat

Mechanische Balkenwaage aus Messing mit zwei leeren Waagschalen auf heller Steinplatte

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Der Unterschied zwischen Vollrente und Teilrente war im Krankengeldrecht bisher ein Unterschied zwischen null und allem. § 50 Absatz 1 SGB V beendet den Krankengeldanspruch, sobald eine Vollrente wegen Alters gezahlt wird, und lässt danach keinen neuen entstehen. Absatz 2 behandelt die Teilrente wegen Alters völlig anders: Das Krankengeld wird nur um den Zahlbetrag gekürzt — und selbst diese Kürzung greift nach dem Wortlaut nur, „wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird“.

Wer seine Teilrente also schon bezog, bevor er krank wurde, bekam das Krankengeld bisher ungekürzt — zusätzlich zur Rente. Bei 99,99 Prozent kostete dieser Vorteil rechnerisch 0,01 Prozent der Rente. Bei einer Vollrente von 1.800 Euro im Monat sind das 18 Cent.

Möglich wurde das durch zwei Gesetzesänderungen, die nicht zusammen gedacht waren. Das Flexirentengesetz öffnete zum 1. Januar 2017 die frei wählbare Teilrente. Das Achte SGB-IV-Änderungsgesetz hob zum 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten auf, sodass neben der Rente unbegrenzt verdient werden darf. Die Gesetzesbegründung beschreibt das Ergebnis als Anreiz, „durch Verzicht auf einen sehr kleinen Teil der Rente einen Anspruch auf die zusätzliche Entgeltersatzleistung Krankengeld und damit eine de facto doppelte Zahlung von Entgeltersatzleistungen zu generieren“.

Der Gesetzgeber nennt das systemwidrige Mitnahmeeffekte und beziffert die Einsparung der Krankenkassen auf rund 30 Millionen Euro im Jahr. Er beschreibt die Neuregelung ausdrücklich nicht als Verschärfung, sondern als Rückkehr: Mit dem Mindestabstand zwischen Voll- und Teilrente werde der Rechtszustand wiederhergestellt, der bis zum 30. Juni 2017 bestand.

Was 66,66 statt 99,99 Prozent kostet: die Beispielrechnung

Der Preis für den Krankengeldanspruch ist ab 2027 ein Drittel der Rente — jeden Monat, egal ob ihr krank werdet oder nicht. Wir rechnen das an einem eigenen Beispiel durch: Vollrente 1.800 Euro brutto im Monat, daneben ein Bruttogehalt von 3.000 Euro. Beide Werte sind Annahmen, damit die Größenordnungen vergleichbar bleiben.

Bei 99,99 Prozent fließen 1.799,82 Euro Rente, bei 66,66 Prozent nur 1.199,88 Euro. Die Differenz beträgt 599,94 Euro im Monat oder 7.199,28 Euro im Jahr (eigene Rechnung). Das Krankengeld beträgt nach § 47 SGB V 70 Prozent des beitragspflichtigen Regelentgelts, höchstens aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts — bei 3.000 Euro brutto sind das rund 2.100 Euro im Monat vor Abzug der Beiträge, die vom Krankengeld noch abgehen.

Teilrente Rente je Monat Krankengeld ab 2027
99,99 Prozent 1.799,82 € 0 €
66,66 Prozent 1.199,88 € rund 2.100 €
Vollrente 1.800,00 € 0 €

Eigene Beispielrechnung, Stand September 2026. Angenommen sind eine Vollrente von 1.800 Euro und ein Bruttogehalt von 3.000 Euro. Das Krankengeld ist der Bruttobetrag vor Beitragsabzug; ob es fließt, hängt von der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit ab.

Daraus ergibt sich eine Schwelle, die in keiner Meldung steht: Der Verzicht auf ein Drittel der Rente rechnet sich erst, wenn ihr im Jahr auf rund 103 Kalendertage Krankengeld kommt (7.199,28 Euro geteilt durch 2.100 Euro sind 3,43 Monate). Weil die ersten sechs Wochen jeder Erkrankung noch der Arbeitgeber zahlt, entspricht das einer Arbeitsunfähigkeit von rund 145 Tagen am Stück, also knapp fünf Monaten.

Diese Rechnung ist eine Wahrscheinlichkeitsabwägung, keine Empfehlung. Wer eine chronische Erkrankung kennt oder körperlich schwer arbeitet, bewertet dieselben Zahlen anders als jemand, der seit Jahren nicht länger als eine Woche ausgefallen ist. Und sie hat eine zweite Seite, die im nächsten Abschnitt steht: Der nicht abgerufene Rentenanteil ist nicht verloren.

