Pflegeheim und Vermögen: Was dem Partner zu Hause bleiben muss
Schonvermögen ist der Teil des Vermögens, den der Sozialhilfeträger nicht antasten darf, wenn er die Heimkosten mitträgt — bei der Hilfe zur Pflege sind das 10.000 Euro für jede volljährige Person der Einsatzgemeinschaft, bei einem Ehepaar also zweimal. Dazu kommen das selbst bewohnte Haus, solange der Partner darin wohnt, und ein Teil des laufenden Einkommens. Einen festen Euro-Betrag als Selbstbehalt für den Partner zu Hause kennt das Gesetz dagegen nicht — der ergibt sich erst aus einer Rechnung. Stand: September 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Der geschützte Barbetrag liegt seit dem 1. Januar 2023 bei 10.000 Euro — und zwar für jede volljährige Person, die in § 19 Absatz 3 SGB XII genannt ist. Für ein Ehepaar sind das 20.000 Euro, nicht 10.000.
- Das angemessene Hausgrundstück bleibt nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt, solange der Ehe- oder Lebenspartner darin wohnt. Eine Quadratmetergrenze nennt das Gesetz nicht.
- Beim Einkommen gilt keine feste Zahl, sondern die Einkommensgrenze aus § 85 SGB XII: zweifache Regelbedarfsstufe 1 plus Unterkunftskosten plus 70 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 für den Partner.
- Kinder werden erst ab mehr als 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen herangezogen — dieser Betrag steht seit 2020 unverändert im Gesetz und wird nicht jährlich angepasst.
- Verschenktes Vermögen kann zehn Jahre lang zurückgefordert werden (§ 529 BGB), und nach dem Tod haften die Erben zehn Jahre rückwirkend für die gezahlte Sozialhilfe (§ 102 SGB XII).
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Wie hoch ist das Schonvermögen im Pflegefall — und für wen gilt es?

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Der geschützte Betrag liegt bei 10.000 Euro pro volljähriger Person. Die Höhe steht nicht im Gesetz selbst, sondern in der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII; das Gesetz spricht nur von „kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten“. Die Durchführungsverordnung wurde zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 geändert und gilt in dieser Fassung seit dem 1. Januar 2023. Davor waren es 5.000 Euro.
Entscheidend ist der Wortlaut, weil er über die häufigste Fehlannahme entscheidet. § 1 der Verordnung nennt als kleinere Barbeträge „für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 10 000 Euro“ und „für jede Person, die von einer Person nach Nummer 1 überwiegend unterhalten wird, 500 Euro“. In § 19 Absatz 3 SGB XII ist neben der leistungsberechtigten Person ausdrücklich auch der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner genannt. Für ein Ehepaar ergibt das zweimal 10.000 Euro, also 20.000 Euro.
Eine Anhebung für 2026 oder 2027 gibt es nicht. Die zum 1. Juli 2026 umgebaute Vermögensprüfung mit ihrer Altersstaffel betrifft das Zweite Buch Sozialgesetzbuch, nicht die Hilfe zur Pflege — die Unterschiede stehen im Ratgeber zu Grundsicherung und Arbeitslosengeld.
Neben dem Barbetrag schützt § 90 Absatz 2 SGB XII neun weitere Positionen, darunter gefördertes Altersvorsorgevermögen, angemessenen Hausrat, Familien- und Erbstücke sowie ein angemessenes Kraftfahrzeug. Absatz 3 kommt als Auffangregel dazu: Vermögen bleibt außen vor, soweit der Einsatz eine Härte wäre — hier vor allem dann, wenn eine angemessene Lebensführung oder Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Zahl 25.000 Euro. Sie steht in § 66a SGB XII, gilt aber nur für einen Betrag, der „ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird“ — für gespartes Geld aus dem Erwerbsleben davor also nicht.
Bleibt das Haus, wenn der Partner darin wohnen bleibt?

