Pflegegeld und Beratungseinsatz 2026: Wann der Pflichtbesuch fÀllig ist und was bei VersÀumnis droht
Der Beratungseinsatz ist ein Pflichtbesuch einer Pflegefachkraft in der Wohnung der pflegebedürftigen Person, den jeder abrufen muss, der ausschließlich Pflegegeld bezieht — seit dem 1. Januar 2026 einmal im Halbjahr, und zwar in allen Pflegegraden von 2 bis 5. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert nach der Praxis der Pflegekassen zunächst die Hälfte des Pflegegeldes und im Wiederholungsfall alles, bei Pflegegrad 3 also erst 299,50 und dann 599 Euro im Monat. Der Besuch selbst kostet euch nichts. Stand: September 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflicht ist der Beratungsbesuch nur für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen. Wer Kombinationsleistung, reine Sachleistung oder Pflegegrad 1 hat, darf den Besuch abrufen, muss aber nicht.
- Seit dem 1. Januar 2026 reicht auch bei Pflegegrad 4 und 5 ein Besuch pro Halbjahr. Bis Ende 2025 war dort vierteljährlich Pflicht; das vierteljährliche Angebot bleibt freiwillig bestehen.
- Die Pflegekassen rechnen mit starren Kalenderhalbjahren: 1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember. Ein verspäteter Besuch startet keine neue Frist.
- Fehlt der Nachweis, sehen die Kassen eine Kürzung um 50 Prozent als angemessen an; fehlt er auch im folgenden Halbjahr, wird das Pflegegeld eingestellt. Nachgezahlt wird nicht rückwirkend, sondern ab dem Tag des Besuchs.
- Jede zweite Beratung darf noch bis einschließlich 31. März 2027 per Video stattfinden — die erste immer vor Ort.
Anzeige / Transparenz: Dieser Artikel enthält keine Partner-Links zu Pflegediensten oder Beratungsanbietern und ist keine Rechts- oder Pflegeberatung, sondern eine Erklärung der gesetzlichen Pflichten und Fristen. Sollten wir an anderer Stelle auf Angebote verweisen, erhalten wir beim Kauf über einen solchen Link eine kleine Provision. Für euch bleibt der Preis identisch.
Was ist der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI — und warum gibt es ihn?

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz
Rund 3,1 Millionen Pflegebedürftige erhielten Ende 2023 ausschließlich Pflegegeld und wurden in der Regel von Angehörigen versorgt; das meldet das Statistische Bundesamt in seiner jüngsten Pflegestatistik. Für genau diese Gruppe schreibt § 37 Absatz 3 SGB XI einen regelmäßigen Besuch einer Pflegefachkraft vor, im Alltag Beratungseinsatz, Beratungsbesuch oder kurz „37.3″ genannt. Ihr seid damit nicht allein: Wer Pflegegeld bekommt und keinen Pflegedienst im Haus hat, kennt den Brief der Pflegekasse, der an den nächsten Termin erinnert.
Der Zweck steht ausdrücklich im Gesetz. § 37 Absatz 3a SGB XI formuliert, die Beratung diene „der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden“. Es geht also weniger um eine Kontrolle als um einen Blick von außen: Stimmt die Lagerung, reicht die Hilfsmittelausstattung, ist die pflegende Tochter oder der Ehemann am Ende seiner Kräfte?
Stellt die Fachkraft Bedarf fest, muss sie auf konkrete Angebote hinweisen: den zuständigen Pflegestützpunkt, die individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI samt Versorgungsplan, kostenlose Pflegekurse nach § 45 SGB XI und sonstige Hilfen. Ihre Empfehlungen trägt sie mit eurer Einwilligung in den Nachweis ein, und die Pflegekasse ist verpflichtet, euch bei der Umsetzung zeitnah zu unterstützen.
Wichtig für den Rahmen: Pflegegeld gibt es nach Pflegegrad gestaffelt erst ab Grad 2. Wie der Grad ermittelt wird und welche Leistungen daran hängen, steht im verlinkten Ratgeber; hier geht es nur um die Pflicht, die mit dem Geld verbunden ist, und um das, was passiert, wenn sie reißt.