Entgeltfortzahlung, Abschläge, Hinzuverdienst: Was sich nicht ändert

Älterer Mann von hinten am Schreibtisch vor einem Stapel unbeschriebener Blätter

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Drei Punkte bleiben von der Neuregelung unberührt — und sie entscheiden mit darüber, wie groß die Lücke tatsächlich ist. Das Gesetz ändert ausschließlich § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V; im Rentenrecht, im Arbeitsrecht und beim Hinzuverdienst steht kein Wort.

Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung bleiben

Die Entgeltfortzahlung schuldet der Arbeitgeber, nicht die Krankenkasse. Nach § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht der Anspruch „für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen“, sofern das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Ein Rentenbezug kommt in dieser Vorschrift nicht vor. Die neue Krankengeldlücke beginnt also erst ab Tag 43 einer Erkrankung — für kurze Ausfälle ändert sich nichts.

Der nicht bezogene Rentenanteil ist nicht verloren

Wer die Teilrente senkt, verschenkt den Unterschiedsbetrag nicht dauerhaft. Nach § 77 Absatz 3 SGB VI bleibt der frühere Zugangsfaktor nur für die Entgeltpunkte maßgebend, die schon Grundlage einer Rente waren. Für den Teil, den ihr nicht vorzeitig in Anspruch nehmt, steigt der Zugangsfaktor je Kalendermonat um 0,003 — das ist genau der Abschlag von 0,3 Prozent je Monat, der bei vorzeitigem Rentenbeginn sonst anfällt. Wer nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, sammelt für den nicht bezogenen Teil sogar 0,005 je Monat an Zuschlag an.

Hinzuverdienstgrenzen gibt es bei Altersrenten nicht mehr

Die Annahme, eine Teilrente sei nötig, um überhaupt dazuverdienen zu dürfen, ist seit Jahren überholt. Die Rentenversicherung stellt auf ihrer Seite zu Hinzuverdienst und Einkommensanrechnung klar, dass die Grenzen zum 1. Januar 2023 für vorgezogene Altersrenten aufgehoben wurden. Anders ist es bei Erwerbsminderungsrenten: Dort gilt die Grenze weiter, bei teilweiser Erwerbsminderung individuell bei mindestens rund 41.527,50 Euro im Jahr (Stand 1. Januar 2026), darüber werden 40 Prozent des Mehrverdienstes abgezogen. Die neue Zwei-Drittel-Regel betrifft die Erwerbsminderungsrente ohnehin nicht — im neuen § 50 SGB V steht ausdrücklich nur die Teilrente wegen Alters.

Bis wann müsst ihr umstellen — und welche Optionen habt ihr?

Die Frist ist der 31. Dezember 2026. Die Deutsche Rentenversicherung schreibt, eine Umstellung der Teilrente oder der Wechsel in eine Vollrente könne jederzeit für die Zukunft beantragt werden, online oder schriftlich; soll die Änderung zum 1. Januar 2027 erfolgen, muss der Wunsch spätestens am 31. Dezember 2026 eingegangen sein. Maßgeblich ist der Eingang, nicht das Datum eures Schreibens.

Wer nichts tut, bleibt bei seinem bisherigen Anteil — und verliert bei mehr als zwei Dritteln automatisch den Krankengeldanspruch. Es gibt keinen Bescheid, der euch das eigens mitteilt, und das Gesetz enthält für diesen Punkt keine Übergangsvorschrift. Drei Wege stehen offen:

  • Teilrente senken: auf höchstens 66,66 Prozent. Folge: monatlich weniger Rente, dafür bleibt der Krankengeldanspruch bestehen.
  • In die Vollrente wechseln: volle Rente ab sofort, Krankengeldanspruch endet. Sinnvoll, wenn die Absicherung ohnehin über die Rente läuft.
  • Alles lassen: Der bisherige Anteil bleibt, das Krankengeld fällt ab Januar 2027 weg. Für Erkrankungen bis sechs Wochen macht das keinen Unterschied.

Vor der Entscheidung lohnt ein Blick auf das eigene Rentenkonto, weil die Prozentzahl immer auf die Vollrente bezogen wird und nur die Rentenversicherung deren genaue Höhe kennt. Wie ihr das Konto prüfen und klären lasst, steht in unserem Ratgeber zur Mütterrente; Beratungstermine bei der Rentenversicherung sind kostenlos. MonsterDealz.de ist eine deutsche Deal-Community, die täglich geprüfte Schnäppchen kuratiert und aktive Mitglieder über das M-Coins-Bonusprogramm mit Amazon-Gutscheinen belohnt — wir rechnen hier nach, wir beraten nicht im Einzelfall.

Was sich 2027 und 2028 sonst noch beim Krankengeld ändert

Leere unbedruckte Pappschachteln auf einer hellen Apothekentheke aus Holz

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Die Teilrenten-Regel ist nur eine von mehreren Änderungen desselben Gesetzes, und zwei davon treffen arbeitende Rentner direkt. Ebenfalls zum 1. Januar 2027 steigen die Zuzahlungen: Artikel 1 Nummer 23 ersetzt § 61 SGB V, künftig sind es 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro — bisher lagen die Grenzen bei 5 und 10 Euro. Für stationäre Aufenthalte werden je Kalendertag 15 statt 10 Euro fällig.