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Ja — genau dieser Fall ist im Gesetz ausdrücklich geregelt. § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII schützt „ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll“. Weil § 19 Absatz 3 den nicht getrennt lebenden Ehegatten nennt, genügt es, dass der Partner dort wohnen bleibt. Der Umzug ins Heim allein zwingt also nicht zum Verkauf.
Was „angemessen“ heißt, sagt der zweite Satz derselben Vorschrift: Maßgeblich sind die Zahl der Bewohner, der Wohnbedarf, die Grundstücksgröße, die Hausgröße, Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes sowie der Wert des Grundstücks einschließlich des Gebäudes. Eine Quadratmeterzahl steht dort nicht. Die in Ratgebern kursierenden Werte von 90 oder 130 Quadratmetern stammen aus der Rechtsprechung zu einzelnen Fällen und aus einem längst außer Kraft getretenen Wohnungsbaugesetz — sie sind Anhaltspunkte, keine Grenze, ab der das Haus automatisch fällt.
Fällt das Haus aus dem Schutz heraus, weil es zu groß oder nach dem Auszug beider Eheleute unbewohnt ist, heißt das nicht, dass sofort verkauft werden muss. § 91 SGB XII sieht für diesen Fall vor, dass die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden soll, wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung nicht möglich ist oder eine Härte wäre. Die Behörde darf die Rückzahlung dinglich sichern lassen, in der Praxis über eine Grundschuld. Aus dem Schonvermögen wird damit gestundetes Geld — und der Schutz zu Lebzeiten sagt nichts darüber, was nach dem Tod passiert.
Was vom Einkommen bleibt: so rechnet das Sozialamt
Für das Einkommen gibt es keinen festen Selbstbehalt, sondern eine Formel. § 85 Absatz 1 SGB XII setzt die Einkommensgrenze aus drei Bausteinen zusammen: einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1, den angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und einem Familienzuschlag von 70 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 für den nicht getrennt lebenden Partner, aufgerundet auf volle Euro. Die Regelbedarfsstufe 1 beträgt 2026 unverändert 563 Euro: Das Bundesarbeitsministerium teilte am 10. September 2025 mit, rechnerisch ergebe sich ein Wert von 557 Euro, wegen des gesetzlichen Besitzschutzes bleibe es aber bei 563 Euro.
Damit lässt sich die Grenze für ein Ehepaar ausrechnen. Wir nehmen eine angemessene Warmmiete von 750 Euro an — alle anderen Werte stammen aus dem Gesetz beziehungsweise der Fortschreibungsverordnung.
| Baustein | Rechenweg | Betrag |
|---|---|---|
| Grundbetrag | 2 × 563 Euro | 1.126 Euro |
| Familienzuschlag Partner | 70 % von 563 Euro, aufgerundet | 395 Euro |
| Unterkunft (Annahme) | angemessene Warmmiete | 750 Euro |
| Einkommensgrenze | Summe der drei Bausteine | 2.271 Euro |
Eigene Berechnung nach § 85 Absatz 1 SGB XII mit der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro für 2026. Nur die Unterkunftskosten sind eine Annahme; sie richten sich nach dem Einzelfall und verschieben die Grenze entsprechend nach oben oder unten.
Liegt das gemeinsame Einkommen über dieser Grenze, ist nach § 87 Absatz 1 SGB XII der Einsatz nur „in angemessenem Umfang“ zumutbar. Dabei steht ein Satz, den kaum eine Zusammenfassung nennt: Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 ist ein Einsatz des über der Grenze liegenden Einkommens in Höhe von mindestens 60 Prozent nicht zuzumuten. Liegt ein Paar mit seinen Renten also 172 Euro über der Grenze, müssten davon mindestens 103,20 Euro unangetastet bleiben.
Der Haken steht eine Vorschrift weiter. § 88 Absatz 1 Satz 2 SGB XII erlaubt, die Aufbringung der Mittel auch unterhalb der Einkommensgrenze zu verlangen, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung braucht — beim Dauerplatz im Pflegeheim also im Regelfall. Wer eine Zahl sucht, die dem Partner garantiert bleibt, findet sie im Gesetz deshalb nicht.
