Mütterrente III: Was 2028 pro Kind nachgezahlt wird
Die Mütterrente III ist die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten: Für jedes vor 1992 geborene Kind zählt künftig ein drittes Erziehungsjahr, also 36 statt 30 Monate — das sind 0,5 Entgeltpunkte oder 21,26 Euro mehr Rente im Monat. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22. Dezember 2025. Der Anspruch besteht ab dem 1. Januar 2027, ausgezahlt wird aber erst 2028 — zusammen mit einer Nachzahlung für das gesamte Jahr 2027. Stand: September 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- 0,5 Entgeltpunkte mehr pro Kind, das sind derzeit 21,26 Euro brutto im Monat
- Anspruch ab 1. Januar 2027, Auszahlung und Nachzahlung erst 2028
- Rund zehn Millionen Renten werden umgestellt, fast alle ohne Antrag
- Die Nachzahlung wird bei Grundsicherung und Wohngeld angerechnet
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Was ist die Mütterrente III — und in welchem Gesetz steht sie?
Die Mütterrente III steht im Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, ausgefertigt am 22. Dezember 2025 und verkündet am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 362. Der Kern ist ein einziger Satz in Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a: In § 249 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird die Angabe „30″ durch die Angabe „36″ ersetzt.
Mehr passiert an dieser Stelle nicht — und genau deshalb ist die Wirkung so groß. Bis heute endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind laut § 249 SGB VI „30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt“. Für Kinder ab Jahrgang 1992 sind es nach § 56 SGB VI die vollen ersten drei Lebensjahre. Diese Lücke von sechs Monaten verschwindet.
Das Gesetz ist ein Einspruchsgesetz. Der Bundesrat hat es am 19. Dezember 2025 in seiner 1060. Sitzung behandelt und keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt — nachzulesen im Beratungsvorgang 723/25. Das Verfahren ist damit abgeschlossen; es steht nichts mehr aus, was die Regelung noch kippen könnte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschreibt das Ziel auf seiner Gesetzesseite als „Anerkennung von drei Jahren für alle Kinder – unabhängig vom Jahr der Geburt“.
Für diesen Ratgeber hat unsere Redaktion den verkündeten Gesetzestext und die Gesetzesbegründung Seite für Seite gelesen, statt sich auf Pressemeldungen zu stützen. Das lohnt sich hier besonders, weil der praktisch wichtigste Teil der Regelung gar nicht in § 249 SGB VI steht, sondern in einer Übergangsvorschrift.
Wer hat Anspruch auf die Mütterrente III?

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz
Anspruch hat, wer mindestens ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen hat und in dessen Rentenkonto der 30. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung steht. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet mit „rund 10 Millionen Rentnerinnen und Rentner“, die profitieren könnten; die Gesetzesbegründung spricht von knapp 10 Millionen Fällen mit Berechtigung.
Entscheidend ist ein einziger Monat. Der Zuschlag geht laut Begründung zur Bundestags-Drucksache 21/1929 „demjenigen Elternteil zugute, dem der letzte Monat an Kindererziehungszeit (dies ist der 30. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats) zugeordnet wurde“. Die Rentenversicherung fragt also nicht nach, wer das Kind im dritten Lebensjahr tatsächlich erzogen hat — sie knüpft pauschal an die bereits gespeicherten Daten an. Das Verfahren ist dasselbe wie 2014 und 2019.
Väter sind ausdrücklich eingeschlossen. Der Gesetzestext kennt den Begriff „Mütterrente“ gar nicht, er spricht von Erziehenden. Wer die Erziehungszeit damals per gemeinsamer Erklärung dem Vater zugeordnet hat, bekommt den Zuschlag auch dort. Haben die Eltern nichts erklärt und lässt sich keine überwiegende Erziehung feststellen, ordnet § 307d Absatz 5 SGB VI die Zeit der Mutter zu.
Wer zwei oder drei Kinder vor 1992 erzogen hat, bekommt den Zuschlag für jedes Kind einzeln. Eine Obergrenze nennt das Gesetz nicht.
Wie hoch ist die Mütterrente III pro Kind und Monat?