Wie oft ist der Beratungsbesuch Pflicht? Die Intervalle seit 1. Januar 2026
Einmal pro Halbjahr, und zwar seit dem 1. Januar 2026 für alle Pflegegeldbezieher der Pflegegrade 2 bis 5. Die Änderung stammt aus dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, das laut Bundesgesundheitsministerium am 29. Dezember 2025 verkündet wurde und am 1. Januar 2026 in Kraft trat. Bis Ende 2025 mussten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 den Besuch noch vierteljährlich abrufen.
Der geltende Satz 1 lautet heute: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, „haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen; Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen“. Das „können“ ist der Kern der Reform: Der dritte und vierte Besuch im Jahr sind bei den hohen Pflegegraden ein Anspruch, keine Pflicht mehr.
| Pflegegrad | Pflegegeld im Monat | Beratungsbesuch |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld | freiwillig, halbjährlich |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | Pflicht, halbjährlich |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | Pflicht, halbjährlich |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | Pflicht halbjährlich, freiwillig vierteljährlich |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | Pflicht halbjährlich, freiwillig vierteljährlich |
Beträge nach § 37 Absatz 1 SGB XI, gültig seit 1. Januar 2025 und 2026 unverändert. Die Pflicht gilt nur bei reinem Pflegegeldbezug; bei Kombinations- oder Sachleistung ist der Besuch in allen Graden freiwillig.
Die 599 Euro für Pflegegrad 3 aus den aktuellen Schlagzeilen stimmen also. Sie gelten seit dem 1. Januar 2025, als alle Leistungsbeträge um 4,5 Prozent stiegen, wie die Leistungsübersicht des Ministeriums ausweist. Eine Erhöhung für 2026 gab es nicht: Die nächste Anpassung sieht § 30 SGB XI erst zum 1. Januar 2028 vor, gekoppelt an die Kerninflation der drei Jahre davor.
Wie viele Haushalte die Reform betrifft, rechnet der Gesetzentwurf vom 6. August 2025 vor: Von 3.574.718 reinen Pflegegeldbeziehenden der sozialen Pflegeversicherung waren 452.655 den Pflegegraden 4 und 5 zugeordnet. Für sie und rund 34.250 privat Versicherte entfallen nach der Schätzung der Bundesregierung pro Jahr 973.810 Pflichtbesuche. Begründet wird das mit Familien, „die vortragen, dass sie eine vierteljährliche Beratung nicht benötigen“ — wer sie braucht, bekommt sie weiterhin.
Wann genau läuft die Frist ab?
Die Pflegekassen rechnen nicht ab eurem Bescheiddatum, sondern mit dem Kalenderhalbjahr. Das Gemeinsame Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026 legt die Zeiträume auf den 1. Januar bis 30. Juni und den 1. Juli bis 31. Dezember fest und nennt das eine starre Frist: „Auch ein verspätet geführter Nachweis löst keine neue Frist aus.“ Wer im Juni zu spät dran war und im August nachholt, muss trotzdem bis zum 31. Dezember den nächsten Termin nachweisen.
Für den laufenden Zeitraum heißt das: Der nächste Stichtag ist der 31. Dezember 2026. Wer für das zweite Halbjahr noch keinen Termin hat, sollte ihn jetzt vereinbaren und dabei den Monat Puffer einplanen, den der Nachweis bis zur Kasse brauchen kann.
Was passiert, wenn ihr den Beratungsbesuch versäumt?

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Dann wird das Pflegegeld gekürzt und beim zweiten Versäumnis gestrichen — so steht es in § 37 Absatz 6 SGB XI, und die Kassen setzen für den ersten Verstoß 50 Prozent an. Der Gesetzeswortlaut ist knapp: „Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.“ Die Hypothese aus den Schlagzeilen trifft damit zu: erst Kürzung, dann Entzug.
