Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft prüfen: Die typischen Fehler

Die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres, aus der sich ergibt, wie viel jede Einheit nachzahlen muss — beschlossen wird seit der WEG-Reform aber nicht mehr die Abrechnung selbst, sondern nur noch die Zahlung. Wer den Unterschied kennt, weiß auch, welcher Fehler den Beschluss kippt und welcher folgenlos bleibt. Für die Anfechtung bleibt genau ein Monat ab der Versammlung, für die Begründung zwei. Stand: September 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beschlussgegenstand ist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG nur noch die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der Vorschüsse — die sogenannte Abrechnungsspitze. Das Zahlenwerk dahinter bereitet den Beschluss nur vor.
  • Ein Fehler kippt den Beschluss nur, wenn er sich auf die Abrechnungsspitze auswirkt. Rein formale Mängel ohne Betragsfolge reichen seit der Reform nicht mehr aus.
  • Die Anfechtungsklage muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und binnen zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG). Beide Fristen laufen ab dem Versammlungstag, nicht ab dem Protokoll.
  • Jeder Eigentümer darf nach § 18 Absatz 4 WEG in die Verwaltungsunterlagen sehen — Kontoauszüge, Rechnungen, Belege. Ohne diese Einsicht ist eine Prüfung der Abrechnung faktisch nicht möglich.
  • Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage dürfen nicht erneut auf die Eigentümer verteilt werden. Der Bundesgerichtshof hat das im April 2025 ausdrücklich entschieden und zugleich die Teilanfechtung erlaubt.

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Worüber beschließt die Eigentümerversammlung wirklich?

Leerer Gemeinschaftsraum mit langem Holztisch und acht Stühlen vor einem Fenster

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Beschlossen wird seit dem 1. Dezember 2020 nur noch die Zahlung, nicht mehr die Abrechnung. § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG lautet im geltenden Wortlaut: „Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.“ Erst Satz 2 verpflichtet den Verwalter, dafür eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

Der Unterschied ist keine Wortklauberei, sondern die Achse, um die sich alles Weitere dreht. Der Betrag, über den abgestimmt wird, heißt Abrechnungsspitze: Er ist die Differenz zu den im Wirtschaftsplan bereits beschlossenen Vorschüssen. Alles, was ihr im laufenden Jahr an Hausgeld überwiesen habt, schuldet ihr schon aus dem Wirtschaftsplan — die Jahresabrechnung fordert nur die Differenz nach oder passt sie nach unten an.

Die Gesetzesbegründung sagt selbst, warum das so gebaut ist. In der Bundestags-Drucksache 19/18791 vom 27. April 2020 heißt es zu § 28, die Zahl der Streitigkeiten solle verringert werden, und dafür werde der Beschlussgegenstand auf die Zahlungspflichten reduziert; für den Erfolg einer Anfechtungsklage genüge es deshalb nicht mehr, dass einzelne Teile der Jahresabrechnung fehlerhaft sind, solange sich der Fehler nicht auf die Zahlungspflicht auswirkt. Genau dieser Satz entscheidet später über eure Erfolgsaussichten.

Praktisch heißt das: Auf der Tagesordnung steht oft noch „Genehmigung der Jahresabrechnung“. Rechtlich ist das trotzdem ein Beschluss über Nachschüsse und Vorschussanpassungen — die alte Überschrift macht ihn nicht unwirksam.

Welche Unterlagen muss der Verwalter vorlegen, und bis wann?

Drei Dokumente gehören dazu, und nur bei einem nennt das Gesetz eine Frist. Der Verwalter muss die Gesamtabrechnung mit allen Einnahmen und Ausgaben, die Einzelabrechnung für jede Einheit und nach § 28 Absatz 4 WEG zusätzlich einen Vermögensbericht erstellen, der den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Das Bundesjustizministerium formuliert es in seinen Fragen und Antworten zur WEG-Reform so: „Die Jahresabrechnung muss alle Einnahmen und Ausgaben enthalten, die im Abrechnungszeitraum angefallen sind.“

Eine gesetzliche Vorlagefrist gibt es dagegen nicht — das ist die am häufigsten falsch wiedergegebene Angabe zu diesem Thema. Weder § 28 WEG noch eine andere Vorschrift des Wohnungseigentumsgesetzes nennt sechs Monate oder irgendeine andere Zahl. Vorgegeben ist nur der Takt: Nach § 24 Absatz 1 WEG wird die Eigentümerversammlung mindestens einmal im Jahr einberufen, die Einladung soll nach Absatz 4 mindestens drei Wochen vorher in Textform herausgehen. Eine Sechs-Monats-Frist steht allenfalls in eurem Verwaltervertrag.