Deutlich unangenehmer kann eine zweite Neuerung werden: Nach dem neuen § 47 Absatz 2a SGB V sinkt das Krankengeld auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, sobald das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet; mit mindestens einem Kind sind es 67 Prozent. Damit wird das Krankengeld auf das Niveau des Arbeitslosengeldes gezogen. Für befristet Weiterbeschäftigte im Rentenalter ist das der Punkt, an dem eine lange Erkrankung teuer wird. Was nach einer Kündigung gilt, haben wir im Ratgeber zu Kündigung und Krankschreibung aufgeschrieben.

Verkürzt werden außerdem die Fristen in § 51 SGB V: Die Krankenkasse kann künftig eine Frist von vier statt zehn Wochen setzen, in der ihr einen Reha-Antrag stellen müsst. Und für freiwillig Versicherte mit Wahlerklärung zum Krankengeld gilt eine Wartezeit von drei Monaten. Beide Änderungen zielen laut Begründung auf schnellere Rehabilitation und auf die Vermeidung strategischer Wahlerklärungen kurz vor einem absehbaren Krankheitsfall.

Ein Jahr später, zum 1. Januar 2028, kommt der neue § 44c SGB V: Ärzte können dann eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit feststellen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist. Der Arbeitgeber muss zustimmen und hat dafür sieben Kalendertage Zeit; für die krankheitsbedingt nicht erbrachte Arbeitszeit gibt es teilweises Krankengeld. Wie die Kassen Arbeitsunfähigkeit heute überprüfen lassen, steht in unserem Ratgeber zum Medizinischen Dienst bei Krankschreibung.

Alles zusammen ist die Teilrenten-Regel damit kein Einzelfall, sondern Teil eines Pakets, das die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027 bremsen soll. Was daneben bei der Rente selbst ansteht, haben wir in der Übersicht zur Rentenerhöhung 2027 zusammengestellt.

Zum selben Stichtag ändert sich noch etwas an der Rentenhöhe, und zwar zugunsten vieler Betroffener: Wer vor 1992 Kinder erzogen hat, bekommt ab dem 1. Januar 2027 pro Kind 0,5 Entgeltpunkte zusätzlich, derzeit 21,26 Euro im Monat. Ausgezahlt wird dieser Zuschlag allerdings erst 2028, zusammen mit der Nachzahlung für 2027. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Mütterrente III.

Dasselbe Gesetz hebt auch die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung an: für 2027 einmalig um 3.600 Euro zusätzlich zur normalen Lohnanpassung. Nach dem Verordnungsentwurf landet sie damit bei 6.375 Euro im Monat statt bisher 5.812,50 Euro. Was das für Beschäftigte und Arbeitgeber bedeutet, haben wir in den Rechengrößen für 2027 nachgerechnet.

Unverändert bleiben auch die Altersgrenzen selbst: Die Regelaltersgrenze liegt für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren, eine vorgezogene Altersrente ist mit 35 Versicherungsjahren frühestens ab 63 möglich. Welche Grenze für euren Jahrgang gilt und was ein Jahr früher kostet, zeigt der Ratgeber zum Rentenalter.

Vor- & Nachteile im Überblick

Vorteile Nachteile
Klare Grenze: 66,66 Prozent stehen fest im Gesetz Ein Drittel weniger Rente jeden Monat als Preis
Sechs Wochen Entgeltfortzahlung bleiben unverändert Kein Bescheid weist Betroffene auf die Änderung hin
Umstellung jederzeit für die Zukunft möglich Frist 31. Dezember 2026 für die Wirkung ab Januar
Nicht bezogener Rentenanteil mindert den Abschlag Rechnung lohnt erst ab rund 145 Krankheitstagen

Häufige Fragen zur Teilrente ab 2027

Wie verhält sich die Krankenversicherung bei Bezug einer Teilrente?

Die Teilrente selbst ist beitragspflichtig: Nach § 237 SGB V zählt bei pflichtversicherten Rentnern der Zahlbetrag der gesetzlichen Rente zu den beitragspflichtigen Einnahmen, aus dem Arbeitsentgelt werden zusätzlich Beiträge fällig. Am Versicherungsschutz ändert der gewählte Anteil nichts — nur am Krankengeldanspruch. Wie stark der kassenindividuelle Aufschlag ins Gewicht fällt, zeigt unser Vergleich zum Zusatzbeitrag der Krankenkasse.

Wie wirkt sich die Teilrente auf meine spätere Vollrente aus?