Was „angemessen“ heißt, konkretisiert das Rundschreiben der Pflegekassen: „Als angemessen ist eine Kürzung des Pflegegeldes von 50 v. H. anzusehen. Hierbei ist die Situation im Einzelfall zu berücksichtigen.“ Die 50 Prozent sind also eine Obergrenze der Verwaltungspraxis, kein Automatismus. Das Bundessozialgericht hat schon 2003 eine Kürzung um 25 Prozent beim ersten Verstoß für angemessen gehalten (Urteil vom 24. Juli 2003, B 3 P 4/02 R).
| Pflegegrad | nach 50 % Kürzung | Verlust in 6 Monaten |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 173,50 Euro | 1.041 Euro |
| Pflegegrad 3 | 299,50 Euro | 1.797 Euro |
| Pflegegrad 4 | 400 Euro | 2.400 Euro |
| Pflegegrad 5 | 495 Euro | 2.970 Euro |
Eigene Berechnung: halbes Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI und der Verlust, wenn die Kürzung ein volles Halbjahr läuft. Ab dem Wiederholungsfall entfällt das Pflegegeld ganz, bei Pflegegrad 3 also 599 Euro im Monat.
Der Ablauf Schritt für Schritt
Das Rundschreiben spielt den Fall mit Beispielen durch. Fehlt der Nachweis für das zweite Halbjahr, bekommt ihr Anfang Januar eine Mitteilung über die beabsichtigte Kürzung zum 1. Februar. Wird der Besuch aus dem alten Halbjahr noch im Januar nachgewiesen, entfällt die Kürzung ganz. Weil Pflegedienste den Nachweis oft erst mit ihrer Monatsabrechnung schicken, dürfen die Kassen diese Frist um einen weiteren Monat verlängern.
Bleibt auch das folgende Halbjahr ohne Nachweis, liegt der Wiederholungsfall vor: Mitteilung Anfang Juli, Einstellung des Pflegegeldes zum 1. August. Holt ihr den Besuch danach nach, wird wieder gezahlt — aber erst ab dem Tag, an dem die Beratung stattgefunden hat. Die Monate dazwischen sind verloren, eine rückwirkende Nachzahlung sieht das Verfahren nicht vor.
Eine Nebenwirkung wird oft übersehen: Wer während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege nur noch gekürztes Pflegegeld hat, bekommt dort nach dem Rundschreiben die Hälfte des gekürzten Betrags weiter, also ein Viertel. Ist das Pflegegeld wegen des fehlenden Nachweises bereits eingestellt, gibt es auch während der Kurzzeitpflege nichts.
Warum der 101-Jährige sein Pflegegeld nicht wegen des Beratungsbesuchs verloren hat
Der Fall, der gerade durch die Medien geht, hat mit dem Beratungsbesuch nach allem, was öffentlich bekannt ist, nichts zu tun. Laut Berichten von FOCUS online und Bild stellte die AOK Sachsen-Anhalt einem 101-Jährigen aus Dessau-Roßlau Ende Mai die 599 Euro Pflegegeld ein, obwohl Pflegegrad 3 weiter besteht; als Grund nannte die Kasse, die häusliche Versorgung sei nicht mehr gesichert, nachdem der pflegende Neffe ausgefallen war. Ein Freund hilft zwar täglich, will aber nicht offiziell als Pflegeperson auftreten. Der Widerspruch wurde nach diesen Berichten zurückgewiesen, auf Presseanfrage kündigte die Kasse eine erneute Prüfung an. Ein Aktenzeichen oder den Bescheid gibt es öffentlich nicht, deshalb bleibt der Fall hier Anlass, kein Beleg.
Rechtlich berührt er die zweite Voraussetzung des Pflegegeldes. § 37 Absatz 1 Satz 2 SGB XI verlangt, dass die pflegebedürftige Person mit dem Geld die erforderlichen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen im Haushalt „in geeigneter Weise selbst sicherstellt“. Das Rundschreiben der Pflegekassen ergänzt: Ist das nicht der Fall, „kann das Pflegegeld nicht gezahlt werden“. Wer die Pflege übernimmt, ist dabei ausdrücklich gleichgültig — Angehörige, Freunde, Nachbarn oder bezahlte Kräfte.
Hier schließt sich der Kreis zum Beratungsbesuch. Laut Rundschreiben kommt eine neue Begutachtung in Betracht, wenn die Kasse etwa aufgrund eines Beratungseinsatzes Hinweise erhält, dass die Pflege nicht mehr gesichert ist. Die Erkenntnisse aus dem Besuch gehen allerdings nur mit eurer Einwilligung an die Kasse; ohne Einwilligung darf die Beratungsstelle lediglich melden, dass eine weitergehende Beratung angezeigt ist. Ihr habt also zwei Wege, das Pflegegeld zu verlieren: den verpassten Termin und die Lücke in der Versorgung.