Bleibt die Abrechnung ganz aus, richtet sich euer Anspruch nicht gegen die Person des Verwalters, sondern gegen die Gemeinschaft: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nach § 18 Absatz 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, und § 44 Absatz 1 Satz 2 WEG gibt jedem Eigentümer die Beschlussersetzungsklage an die Hand — unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht den Beschluss selbst fassen. Auch diese Klage ist gegen die Gemeinschaft zu richten, nicht gegen die Hausverwaltung.

Vor der Abstimmung ist außerdem eine Kontrollinstanz vorgesehen, die viele Gemeinschaften ungenutzt lassen: Nach § 29 Absatz 2 Satz 2 WEG sollen Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden. Das Justizministerium formuliert es so: „Der Verwaltungsbeirat prüft die Jahresabrechnung und gibt eine Stellungnahme ab, ob die Jahresabrechnung ordnungsgemäß ist.“ Zusätzlich kann die Mehrheit eine externe Prüfung beschließen.

Belegeinsicht: so prüft ihr die Zahlen überhaupt nach

Geöffneter Aktenordner mit unbedruckten Blättern, Lesebrille und Kugelschreiber auf einem Schreibtisch

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Ohne Belege ist eine Abrechnung nicht prüfbar, und genau dafür gibt es seit 2020 einen eigenen Paragrafen. § 18 Absatz 4 WEG lautet vollständig: „Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.“ Das Bundesjustizministerium stellt in seinen Fragen und Antworten klar, dass davon insbesondere Kontoauszüge, Rechnungen und Belege erfasst sind.

Der Anspruch hat keine Bedingung — ihr müsst keinen Verdacht begründen und keinen Anlass nennen. Er richtet sich gegen die Gemeinschaft, erfüllt wird er in der Praxis vom Verwalter, klassisch am Sitz der Verwaltung, zunehmend über ein Online-Portal. Verlangt die Einsicht früh: Die Anfechtungsfrist läuft unabhängig vom Termin weiter.

Die Prüfreihenfolge, die am schnellsten etwas findet

Fangt nicht bei den Einzelbelegen an, sondern bei der Arithmetik. Erstens: Stimmt die Summe der Einzelabrechnungen mit der Gesamtabrechnung überein? Zweitens: Entspricht das eingestellte Hausgeld-Soll exakt dem beschlossenen Wirtschaftsplan? Drittens: Ist jede Kostenposition nach dem richtigen Schlüssel verteilt? Viertens: Sind Zuführungen zur und Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sauber herausgerechnet? Erst danach lohnt der Griff zu den Rechnungen.

Der zweite Punkt ist der unterschätzte. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. September 2024 (V ZR 195/23) ausdrücklich festgehalten, dass es für die richtige Berechnung der Abrechnungsspitze darauf ankommt, welchen Betrag der Eigentümer nach dem Beschluss über den Wirtschaftsplan schuldet und ob dieses Soll mit dem richtigen Betrag in die Jahresabrechnung eingestellt worden ist. Ein falsches Soll verschiebt eure Nachzahlung, ohne dass an den Kosten selbst irgendetwas verkehrt wäre.

Welcher Fehler kippt den Beschluss — und welche Frist gilt?

Nur ein Fehler mit Betragsfolge kippt den Beschluss. Der Leitsatz des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20. September 2024 lautet wörtlich: „Fehler der einem Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zugrunde liegenden Jahresabrechnung können nur dann zu einer gerichtlichen Ungültigerklärung führen, wenn der Fehler sich auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers auswirkt.“

Damit sortiert sich die typische Mängelliste von selbst. Unübersichtliche Darstellung, fehlende Erläuterung, verspätete Zusendung: ärgerlich, aber ohne Einfluss auf euren Zahlbetrag und deshalb kein Anfechtungsgrund mehr. Falscher Verteilungsschlüssel, doppelt umgelegte Position, falsch eingestelltes Vorschuss-Soll oder mitverteilte Rücklagenentnahme: jedes davon verändert den Betrag und trägt eine Anfechtung.