Der Zuschlag beträgt nach § 307d SGB VI „für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte“. Ein Entgeltpunkt ist seit dem 1. Juli 2026 42,52 Euro wert — die Renten sind zu diesem Termin um 4,24 Prozent gestiegen, der Rentenwert kletterte von 40,79 auf 42,52 Euro. Ein halber Entgeltpunkt sind damit 21,26 Euro brutto im Monat.
Die Deutsche Rentenversicherung nennt in ihren FAQ zur Mütterrente III einen Wert von 20,40 Euro. Diese Zahl beruht auf dem alten Rentenwert von 40,79 Euro, der bis zum 30. Juni 2026 galt, und ist damit überholt. Wer heute rechnet, nimmt 42,52 Euro. Und wer für 2027 rechnet, sollte wissen: Der Rentenwert wird zum 1. Juli 2027 erneut angepasst, der Zuschlag steigt dann automatisch mit.
| Kinder vor 1992 | Zuschlag im Monat | Nachzahlung für 2027 |
|---|---|---|
| 1 Kind | 21,26 € | 255,12 € |
| 2 Kinder | 42,52 € | 510,24 € |
| 3 Kinder | 63,78 € | 765,36 € |
| 4 Kinder | 85,04 € | 1.020,48 € |
Eigene Berechnung, Stand 21.09.2026: 0,5 Entgeltpunkte je Kind multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro, die Nachzahlung mit zwölf Monaten. Es sind Bruttobeträge. Steigt der Rentenwert zum 1. Juli 2027, fällt die Nachzahlung für das zweite Halbjahr höher aus.
Von brutto bleibt nicht alles übrig. Aus einer Rente gehen der halbe allgemeine Krankenversicherungsbeitrag, der halbe Zusatzbeitrag der Kasse und der volle Pflegebeitrag ab — in unserem Ratgeber zur Rentenerhöhung 2027 haben wir das mit rund 12,4 Prozent durchgerechnet. Von 21,26 Euro bleiben danach etwa 18,60 Euro netto pro Kind und Monat.
Eine Ausnahme gilt in der knappschaftlichen Rentenversicherung: Dort wird der Zuschlag nach § 307d Absatz 2 SGB VI „mit 0,75 vervielfältigt“, also auf 0,375 Entgeltpunkte oder derzeit 15,95 Euro gekürzt.
Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt — und wie hoch ist die Nachzahlung?

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Ausgezahlt wird 2028, nicht 2027. Die Deutsche Rentenversicherung formuliert es so: „Da die Regelungen jedoch bereits zum 1. Januar 2027 in Kraft treten werden, werden diejenigen, deren Rente vor Januar 2028 beginnt, eine Nachzahlung erhalten.“ Für ein volles Jahr 2027 und ein Kind sind das nach unserer Rechnung 255,12 Euro, bei zwei Kindern 510,24 Euro.
Der Grund für die Verzögerung steht in der Gesetzesbegründung und ist technischer Natur. Die IT-Anpassungen der Rentenversicherung seien „anders als bei den Verbesserungen der Kindererziehungszeiten in der Vergangenheit sehr komplex, weil beispielsweise sämtliche seit 2019 in Kraft getretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind“. Der Koalitionsausschuss hatte am 2. Juli 2025 beschlossen, die Gleichstellung zum 1. Januar 2027 zu regeln und bei späterer technischer Umsetzung rückwirkend auszuzahlen.
Wie groß der Aufwand ist, zeigt die Kostenaufstellung in der Bundestags-Drucksache 21/1929: 32 Millionen Euro einmaliger Umstellungsaufwand bei der Rentenversicherung, davon 13,4 Millionen Euro allein für Druck und Versand der Bescheide — gerechnet mit zehn Millionen Fällen zu je 1,34 Euro für Papier, Druck und Porto. Etwa zwei Prozent der Fälle, also rund 200.000, können nicht maschinell bearbeitet werden und gehen in die Sachbearbeitung.
Für den Bundeshaushalt bedeutet die Regelung ab 2027 „grundsätzlich jährliche Mehrausgaben von rund 5 Milliarden Euro“. Weil Leistungen und Erstattungen für 2027 erst 2028 abgewickelt werden, werden im Jahr 2028 einmalig rund 10 Milliarden Euro gezahlt.