Fällt die Pflegeperson aus, gibt es Alternativen, bevor das Geld ganz wegfällt: Pflegesachleistung über einen ambulanten Dienst, bei Pflegegrad 3 bis zu 1.497 Euro im Monat, oder eine Kombination aus beidem. Genau darauf hat die Kasse den 101-Jährigen laut Berichten verwiesen.
Gilt die Pflicht auch bei Pflegegrad 1 und bei Kombinationsleistung?
Nein, in beiden Fällen ist der Besuch freiwillig. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben nach § 37 Absatz 3 Satz 2 SGB XI Anspruch auf einen Besuch pro Halbjahr, bekommen aber kein Pflegegeld, das gekürzt werden könnte. Für Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegesachleistung sieht Satz 3 ebenfalls nur ein Recht auf einen halbjährlichen Besuch vor.
Bei der Kombinationsleistung ist der Gesetzestext weniger eindeutig, weil § 38 SGB XI von einem anteiligen Pflegegeld „im Sinne des § 37″ spricht. Die Pflegekassen legen das eindeutig aus: Laut Rundschreiben müssen „alle Kombinationsleistungsempfänger keinen Beratungseinsatz nachweisen“. Der Grund liegt auf der Hand — wenn ein Pflegedienst ohnehin regelmäßig im Haushalt ist, gibt es den fachlichen Blick von außen bereits.
Wie die Kombination rechnet, zeigt ein Beispiel mit Pflegegrad 3: Nutzt der Pflegedienst 40 Prozent der 1.497 Euro Sachleistung, also 598,80 Euro, bleiben 60 Prozent des Pflegegeldes, das sind 359,40 Euro. An das gewählte Verhältnis seid ihr nach § 38 für sechs Monate gebunden. Wechselt ihr später zurück zum reinen Pflegegeld, lebt die Beratungspflicht wieder auf.
Ob sich der freiwillige Besuch trotzdem lohnt, hängt an der Situation. Er kostet nichts, und eine dokumentierte Empfehlung für einen Pflegekurs, ein Hilfsmittel oder einen Umbau erleichtert spätere Anträge. Wer ihn nicht will, riskiert bei Pflegegrad 1 oder Kombinationsleistung keinen Cent.
Wie läuft ein Beratungseinsatz ab — und darf er per Video stattfinden?

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Ein Beratungseinsatz findet in der Wohnung der pflegebedürftigen Person statt, und jede zweite Beratung darf noch bis einschließlich 31. März 2027 per Videokonferenz laufen. So steht es in § 37 Absatz 3 SGB XI; die erste Beratung muss immer vor Ort sein. Als Wohnung zählt nach dem Rundschreiben auch der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt, in den die pflegebedürftige Person aufgenommen wurde.
Inhaltlich richtet sich der Besuch nach dem, was im Alltag schwierig ist: Mobilität, Körperpflege, Ernährung, Umgang mit Demenz, die Belastung der Pflegenden. Die Fachkraft soll konkrete Vorschläge machen und auf weitergehende Hilfen hinweisen. Das Rundschreiben empfiehlt, möglichst immer denselben Pflegedienst zu beauftragen, damit dieselbe Person wiederkommt — bei Demenz sollen es möglichst Fachkräfte mit gerontopsychiatrischer Zusatzausbildung sein.
Am Ende bestätigt die Beratungsperson den Besuch auf einem einheitlichen Formular gegenüber der Pflegekasse. Nach der seit 2026 geltenden Fassung von § 37 Absatz 4 SGB XI übermitteln Pflegedienste und Beratungsstellen diesen Nachweis elektronisch oder maschinell verwertbar an die Kasse. Trotzdem gilt: Fragt nach, ob der Nachweis rausgegangen ist, bevor die Halbjahresfrist abläuft.
Was ihr für den Termin vorbereiten solltet
Hilfreich sind der aktuelle Pflegegrad-Bescheid, eine Liste der Medikamente und Hilfsmittel und ein paar Notizen dazu, was sich seit dem letzten Besuch verändert hat.