Was dagegen fest zusteht, ist der Barbetrag für die Person im Heim. Nach § 27b Absatz 3 SGB XII beträgt er mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 — 2026 also mindestens 152,01 Euro im Monat für alles, was die Einrichtung nicht stellt. Dazu kommt eine Bekleidungspauschale, deren Höhe die Länder festsetzen.
Wie hoch ist der Eigenanteil im Pflegeheim — und was senkt ihn vor dem Sozialamt?

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Im ersten Heimjahr zahlen Pflegebedürftige im Bundesdurchschnitt 3.364 Euro im Monat selbst. Diese Zahl stammt vom Verband der Ersatzkassen mit Stichtag 1. Juli 2026; gegenüber dem Vorjahr sind das 256 Euro mehr. Sie setzt sich zusammen aus 1.775 Euro einrichtungseinheitlichem Eigenanteil samt Ausbildungskosten, 1.068 Euro für Unterkunft und Verpflegung und 521 Euro Investitionskosten. Zwischen Bremen (3.761 Euro) und Sachsen-Anhalt (2.891 Euro) liegen 870 Euro.
Die vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner ordnet das so ein: „Die Pflegekosten steigen ungebremst und bei einer Teilleistungsversicherung wie der Pflegeversicherung geht das zulasten der Betroffenen.“ Und sie nennt die Gegenrechnung: Würden die Länder Investitions- und Ausbildungskosten vollständig übernehmen, müssten Heimbewohner monatlich 649 Euro weniger zahlen — das sind exakt die 521 Euro Investitionskosten plus 128 Euro Ausbildungsumlage.
Gegen diesen Betrag steht die Rente. Nach dem Jahresbericht der Deutschen Rentenversicherung lag der durchschnittliche Zahlbetrag einer Altersrente Ende 2025 bei 1.195 Euro im Monat, bei Frauen bei 994 Euro, bei Männern bei 1.449 Euro. Zwischen Durchschnittsrente und Durchschnitts-Eigenanteil klafft damit eine Lücke von 2.169 Euro im Monat — deshalb betrifft die Frage nach dem Schonvermögen nicht nur Vermögende.
Zwei Stufen greifen, bevor das Sozialamt überhaupt ins Spiel kommt. Erstens der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI: 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils in den ersten zwölf Monaten, 30 Prozent ab dem 13., 50 Prozent ab dem 25. und 75 Prozent ab dem 37. Monat. Seit dem 1. Juli 2026 berechnet ihn die Pflegekasse selbst und zahlt ihn direkt an die Einrichtung. Er wirkt aber nur auf den pflegebedingten Anteil, nicht auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Welcher Pflegegrad vorliegt, entscheidet damit direkt über die Höhe.
Zweitens das Pflegewohngeld, das es nur in einzelnen Ländern gibt. In Nordrhein-Westfalen übernimmt der Sozialhilfeträger damit die Investitionskosten; die Verbraucherzentrale NRW nennt dafür einen Schonbetrag von 10.000 Euro für eine Person, der sich bei zusammenlebenden Partnern auf 15.000 Euro erhöht. Voraussetzung sind mindestens Pflegegrad 2 und ein Dauerplatz in einer förderfähigen Einrichtung. Rückwirkend gibt es nichts, der Antrag muss also rechtzeitig raus.
Müssen die Kinder zahlen? Die 100.000-Euro-Grenze
Kinder werden erst herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. § 94 Absatz 1a SGB XII formuliert das als Regel-Ausnahme-Verhältnis: Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro. „Jeweils“ heißt: Jedes Kind wird für sich betrachtet, Einkommen mehrerer Kinder werden nicht addiert, und das Einkommen des Schwiegerkindes zählt nicht mit.