Sie wirkt in zwei Richtungen. Der bezogene Teil ist mit seinem Zugangsfaktor verbraucht, der nicht bezogene Teil nicht: Für ihn steigt der Zugangsfaktor nach § 77 Absatz 3 SGB VI um 0,003 je Kalendermonat, in dem die Rente nicht vorzeitig in Anspruch genommen wurde. Zusätzlich sammelt ihr durch die Weiterarbeit neue Entgeltpunkte. Die spätere Vollrente fällt dadurch höher aus als die Teilrente hochgerechnet.

Muss ich bei Bezug der Teilrente weiterhin Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen?

Ja, der Teilrentenbezug allein befreit nicht. Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung werden Beschäftigte nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 SGB III erst mit Ablauf des Monats, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden. Bis dahin fallen aus dem Arbeitsentgelt weiter Beiträge an, unabhängig davon, ob ihr 10 oder 99,99 Prozent Rente bezieht.

Muss mein Arbeitgeber der Teilrente zustimmen?

Nein. Die Teilrente wird bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt, sie ist keine Vereinbarung mit dem Betrieb. Wollt ihr gleichzeitig eure Arbeitszeit reduzieren, ist das dagegen eine arbeitsvertragliche Frage und braucht eine Einigung mit dem Arbeitgeber. Beides lässt sich kombinieren, hängt rechtlich aber nicht zusammen.

Kann ich die Teilrente später wieder erhöhen?

Ja, eine Umstellung ist nach Angaben der Rentenversicherung jederzeit für die Zukunft möglich, rückwirkend nicht. Etwas anderes gilt für den Wechsel in eine andere Rentenart: Nach § 34 Absatz 2 SGB VI ist nach bindender Bewilligung einer Altersrente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Die Höhe des Anteils lässt sich ändern, die Rentenart in aller Regel nicht.

Gilt die Zwei-Drittel-Grenze auch bei teilweiser Erwerbsminderung?

Nein. Der neue § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V nennt nur die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Teilrente wegen Alters über zwei Dritteln und die Vollrente wegen Alters. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bleibt es bei der Regel aus Absatz 2: Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag gekürzt, wenn die Rente nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wird.

Was passiert, wenn ich am 1. Januar 2027 schon krankgeschrieben bin?

Das Gesetz enthält zu diesem Punkt keine eigene Übergangsvorschrift — im verkündeten Text steht nur das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Wie eine über den Jahreswechsel laufende Arbeitsunfähigkeit behandelt wird, klärt deshalb die zuständige Krankenkasse. Fragt dort schriftlich nach, bevor ihr eure Teilrente ändert, und lasst euch die Auskunft bestätigen.

Fazit: Erst die Prozentzahl im Bescheid prüfen, dann rechnen

Die Änderung ist eng begrenzt und trotzdem folgenreich: Ein einziger ersetzter Satz in § 50 SGB V entscheidet ab Januar 2027 darüber, ob arbeitende Rentner bei langer Krankheit Krankengeld bekommen. Der erste Schritt ist deshalb nicht die Entscheidung, sondern der Blick in den Rentenbescheid — steht dort ein Anteil über 66,66 Prozent, seid ihr betroffen.

Danach ist es eine Rechenfrage: rund 600 Euro weniger Rente im Monat in unserem Beispiel gegen ein Krankengeld, das sich erst nach sechs Wochen Krankheit überhaupt bemerkbar macht und nach unserer Rechnung erst ab rund 145 Krankheitstagen aufwiegt, was der Rentenverzicht kostet. Wer die Absicherung will, hat bis zum 31. Dezember 2026 Zeit, den Antrag einzureichen. Unter den 1.274 veröffentlichten Magazin-Ratgebern auf unserer Seite drehen sich sechs um die gesetzliche Rente — welche das sind und was sonst gerade günstig ist, findet ihr auf der MonsterDealz-Startseite und in unserem Ratgeber zur Abschaffung der Rente mit 63.

Über den Autor

Florian Silbereis

Ich bin Florian, 44 Jahre alt, gelernter Fachinformatiker und Gründer von MonsterDealz.de. Seit über 17 Jahren spüre ich täglich die besten Online-Deals, Preisfehler und Cashback-Aktionen auf — mein Wissen daraus steckt im Ratgeber „Schnäppchen richtig jagen: Der Insider-Guide für smarte Online-Käufer“ (2026). Meine Spezialgebiete sind Mobilfunk-Tarife, Bonus-Deals, Tagesgeldkonten und das Finden echter Preisfehler bei großen Shops wie Amazon, MediaMarkt, Saturn und Otto. Mehr über mich: interlynx.de, unterwegs bin ich auch auf Mastodon. Habt ihr Fragen oder einen heißen Deal-Tipp? Schreibt mir gerne in den Kommentaren, PN,oder über die Kontaktseite.

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