Die Videoberatung ist befristet. Sie wurde zum 1. Juli 2022 eingeführt, und sowohl § 37 Absatz 3 Satz 4 SGB XI als auch die Verbraucherzentrale nennen als Enddatum den 31. März 2027. Zugelassen sind nur Videodienste, die den Anforderungen an ärztliche Videosprechstunden entsprechen; ein beliebiger Messenger-Anruf zählt nicht.
Unterschied Pflegeberatung und Beratungseinsatz: wer berät, wer zahlt

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Der Beratungseinsatz kostet euch nichts: Die Vergütung trägt nach § 37 Absatz 3c SGB XI die zuständige Pflegekasse, bei Privatversicherten das Versicherungsunternehmen und bei Beihilfeberechtigten anteilig die Beihilfe. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Kasse ab. Die Höhe der Vergütung handeln Kassen und Dienste aus; nach dem Rundschreiben dürfen darüber hinaus keine zusätzlichen Kosten, etwa Fahrtpauschalen, berechnet werden.
Durchführen dürfen den Besuch nach § 37 Absatz 3b und 8 SGB XI: zugelassene Pflegedienste, von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen, von der Kasse beauftragte Pflegefachpersonen, wenn vor Ort kein Dienst oder keine Stelle verfügbar ist, Pflegeberater nach § 7a und Beratungspersonen der Kommunen. Ausdrücklich ausgeschlossen sind reine Betreuungsdienste nach Absatz 9.
Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist etwas anderes, auch wenn beide Begriffe ständig verwechselt werden. Sie ist ein unentgeltlicher Anspruch aller Leistungsbezieher auf individuelle Fallbegleitung: Hilfebedarf erfassen, einen Versorgungsplan aufstellen, Anträge begleiten. Nach einem Erstantrag muss die Pflegekasse nach § 7b SGB XI innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen.
Beide Wege lassen sich verbinden. Kennt eine Pflegeberaterin die häusliche Situation aus einer Beratung vor Ort, kann sie auf euren Wunsch laut Rundschreiben auch die vorgeschriebenen Beratungseinsätze durchführen und bescheinigen. Wer also ohnehin mit einer Pflegeberatung arbeitet, braucht für die Pflicht keinen zweiten Termin mit einem anderen Dienst.
Dazu kommen die Pflegekurse nach § 45 SGB XI, die für Angehörige und Ehrenamtliche unentgeltlich sind und auf Wunsch auch zu Hause stattfinden. Sie sind keine Pflicht und ersetzen den Beratungsbesuch nicht, werden in ihm aber regelmäßig empfohlen.
Beides soll sich Ă€ndern: Nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 ersetzt ab 2029 eine neue Pflegebegleitung die bisherige Pflegeberatung, und bis dahin dĂŒrfen PflegebedĂŒrftige der Pflegegrade 2 und 3 bis zu zwei zusĂ€tzliche BeratungseinsĂ€tze abrufen. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber zur geplanten Pflegereform 2027.
Vor- & Nachteile der Beratungspflicht beim Pflegegeld
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Der Besuch ist für euch kostenlos, die Pflegekasse trägt die Vergütung | Ein verpasster Termin kostet bis zu 50 Prozent des Pflegegeldes, der zweite alles |
| Seit 2026 genügt auch bei Pflegegrad 4 und 5 ein Besuch pro Halbjahr | Die Frist ist starr an das Kalenderhalbjahr gebunden, ein später Termin verschiebt nichts |
| Jede zweite Beratung darf bis 31. März 2027 per Video stattfinden | Nach einer Einstellung wird erst ab dem Tag des Besuchs wieder gezahlt, nicht rückwirkend |
| Die Fachkraft muss konkrete Hilfen empfehlen, die Kasse muss bei der Umsetzung helfen | Hinweise aus dem Besuch können zu einer neuen Begutachtung führen |
Häufige Fragen zum Beratungseinsatz beim Pflegegeld
Muss ich die Verwendung des Pflegegeldes gegenüber der Pflegekasse nachweisen?
Nein, Belege über die Ausgaben verlangt § 37 SGB XI nicht. Das Pflegegeld soll es nach dem Rundschreiben der Pflegekassen ermöglichen, Angehörigen und anderen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung zukommen zu lassen, und darf dafür frei eingesetzt werden. Nachweisen müsst ihr etwas anderes: dass die Pflege gesichert ist — und genau dafür steht der halbjährliche Beratungsbesuch.