Zwei Stichtage: Was zum 1. Januar 2027 gilt und was erst 2028 kommt
Die Mütterrente III hat nicht einen Stichtag, sondern zwei. Artikel 3 des Gesetzes trennt sauber: Absatz 2 setzt Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 19 und 20 zum 1. Januar 2027 in Kraft, Absatz 3 setzt Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a zum 1. Januar 2028 in Kraft. In den Meldungen vom 21. September 2026 taucht diese Zweiteilung nicht auf.
Buchstabe a ist ausgerechnet die Änderung von „30″ auf „36″ in § 249 SGB VI. Die längere Kindererziehungszeit selbst gilt also erst ab 2028 — und zwar für Renten, die ab dann berechnet werden. Nummer 20 dagegen ersetzt § 307d SGB VI, die Übergangsvorschrift für Bestandsrenten, und die wirkt schon ab dem 1. Januar 2027.
Praktisch heißt das: Wer vor 2028 in Rente ist, bekommt keine neu berechnete Rente, sondern einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten obendrauf. Die Begründung sagt das ausdrücklich: „Wie schon bei der Verlängerung der Kindererziehungszeit in den Jahren 2014 und 2019 erfolgt damit keine Neufeststellung der Renten.“ Das spart der Rentenversicherung Arbeit und ändert am Ergebnis nichts — 0,5 Entgeltpunkte sind 0,5 Entgeltpunkte, egal aus welcher Vorschrift sie stammen.
Eine dritte Gruppe regelt der neue Absatz 1c: Wer zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 31. Dezember 2027 in Rente geht, bekommt zunächst nur zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit angerechnet und dazu den Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten „ab dem 1. Januar 2027, jedoch frühestens ab Rentenbeginn“.
Und noch ein Satz, den man kennen sollte: Nach dem neuen § 307d Absatz 6 SGB VI besteht ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags „nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2027″. Wer 2027 bei der Rentenversicherung anruft und die Mütterrente III einfordert, hat rechtlich keine Handhabe. Das ist kein Servicemangel, sondern so gewollt.
Müsst ihr für die Mütterrente III einen Antrag stellen?

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In aller Regel nicht. Die Deutsche Rentenversicherung schreibt: „Für alle Menschen, die vor dem 1. Januar 2028 bereits Rentnerin oder Rentner sind, wird die Berechnung und Auszahlung der Mütterrente III weitestgehend automatisch erfolgen.“ Bei rund zehn Millionen Fällen wäre alles andere auch nicht zu bewältigen.
Es gibt aber ein neues Antragsrecht für die Fälle, die durch das pauschale Verfahren fallen. Der Gesetzgeber hat § 307d Absatz 5 SGB VI um einen Satz ergänzt, der es Betroffenen ermöglicht, ab dem 1. Januar 2027 den Zuschlag auf Antrag zu erhalten. Gemeint sind laut Begründung „etwa Fälle, in denen Kinder adoptiert oder nach der Rückkehr aus dem Ausland im Inland erzogen wurden, wenn die Adoption beziehungsweise der Wohnsitzwechsel erst nach einem bestimmten Kalendermonat nach der Geburt des Kindes erfolgte“.
Das ist die wichtigste Stelle für alle, bei denen der 30. Kalendermonat im Rentenkonto nicht sauber gespeichert ist. Fehlen Kindererziehungszeiten ganz oder stehen sie beim falschen Elternteil, hilft kein Automatismus — dann läuft der Weg über die Kontenklärung. Wie ihr das prüft und welche Unterlagen ihr dafür braucht, steht in unserem Ratgeber zur Mütterrente und den Kindererziehungszeiten.
Einen zweiten Termin gibt es für Rentnerinnen und Rentner, die 2026 ohnehin etwas an ihrer Rente ändern wollen: Die Deutsche Rentenversicherung fasst im FAQ zum Rentenpaket 2025 zusammen, dass mit derselben Reform auch das Rentenniveau „über das Jahr 2025 hinaus bis 2031 bei 48 Prozent stabilisiert“ wird. Beides steht im selben Gesetz, wirkt aber unabhängig voneinander.