Besonders wirksam ist Satz 3 derselben Vorschrift: Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die Grenze nicht überschreitet. Die Kinder müssen also von sich aus nichts offenlegen; erst bei hinreichenden Anhaltspunkten darf der Träger nach § 117 SGB XII Auskunft verlangen. Der Gesetzentwurf zum Angehörigen-Entlastungsgesetz beziffert die Entlastung mit rund 422.000 Stunden im Jahr und die Mehrkosten für Länder und Gemeinden mit 300 Millionen Euro für 2020 — nachzulesen in Bundestags-Drucksache 19/13399 vom 23. September 2019.
Eine Dynamisierung gibt es nicht, und das ist der Punkt, an dem viele Zusammenfassungen danebenliegen. Der Anpassungsmechanismus in § 94 Absatz 2 Satz 3 SGB XII — Veränderung wie beim Kindergeld — bezieht sich ausdrücklich auf „die in Satz 1 genannten Beträge“, also auf die 26 beziehungsweise 20 Euro monatlich für Eltern volljähriger pflegebedürftiger Kinder. Die 100.000 Euro aus Absatz 1a stehen seit dem 1. Januar 2020 unverändert im Gesetz und sinken real Jahr für Jahr.
Unabhängig davon geht der Anspruch nach § 94 Absatz 3 SGB XII nicht über, wenn das eine unbillige Härte wäre oder die unterhaltspflichtige Person selbst Sozialhilfe bezieht.
Verschenktes Vermögen: wie weit die Zehnjahresfrist zurückreicht

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Zehn Jahre — gerechnet nicht ab dem Heimeinzug, sondern ab der Übergabe des Geschenks. Rechtsgrundlage ist nicht das Sozialrecht, sondern § 528 BGB: Wer nach einer Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach Bereicherungsrecht fordern. § 529 Absatz 1 BGB schließt diesen Anspruch aus, wenn „zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind“. Wer 2014 übertragen hat und 2026 bedürftig wird, ist also außerhalb der Frist.
Dieser Anspruch steht zunächst der pflegebedürftigen Person zu. Das Sozialamt holt ihn sich über § 93 SGB XII per schriftlicher Anzeige an den Beschenkten; Widerspruch und Anfechtungsklage dagegen haben nach Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung.
Zwei Einschränkungen werden regelmäßig übersehen. Erstens muss der Beschenkte nicht zwingend das Haus zurückgeben: Nach § 528 Absatz 1 Satz 2 BGB kann er die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden — in der Praxis eine monatliche Zahlung in Höhe der ungedeckten Heimkosten, begrenzt auf den Wert des Geschenks. Zweitens schützt § 529 Absatz 2 BGB den Beschenkten, soweit er das Geschenk nicht herausgeben kann, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden. Wer eine Übertragung plant, sollte sie deshalb nicht am Stichtag, sondern an der Lebenssituation ausrichten — und die Regelung im Testament mitdenken, weil beides zusammenwirkt.
Was nach dem Tod kommt: Kostenersatz durch die Erben
Der Schutz des Hauses endet mit dem Tod. Nach § 102 SGB XII ist der Erbe der leistungsberechtigten Person zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet, und zwar für die Leistungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, soweit sie das Dreifache des Grundbetrags nach § 85 Absatz 1 übersteigen. Mit der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro sind das 2026 genau 3.378 Euro. Gehaftet wird nur mit dem Wert des Nachlasses.
Dass die Immobilie zu Lebzeiten geschützt war, hilft den Erben nicht. Das Bundessozialgericht hat am 27. Februar 2019 im Verfahren B 8 SO 15/17 R entschieden — Leitsatz 1 im Wortlaut: „Der Schutz eines Hausgrundstücks von Leistungsberechtigten, das ‚nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll‘, begründet zugunsten der Angehörigen keinen Fall einer besonderen Härte, der einen Ersatz der Kosten der Sozialhilfe durch sie als Erben ausschließt.“ Leitsatz 2 stellt klar, dass auch der Barbetrag bei stationärer Unterbringung nicht von der Erbenhaftung ausgenommen ist. Im entschiedenen Fall ging es um 15.316 Euro, die eine Witwe als Alleinerbin ihres im Heim verstorbenen Mannes ersetzen sollte.