Die Frist steht in § 45 WEG und ist kurz: „Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.“ Beide Fristen knüpfen an den Tag der Versammlung an, nicht an den Zugang des Protokolls und nicht an den Tag, an dem ihr von dem Fehler erfahrt. Wer das Protokoll erst drei Wochen später liest, hat noch eine Woche. Versäumt ihr die Frist unverschuldet, verweist § 45 Satz 2 WEG auf die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung, also auf die Wiedereinsetzung — darauf sollte sich niemand einrichten.

Gerichtet wird die Klage nach § 44 Absatz 2 WEG gegen die Gemeinschaft, nicht gegen die übrigen Eigentümer und nicht gegen den Verwalter. Das Urteil wirkt nach Absatz 3 für und gegen alle Eigentümer, auch die unbeteiligten.

Erhaltungsrücklage und Teilanfechtung: was der BGH 2025 entschieden hat

Schlichtes verschlossenes Metallgefäß mit Schlüssel auf einer hellen Steinplatte

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Die wichtigste Entscheidung zu diesem Thema ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2025 (V ZR 96/24), und sie hat zwei Leitsätze. Der erste lautet wörtlich: „Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral und dürfen nicht in die Abrechnungsspitze einfließen.“ Die Begründung ist einfach: Wer eine Ausgabe, die aus der Rücklage bezahlt wurde, noch einmal auf die Eigentümer umlegt, lässt sie dieselbe Reparatur zweimal bezahlen — einmal über die Zuführungen zur Rücklage, einmal über die Nachzahlung.

Im entschiedenen Fall waren von 46.056,96 Euro Bewirtschaftungskosten 20.744,31 Euro aus der Rücklage beglichen, abgezogen wurde aber nur ein Saldo. Übrig blieben 10.000 Euro, die nicht in die Abrechnungsspitze hätten einfließen dürfen — genau in dieser Höhe hat das Gericht den Beschluss für ungültig erklärt.

Die ältere Grundregel für die Darstellung stammt aus dem Urteil vom 4. Dezember 2009 (V ZR 44/09). Dort heißt es im Leitsatz, tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Eigentümer auf die Rücklage seien in der Gesamt- und Einzelabrechnung „weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen“; in der Darstellung der Entwicklung der Rücklage seien die tatsächlichen Zahlungen als Einnahmen zu zeigen und die geschuldeten zusätzlich anzugeben. Das Urteil erging noch zum alten § 28 WEG, und 2025 hat der Senat offengelassen, wie solche Ausgaben unter neuem Recht genau darzustellen sind — unstreitig ist nur, dass sie nicht noch einmal verteilt werden dürfen.

Was ein einziger Rechenfehler kostet — unsere Beispielrechnung

Nehmen wir eine Gemeinschaft mit zwölf Einheiten und Jahresausgaben von 84.000 Euro, von denen 18.000 Euro eine Dachreparatur aus der Erhaltungsrücklage waren. Verteilbar sind dann 66.000 Euro. Sah der Wirtschaftsplan 60.000 Euro Hausgeld vor, beträgt die Unterdeckung 6.000 Euro; auf eine Wohnung mit 80 von 1.000 Miteigentumsanteilen entfallen davon 480 Euro. Wird die Rücklagenentnahme dagegen nicht herausgerechnet, sind 84.000 Euro zu verteilen, die Unterdeckung springt auf 24.000 Euro und dieselbe Wohnung soll 1.920 Euro nachzahlen — 1.440 Euro zu viel, aus einer einzigen falsch behandelten Zeile.

Teilanfechtung: ihr müsst nicht mehr alles kippen

Der zweite Leitsatz derselben Entscheidung beendet ein jahrelanges Alles-oder-nichts. Er lautet: „Der Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse kann teilweise angefochten bzw. für ungültig erklärt werden.“ Vorausgesetzt ist, dass die Abrechnungsspitze eine rechnerisch selbstständige und abgrenzbare fehlerhafte Kostenposition enthält und anzunehmen ist, dass die Eigentümer den Beschluss auch mit dem unbeanstandeten Teil gefasst hätten.

Das hat zwei praktische Folgen. Die Gemeinschaft muss anschließend nicht über sämtliche Kostenpositionen neu beschließen, sondern nur über die nachgebesserte Position und die daraus folgende neue Abrechnungsspitze — und nur darauf lässt sich eine erneute Anfechtung stützen. Zweitens richtet sich der Streitwert nach dem beanstandeten Teil statt nach der gesamten Abrechnung; dieses Kosteninteresse nennt der Senat in seiner Begründung ausdrücklich.