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Wer trotz Kindern leer ausgeht — und was die Nachzahlung auslöst

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Vier Gruppen bekommen nichts oder weniger, und eine fünfte bekommt zwar Geld, behält es aber nicht. Die größte Gruppe sind Eltern von Kindern ab Jahrgang 1992: Für sie gelten nach § 56 SGB VI längst die vollen drei Jahre, es gibt also nichts anzugleichen.
Ausgeschlossen vom Zuschlag
Wer während der Erziehungszeit Anwartschaften auf eine Versorgung erworben hat, die „systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird“, ist nach § 56 Absatz 4 SGB VI von der Anrechnung ausgeschlossen — das betrifft vor allem Beamtinnen und Beamte, deren Erziehungszeiten im Versorgungsrecht berücksichtigt werden. § 307d Absatz 4 SGB VI zieht das für den Zuschlag ausdrücklich nach. Ebenfalls außen vor bleiben Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921, die eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 SGB VI beziehen. Leer ausgehen sie aber nicht: Artikel 1 Nummer 19 ersetzt in § 295 SGB VI das „2,5-Fache“ durch das „Dreifache“, ihre Leistung steigt also ebenfalls um den Wert eines halben Entgeltpunkts.
Angerechnet statt ausgezahlt
Die unangenehmste Gruppe sind Rentnerinnen und Rentner in der Grundsicherung. Die Nachzahlung ist Einkommen und wird angerechnet. Die Drucksache beziffert das genau: 280.000 Haushalte müssen die rückwirkenden Entgeltpunkte selbst den Trägern der Grundsicherung melden, veranschlagt mit 24 Minuten Aufwand pro Fall, dazu 65.000 Wohngeldhaushalte mit einer Änderungsmitteilung. Der Nationale Normenkontrollrat hat ausdrücklich empfohlen, „die Nachzahlung für weitere Sozialleistungen, wie z. B. die Zahlung des Bürgergeldes durch die Jobcenter, anrechnungsfrei auszugestalten“ — die Bundesregierung ist dem nicht gefolgt und verweist auf die damit verbundenen Mehrausgaben.
Wer Wohngeld bezieht, sollte deshalb rechtzeitig prüfen, was sich 2028 ändert; welche Leistungen am Wohngeldbescheid hängen, steht in unserer Übersicht zu den Vergünstigungen bei Wohngeld. Anders sieht es bei Hinterbliebenenrenten aus, jedenfalls für ein Jahr. In geschätzt 1,5 Millionen Fällen treffen eine eigene Rente mit Zuschlag und eine Hinterbliebenenrente zusammen. Damit die für 2027 abgeschlossene Einkommensanrechnung nicht rückwirkend aufgerollt werden muss, bleibt der Zuschlag nach dem neuen § 114 Absatz 7 SGB IV bei der Anrechnung „bis zum 31. Dezember 2027 unberücksichtigt“. Ab dem 1. Januar 2028 zählt er ganz normal mit — wie die Anrechnung und die Besteuerung zusammenspielen, erklären wir im Ratgeber zur Witwenrente und Steuer.
Vor- & Nachteile im Überblick
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| 0,5 Entgeltpunkte je Kind, dauerhaft | Geld fließt erst 2028, nicht 2027 |
| Nachzahlung für zwölf Monate 2027 | Kein Anspruch auf Prüfung vor 2028 |
| Für rund 10 Millionen Fälle ohne Antrag | Anrechnung auf Grundsicherung und Wohngeld |
| Gleichstellung mit Jahrgängen ab 1992 | Zuordnung pauschal über den 30. Monat |
Häufige Fragen zur Mütterrente III
Muss ich die Mütterrente beantragen, wenn die Kindererziehungszeiten bereits im Rentenkonto stehen?
Nein. Stehen die Zeiten im Konto und ist euch der 30. Kalendermonat zugeordnet, läuft die Umstellung nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung weitestgehend automatisch. Ein Antrag ist nur für Sonderfälle vorgesehen, etwa nach einer Adoption oder einem Zuzug aus dem Ausland. Fehlen Kinder im Konto ganz, braucht es dagegen zuerst eine Kontenklärung.