Drei Ausnahmen begrenzen den Zugriff: wenn der Nachlass unter 3.378 Euro liegt; wenn der Erbe Partner oder verwandt ist, bis zum Tod nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft gelebt und gepflegt hat und der Nachlass unter 15.340 Euro liegt; und wenn die Inanspruchnahme eine besondere Härte wäre. Außerdem erlischt der Anspruch drei Jahre nach dem Tod, und für die Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel gilt die Erbenhaftung gar nicht.
Eine Entlastung steht in § 102 Absatz 1 Satz 4: Ist die leistungsberechtigte Person selbst Erbin ihres Ehegatten, muss sie die Kosten nicht ersetzen. Stirbt also der Partner zu Hause vor der Person im Heim, löst das keine Ersatzpflicht aus. Wer früh regelt, wer was erbt, sollte das wissen — ebenso wie die Rolle einer Vorsorgevollmacht, ohne die niemand automatisch für den Partner handeln darf.
Solange die Pflege noch zu Hause läuft, gilt eine andere Rechnung: Bei Pflegegrad 3 zahlt die Pflegekasse 599 Euro Pflegegeld im Monat, aber nur, wenn einmal pro Halbjahr ein Beratungsbesuch nachgewiesen wird. Fehlt er zweimal hintereinander, wird das Pflegegeld eingestellt. Wie ihr das vermeidet, steht im Ratgeber zum Pflichtbesuch beim Pflegegeld.
An den Leistungsbeträgen der Pflegekasse soll sich der Takt ändern: Der Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 streicht die für 2028 vorgesehene Erhöhung und passt die Beträge stattdessen ab 2029 jedes Jahr an die Kerninflation an. Für Neuzugänge mit Pflegegrad 1 entfällt zudem der Heimzuschuss von 131 Euro. Mehr dazu im Überblick zur Pflegereform 2027.
Vor- & Nachteile der Regeln zum Schonvermögen
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| 10.000 Euro stehen jeder volljährigen Person der Einsatzgemeinschaft eigenständig zu | Der Betrag steht seit Januar 2023 fest und wird nicht an die Inflation angepasst |
| Das selbst bewohnte Haus bleibt geschützt, solange der Partner darin wohnt | Nach dem Tod greift die Erbenhaftung zehn Jahre rückwirkend auf denselben Wert zu |
| Kinder bleiben bis 100.000 Euro Jahreseinkommen außen vor, und es wird vermutet, dass sie darunter liegen | Für den Partner zu Hause nennt das Gesetz keinen festen Selbstbehalt in Euro |
| Bei den Pflegegraden 4 und 5 müssen mindestens 60 Prozent des Einkommens über der Grenze bleiben | § 88 Absatz 1 Satz 2 erlaubt im Heimfall den Zugriff auch unterhalb der Einkommensgrenze |
Häufige Fragen zum Schonvermögen im Pflegeheim
Welche Schenkungen an Kinder können zurückgefordert werden?
Grundsätzlich jede unentgeltliche Zuwendung, die weniger als zehn Jahre vor Eintritt der Bedürftigkeit übergeben wurde — Geldbeträge ebenso wie Immobilien. Der Anspruch aus § 528 BGB reicht nur so weit, wie der angemessene Unterhalt des Schenkers ungedeckt ist, und ist durch den Wert des Geschenks begrenzt. Nicht erfasst sind Zuwendungen, die keine Schenkung im Rechtssinn sind, etwa die Erfüllung einer bestehenden Unterhaltspflicht.
Gilt das Schonvermögen auch bei vorzeitiger Schenkung?
Das Schonvermögen betrifft nur das Vermögen, das zum Zeitpunkt des Antrags noch vorhanden ist — Verschenktes zählt dort nicht mehr mit. Liegt die Übergabe weniger als zehn Jahre zurück, wird das Geschenk aber über § 528 BGB wieder herangezogen, und die 10.000 Euro schützen es nicht nachträglich. Der Freibetrag gilt für den Bestand, die Zehnjahresfrist für den Abfluss.