Heizkosten: 50 bis 70 Prozent müssen nach Verbrauch gehen

Weißer Heizkörper unter einer Fensterbank mit unbeschriftetem Thermostatkopf

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Die Heizkostenverordnung gilt in der Eigentümergemeinschaft zwingend, und sie sticht abweichende Beschlüsse. § 3 HeizkostenV bestimmt, dass ihre Vorschriften auf Wohnungseigentum anzuwenden sind „unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind“. Eine Gemeinschaft, die Heizkosten nach Quadratmetern verteilt, verstößt also selbst dann gegen die Verordnung, wenn alle dafür gestimmt haben.

Der Korridor steht in § 7 Absatz 1 HeizkostenV: Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 und höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch zu verteilen, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche beziehungsweise umbautem Raum. Für Warmwasser gilt nach § 8 Absatz 1 derselbe Rahmen. In schlecht gedämmten Gebäuden mit Öl- oder Gasheizung, deren freiliegende Verteilleitungen überwiegend gedämmt sind, schreibt § 7 Absatz 1 Satz 2 sogar feste 70 Prozent vor — dort ist der Schlüssel kein Ermessen.

Wie stark der gewählte Schlüssel wirkt, zeigt eine Rechnung mit runden Zahlen: Heizkosten von 24.000 Euro im Haus, 1.200 Quadratmeter Gesamtfläche, 300.000 Kilowattstunden Gesamtverbrauch. Eine 60-Quadratmeter-Wohnung hat damit 5 Prozent der Fläche; verbraucht sie 9.000 Kilowattstunden, sind das nur 3 Prozent des Verbrauchs.

Kostenblock Schlüssel 50/50 Schlüssel 30/70
Grundkosten nach Fläche 600 € 360 €
Verbrauchskosten 360 € 504 €
Summe für die Wohnung 960 € 864 €

Eigene Beispielrechnung, Stand September 2026. Angenommen sind 24.000 Euro Heizkosten, 1.200 Quadratmeter Gesamtfläche und 300.000 Kilowattstunden Gesamtverbrauch; die Wohnung hat 60 Quadratmeter und verbraucht 9.000 Kilowattstunden. Beide Varianten sind nach § 7 HeizkostenV zulässig.

96 Euro Unterschied für dieselbe Wohnung, allein aus dem Schlüssel — und zwar jedes Jahr. Wer sparsam heizt, profitiert vom höheren Verbrauchsanteil, wer unter dem Dach oder im Erdgeschoss wohnt, vom höheren Grundkostenanteil. Wie ihr auf der Verbrauchsseite etwas bewegt, steht in unserem Ratgeber zum richtigen Heizen.

Ein weit verbreiteter Irrtum gehört hier ausgeräumt: Das Kürzungsrecht von 15 Prozent bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung steht zwar in § 12 Absatz 1 Satz 1 HeizkostenV — Satz 4 nimmt aber ausdrücklich das Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Eigentümers zur Gemeinschaft aus. Als Eigentümer könnt ihr eure Nachzahlung also nicht einfach kürzen; euer Weg ist die Anfechtung innerhalb der Monatsfrist. Eurem Mieter gegenüber euch steht das Kürzungsrecht dagegen zu.

Vermieter: was ihr weitergeben dürft — und was nicht

Die Jahresabrechnung der Gemeinschaft ist keine Betriebskostenabrechnung, und sie lässt sich nicht einfach weiterreichen. Umlagefähig ist nur, was unter die Betriebskostenverordnung fällt: § 1 Absatz 1 BetrKV definiert Betriebskosten als Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes „laufend entstehen“, und § 2 BetrKV listet dafür 17 Nummern auf — von den öffentlichen Lasten über Aufzug, Gebäudereinigung und Hauswart bis zu den sonstigen Betriebskosten.

Zwei große Blöcke sind ausdrücklich ausgenommen. § 1 Absatz 2 BetrKV nimmt erstens die Verwaltungskosten heraus — dazu zählen Geschäftsführung und Aufsicht, also auch die Verwaltervergütung — und zweitens die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, definiert als Kosten, die während der Nutzungsdauer aufgewendet werden müssen, um durch Abnutzung, Alterung und Witterung entstandene Mängel zu beseitigen. Auch die Zuführung zur Erhaltungsrücklage gehört nicht dazu: Sie entsteht nicht laufend durch den Gebrauch.