Unterscheidet sich die Mütterrente für Kinder, die vor oder nach 1992 geboren wurden?
Ab 2028 nicht mehr. Bis dahin gelten für Kinder vor 1992 nur 30 Monate Kindererziehungszeit, für Kinder ab 1992 die vollen 36 Monate. Genau diese Differenz von sechs Monaten schließt die Mütterrente III. Für Bestandsrenten geschieht das über einen Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten ab dem 1. Januar 2027.
Bekommen Väter die Mütterrente III auch?
Ja. Das Gesetz spricht nicht von Müttern, sondern knüpft an die Kindererziehungszeit an. Wurde die Erziehungszeit für den 30. Kalendermonat dem Vater zugeordnet, geht der Zuschlag an ihn. Ohne Erklärung der Eltern und ohne feststellbare überwiegende Erziehung ordnet das Gesetz die Zeit der Mutter zu.
Was ist der Unterschied zwischen Mütterrente I, II und III?
Die Stufen bauen aufeinander auf: 2014 stieg die Anrechnung für Kinder vor 1992 von zwölf auf 24 Monate, 2019 auf 30 Monate, ab 2027 beziehungsweise 2028 auf 36 Monate. Jede Stufe brachte für Bestandsrentner einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI — 2014 einen ganzen Punkt, 2019 und jetzt je einen halben.
Bekomme ich die Mütterrente III als Beamtin oder Beamter?
In der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel nicht. Wer während der Erziehung Anwartschaften auf eine annähernd gleichwertige Versorgung erworben hat, ist nach § 56 Absatz 4 SGB VI von der Anrechnung ausgeschlossen, und § 307d Absatz 4 SGB VI überträgt das auf den Zuschlag. Ob und wie Erziehungszeiten im Versorgungsrecht berücksichtigt werden, richtet sich nach dem jeweiligen Beamtenversorgungsgesetz.
Muss ich die Nachzahlung versteuern?
Die Nachzahlung gehört zur Rente und wird steuerlich wie Rente behandelt. Steuerpflichtig ist nur der Anteil, der sich aus dem Jahr des Rentenbeginns ergibt, und Steuer fällt erst an, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Die Rentenversicherung meldet die Beträge an die Finanzverwaltung, ihr müsst sie also nicht selbst melden.
Was passiert, wenn ich 2027 in Rente gehe?
Dann greift der neue § 307d Absatz 1c SGB VI. Bei der ersten Rentenberechnung werden zunächst nur zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit angesetzt, dazu kommt der Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten je Kind — frühestens ab dem Rentenbeginn. Ausgezahlt wird auch hier erst 2028, dann rückwirkend ab dem Rentenbeginn.
Erhöht die Mütterrente III auch meine Erwerbsminderungsrente?
Ja, der Zuschlag hängt an den Entgeltpunkten und nicht an der Rentenart. Auch eine Rente wegen Erwerbsminderung steigt entsprechend, solange die Voraussetzungen des § 307d SGB VI erfüllt sind. Bei Hinterbliebenenrenten gilt die Besonderheit, dass der Zuschlag bis zum 31. Dezember 2027 bei der Einkommensanrechnung außen vor bleibt.
Fazit: rechnen könnt ihr jetzt, warten müsst ihr bis 2028
Die Mütterrente III ist beschlossen, verkündet und rechtlich nicht mehr strittig — offen ist nur noch der Kalender. Rechnet mit 21,26 Euro brutto pro Kind und Monat und mit rund 255 Euro Nachzahlung je Kind für das Jahr 2027, ausgezahlt 2028. Drei Dinge lohnen sich schon vorher:
- Im Rentenkonto nachsehen, ob alle vor 1992 geborenen Kinder eingetragen sind und beim richtigen Elternteil stehen.
- Bei Grundsicherung oder Wohngeld frühzeitig klären, wie die Nachzahlung 2028 angerechnet wird.
- Den Bescheid 2028 gegenlesen — bei mehreren Kindern und geteilten Erziehungszeiten ist die pauschale Zuordnung über den 30. Monat die häufigste Fehlerquelle.
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