Wer zahlt das Pflegeheim, wenn die Rente nicht reicht?
Die Reihenfolge steht fest: erst der Festbetrag der Pflegekasse nach dem Pflegegrad, dann der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI, in einzelnen Ländern zusätzlich Pflegewohngeld für die Investitionskosten. Was dann noch offen ist, tragen Einkommen und Vermögen der betroffenen Person und ihres nicht getrennt lebenden Partners. Bleibt eine Lücke, springt die Hilfe zur Pflege ein — nach § 61 SGB XII genau dann, wenn die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege?
Pflegewohngeld deckt ausschließlich die Investitionskosten der Einrichtung und ist eine Leistung einzelner Länder. Die Hilfe zur Pflege deckt dagegen den gesamten ungedeckten Bedarf und ist bundesweit im SGB XII geregelt. Auch die Vermögensgrenzen unterscheiden sich: In Nordrhein-Westfalen gelten beim Pflegewohngeld 10.000 Euro für eine Person und 15.000 Euro für Paare, während die Hilfe zur Pflege jeder Person der Einsatzgemeinschaft eigene 10.000 Euro zubilligt.
Wie viel Geld bleibt einem Heimbewohner zum eigenen Verbrauch?
Mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 — 2026 also mindestens 152,01 Euro im Monat. Diese Zahl steht in § 27b Absatz 3 SGB XII und deckt alles ab, was die Einrichtung nicht stellt: Friseur, Zeitung, Telefon, Geschenke. Dazu kommt eine Bekleidungspauschale, deren Höhe die Landesbehörden festsetzen.
Gilt der Freibetrag von 25.000 Euro aus § 66a SGB XII auch für Rentner?
In aller Regel nicht. § 66a SGB XII erklärt einen zusätzlichen Betrag von bis zu 25.000 Euro nur dann für angemessen, wenn er ganz oder überwiegend aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit während des Leistungsbezugs erworben wird. Gedacht ist die Vorschrift für pflegebedürftige Menschen, die trotz Leistungsbezug weiter arbeiten. Wer vor dem Heimeinzug gespart hat, fällt nicht darunter — dort bleibt es bei den 10.000 Euro plus der Härtefallregel des § 90 Absatz 3 SGB XII.
Muss ich mein Erspartes komplett aufbrauchen, bevor das Sozialamt zahlt?
Nein, aber fast. § 90 Absatz 1 SGB XII beginnt mit dem Satz „Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen“, und die Ausnahmen in Absatz 2 sind eng gefasst. Oberhalb der 10.000 Euro pro Person und der aufgezählten Sachwerte muss Erspartes eingesetzt werden. Ist die Verwertung nicht sofort möglich oder eine Härte, leistet das Amt nach § 91 SGB XII als Darlehen.
Fazit: erst die Einsatzgemeinschaft klären, dann rechnen
Die entscheidende Frage lautet nicht „Wie viel darf ich behalten?“, sondern „Wer gehört dazu?“. Sobald klar ist, dass § 19 Absatz 3 SGB XII den nicht getrennt lebenden Partner mitnennt, fallen drei Antworten von selbst: zweimal 10.000 Euro statt einmal, Schutz des Hauses, solange er darin wohnt, und ein Familienzuschlag von 395 Euro in der Einkommensgrenze.
Drei Fristen gehören in den Kalender: die zehn Jahre aus § 529 BGB für alles, was verschenkt wurde, die zehn Jahre aus § 102 SGB XII für die Erbenhaftung und der Antrag auf Pflegewohngeld, der nicht rückwirkend gilt. Wie groß das Thema insgesamt ist, zeigt die amtliche Statistik: Am 31. Dezember 2024 bezogen laut Statistischem Bundesamt 329.655 Menschen Hilfe zur Pflege, 270.640 davon in Einrichtungen; die Nettoausgaben dafür stiegen 2025 um 13,3 Prozent auf 6 Milliarden Euro und machten 27,8 Prozent aller Sozialhilfeausgaben aus.
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