Dazu kommt eine Frist, die es im WEG-Recht so nicht gibt. Nach § 556 Absatz 3 BGB ist die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, ihr habt die Verspätung nicht zu vertreten. Der Mieter muss Einwendungen binnen zwölf Monaten nach Zugang erheben. Wer auf die Jahresabrechnung der Gemeinschaft wartet, die kein gesetzliches Datum kennt, kann diese Frist reißen.

Seit 2023 tragt ihr außerdem einen Teil der CO₂-Kosten selbst. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz verteilt sie über ein Zehn-Stufen-Modell nach dem spezifischen Ausstoß des Gebäudes: Unter 12 Kilogramm CO₂ je Quadratmeter und Jahr zahlt der Mieter 100 Prozent, ab 52 Kilogramm nur noch 5 Prozent und der Vermieter 95 Prozent. Der Anteil ist nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in der Heizkostenabrechnung auszuweisen. Welche Pflichten daran sonst noch hängen, haben wir im Ratgeber zu Heizkosten als Vermieter gesammelt. Die Grundsteuer läuft davon getrennt und bleibt nach § 2 Nummer 1 BetrKV umlagefähig — wie sie sich heute zusammensetzt, erklärt unser Beitrag zur Grundsteuerreform.

Vor- & Nachteile der Regeln seit der WEG-Reform

Vorteile Nachteile
Nur betragsrelevante Fehler tragen eine Anfechtung — weniger Verfahren um Formalien Formfehler bleiben folgenlos, auch wenn sie die Abrechnung unübersichtlich machen
Teilanfechtung seit April 2025 möglich, Streitwert sinkt entsprechend Der fehlerhafte Posten muss rechnerisch selbstständig und abgrenzbar sein
Einsichtsrecht in alle Verwaltungsunterlagen steht ohne Begründung im Gesetz Die Monatsfrist läuft weiter, während ihr auf einen Einsichtstermin wartet
Vermögensbericht zeigt jährlich Rücklagenstand und wesentliches Vermögen Für die Vorlage der Abrechnung nennt das Gesetz überhaupt keine Frist

Häufige Fragen zur Jahresabrechnung der WEG

Wie verhält sich die Abrechnung bei unterjährigem Eigentümerwechsel?

Abgerechnet wird nicht personenbezogen, sondern für die Einheit über das ganze Kalenderjahr — eine Aufteilung nach Monaten sieht § 28 WEG nicht vor. Weil erst der Beschluss die Zahlungspflicht begründet, trifft der Nachschuss denjenigen, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch steht. Für die Überdeckung stellt die Gesetzesbegründung klar, dass bei einer Veräußerung kein Rückzahlungsanspruch des Erwerbers entsteht, wenn der Veräußerer die Vorschüsse gar nicht gezahlt hat. Den Ausgleich regelt allein der Kaufvertrag.

Wie wird mit nicht umlagefähigen Kosten verfahren?

In der Jahresabrechnung der Gemeinschaft tauchen sie ganz normal auf, denn dort werden alle Einnahmen und Ausgaben erfasst. „Nicht umlagefähig“ ist eine Kategorie des Mietrechts, nicht des WEG-Rechts: Verwaltervergütung, Instandsetzung und Rücklagenzuführung werden unter den Eigentümern verteilt, dürfen aber nach § 1 Absatz 2 BetrKV nicht an Mieter weitergegeben werden. Viele Verwaltungen weisen diese Positionen in einer eigenen Spalte aus — das ist eine Serviceleistung, keine gesetzliche Pflicht, und deshalb kein Ersatz für eine eigene Prüfung.

Wie unterscheidet sich die Nebenkostenabrechnung von der WEG-Jahresabrechnung?

Sie haben unterschiedliche Parteien, unterschiedliche Inhalte und unterschiedliche Fristen. Die Jahresabrechnung läuft zwischen Gemeinschaft und Eigentümer, umfasst sämtliche Einnahmen und Ausgaben und kennt keine gesetzliche Vorlagefrist. Die Betriebskostenabrechnung läuft zwischen Vermieter und Mieter, umfasst nur die 17 Positionen des § 2 BetrKV und muss binnen zwölf Monaten vorliegen. Die eine ist Grundlage der anderen, nie ihr Ersatz.

Wer erstellt die Abrechnung bei einem Verwalterwechsel?