Was passiert, wenn die Pflegeperson die Pflege nicht mehr leisten kann?
Dann ist die Voraussetzung aus § 37 Absatz 1 Satz 2 SGB XI in Gefahr, und die Kasse kann das Pflegegeld einstellen, wie der aktuelle Fall aus Sachsen-Anhalt zeigt. Kurzfristig hilft die Verhinderungspflege, während der für bis zu acht Wochen im Jahr das halbe Pflegegeld weiterläuft. Dauerhaft bleibt der Wechsel zur Sachleistung oder zur Kombinationsleistung; eine neue Pflegeperson kann auch ein Freund oder Nachbar sein.
Besteht bei einer Klage vor dem Sozialgericht Anwaltszwang?
Nein. Nach § 73 Absatz 1 SGG können die Beteiligten den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht selbst führen, und für Versicherte ist das Verfahren nach § 183 SGG gerichtskostenfrei. Vorher kommt der Widerspruch gegen den Kürzungs- oder Einstellungsbescheid, der nach § 84 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist.
Gibt es für Pflegeberatungen auch private Anbieter, die Kosten erheben?
Den Pflichtnachweis nach § 37 Absatz 3 SGB XI können nur die im Gesetz genannten Stellen ausstellen, und die rechnen mit der Pflegekasse ab — für euch kostenlos. Wer zusätzlich einen privaten Berater beauftragt, zahlt ihn selbst; den Beratungsbesuch ersetzt das nicht. Auch die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist ein unentgeltlicher Anspruch gegenüber der Pflegekasse.
Ist der Beratungsbesuch bei Pflegegrad 4 und 5 noch vierteljährlich Pflicht?
Nein, seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr. Pflicht ist ein Besuch pro Kalenderhalbjahr; den vierteljährlichen Besuch könnt ihr weiterhin abrufen, die Kasse darf aber nicht kürzen, wenn ihr darauf verzichtet. Maßgeblich ist die geltende Fassung des § 37 Absatz 3 SGB XI, auch wenn ein älterer Bewilligungsbescheid noch das vierteljährliche Intervall nennt.
Was passiert mit dem Pflegegeld im Todesfall?
Es wird nach § 37 Absatz 2 SGB XI bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist; zu viel Überwiesenes für die Folgemonate holt die Kasse zurück. Welche Zahlungen Hinterbliebenen sonst zustehen, erklärt unser Ratgeber zum Sterbevierteljahr.
Zählt ein Besuch im Krankenhaus oder in der Kurzzeitpflege als Beratungseinsatz?
Nein. Der Besuch muss in der Häuslichkeit stattfinden — der eigenen Wohnung, dem Haushalt der Pflegeperson oder einem Haushalt, in den die pflegebedürftige Person aufgenommen wurde. Einrichtungen zählen nicht dazu. Ausnahme ist nur die Videoberatung, die aber frühestens ab dem zweiten Termin erlaubt ist.
Fazit: Termin in den Kalender, Nachweis nachfassen
Die Pflicht ist einfacher geworden, die Folgen eines Versäumnisses sind geblieben. Seit dem 1. Januar 2026 genügt in allen Pflegegraden von 2 bis 5 ein Beratungsbesuch pro Kalenderhalbjahr; wer ihn nicht nachweist, verliert nach der Praxis der Kassen erst die Hälfte und im Wiederholungsfall das ganze Pflegegeld, bei Pflegegrad 5 bis zu 990 Euro im Monat. Zwei Termine gehören deshalb fest in den Kalender, einer bis 30. Juni, einer bis 31. Dezember, und danach die Rückfrage beim Pflegedienst, ob der Nachweis bei der Kasse angekommen ist.
Der Fall des 101-Jährigen zeigt die zweite Falle: Auch ohne verpassten Termin kann das Pflegegeld wegfallen, wenn die Kasse die Versorgung für nicht gesichert hält. Wer die Pflege umorganisiert, sollte das der Kasse deshalb aktiv melden und rechtzeitig über Sach- oder Kombinationsleistung sprechen. Kommt dauerhaft ein Heimplatz in Betracht, erklärt unser Ratgeber zum Schonvermögen im Pflegeheim, was vom Vermögen bleiben muss.
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