Die Pflicht aus § 28 Absatz 2 Satz 2 WEG trifft „den Verwalter“, also den, der zum Zeitpunkt der Erstellung im Amt ist — auch für ein Jahr, in dem er noch gar nicht tätig war. Euer Anspruch richtet sich ohnehin nach § 18 Absatz 1 WEG gegen die Gemeinschaft, nicht gegen eine bestimmte Firma; zieht sich die Sache, führt der Weg über die Beschlussersetzungsklage nach § 44 Absatz 1 Satz 2 WEG.

Wann muss das Guthaben aus der Hausgeldabrechnung ausgezahlt werden?

Ausgezahlt wird nicht automatisch — das ist der am häufigsten enttäuschte Erwartungswert. § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG sieht für den Fall der Überdeckung nur die „Anpassung der beschlossenen Vorschüsse“ vor, also eine Verrechnung mit künftigen Zahlungen. Die Gesetzesbegründung sagt dazu ausdrücklich, dass über eine Anpassung und nicht über davon losgelöste Rückzahlungen zu beschließen ist. Eine echte Auszahlung braucht deshalb einen eigenen Beschluss der Gemeinschaft.

Was passiert, wenn ich die Entlastung des Verwalters verweigere?

Die Entlastung ist ein eigener Tagesordnungspunkt und ein eigener Beschluss — der Abrechnungsbeschluss bleibt davon unberührt. Wirtschaftlich ist sie ein Verzicht auf mögliche Ansprüche; der Bundesgerichtshof hat 2009 für den Verwaltungsbeirat entschieden, dass eine Entlastung ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, wenn Ansprüche in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf sie zu verzichten — insbesondere, wenn die geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss.

Muss die Jahresabrechnung innerhalb von sechs Monaten vorliegen?

Nein, jedenfalls nicht aus dem Gesetz. Die Sechs-Monats-Angabe kursiert in vielen Ratgebern, steht aber weder in § 28 WEG noch anderswo im Wohnungseigentumsgesetz. Verbindlich wird sie nur, wenn euer Verwaltervertrag sie vorsieht oder die Gemeinschaft sie beschlossen hat. Was das Gesetz garantiert, ist die jährliche Versammlung nach § 24 Absatz 1 WEG und die Beschlussersetzungsklage, wenn der notwendige Beschluss ausbleibt.

Fazit: erst die Spitze prüfen, dann die Belege

Die Jahresabrechnung wirkt wie ein Zahlenberg, hat aber nur eine Zahl, über die wirklich abgestimmt wird. Prüft deshalb von hinten: erst die Abrechnungsspitze, dann die Position, die sie verschiebt, und erst danach die Rechnung selbst. Ein Formfehler bringt euch heute nichts mehr, ein falsch verteilter Euro dagegen sehr wohl — und seit April 2025 könnt ihr genau diese eine Position angreifen.

Behaltet dabei die Uhr im Blick: einen Monat für die Klage, zwei für die Begründung, beides ab dem Tag der Versammlung. Wer die Belegeinsicht erst nach vier Wochen verlangt, hat die wichtigere Frist schon verloren. MonsterDealz.de ist eine deutsche Deal-Community, die täglich geprüfte Schnäppchen kuratiert und aktive Mitglieder über das M-Coins-Bonusprogramm mit Amazon-Gutscheinen belohnt; unter unseren 1.288 veröffentlichten Magazin-Ratgebern drehen sich 24 um Wohn- und Energiekosten. Was davon gerade zu eurer Abrechnung passt und welche Angebote heute günstig sind, findet ihr auf der MonsterDealz-Startseite und im Ratgeber zum Nebenkostenprivileg für Kabel-TV.

Über den Autor

Florian Silbereis

Ich bin Florian, 44 Jahre alt, gelernter Fachinformatiker und Gründer von MonsterDealz.de. Seit über 17 Jahren spüre ich täglich die besten Online-Deals, Preisfehler und Cashback-Aktionen auf — mein Wissen daraus steckt im Ratgeber „Schnäppchen richtig jagen: Der Insider-Guide für smarte Online-Käufer“ (2026). Meine Spezialgebiete sind Mobilfunk-Tarife, Bonus-Deals, Tagesgeldkonten und das Finden echter Preisfehler bei großen Shops wie Amazon, MediaMarkt, Saturn und Otto. Mehr über mich: interlynx.de, unterwegs bin ich auch auf Mastodon. Habt ihr Fragen oder einen heißen Deal-Tipp? Schreibt mir gerne in den Kommentaren, PN,oder über die Kontaktseite.

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