Kinderkrankentage 2027: Wie viele Tage Eltern noch bekommen und was das Krankengeld zahlt
Kinderkrankentage 2027: Ab dem 1. Januar 2027 haben gesetzlich versicherte Eltern wieder Anspruch auf 10 statt 15 Tage Kinderkrankengeld je Kind, Alleinerziehende auf 20 statt 30 — nicht wegen einer neuen Kürzung, sondern weil die befristete Sonderregel im Gesetz Ende 2026 ausläuft und Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann sie nicht verlängern will. Die Höhe des Kinderkrankengeldes bleibt mit 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns unverändert, höchstens 135,63 Euro am Tag. Stand: September 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- 2026 gelten 15 Tage je Kind und Elternteil, höchstens 35 im Jahr; Alleinerziehende 30 je Kind, höchstens 70 (§ 45 Absatz 2a SGB V).
- Ab 2027 greift ohne neues Gesetz automatisch wieder die Grundregel: 10 Tage je Kind, höchstens 25; Alleinerziehende 20, höchstens 50.
- Beschlossen ist keine Kürzung — Minister Linnemann hat am 23. September 2026 im Bundestag nur angekündigt, die Sonderregel nicht zu verlängern.
- Unverändert bleiben Altersgrenze 12 Jahre, 90 Prozent vom Nettolohn und der unbegrenzte Anspruch bei stationärer Mitaufnahme im Krankenhaus.
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Kinderkrankentage Anzahl pro Jahr: Wie viele Tage gibt es 2027?

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2027 stehen jedem gesetzlich versicherten Elternteil 10 Kinderkrankentage je Kind zu, bei mehreren Kindern höchstens 25 im Jahr; Alleinerziehende bekommen 20 Tage je Kind und höchstens 50. Das steht in § 45 Absatz 2 SGB V und gilt, sobald die Sonderregel für 2026 ausgelaufen ist.
Kinderkrankentage sind die Arbeitstage, an denen berufstätige Eltern wegen eines kranken Kindes zu Hause bleiben dürfen und dafür Kinderkrankengeld von der Krankenkasse bekommen. Das Gesetz spricht nicht von „Kinderkrankentagen“, sondern von einem Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes; der Arbeitgeber muss euch für diese Zeit unbezahlt freistellen. Wer gerade mit einem fiebernden Kind zu Hause sitzt und sich fragt, ob das Geld bis Jahresende reicht, braucht deshalb zwei Antworten: wie viele Tage es gibt und wer sie bezahlt.
Die Zahl der Tage zählt je Kalenderjahr, je Kind und je Elternteil. Ein Paar mit einem Kind hat 2027 also zusammen 20 Tage, weil beide Eltern je 10 Tage bekommen. Wörtlich heißt es in Absatz 2: „Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage.“ Der zweite Satz deckelt die Summe über alle Kinder auf 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 50.
Für 2026 gilt noch die Abweichung aus Absatz 2a. Dort steht, dass der Anspruch „in dem Kalenderjahr 2026 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage“ besteht, bei mehreren Kindern höchstens 35 beziehungsweise 70 Tage. Eine Regel für 2027 enthält der Absatz nicht. Damit fällt der Anspruch am 1. Januar 2027 von selbst auf die Grundregel zurück, ohne dass der Bundestag dafür etwas beschließen muss.
Wichtig für die Planung: Nicht genutzte Tage verfallen am Jahresende. Weil das Gesetz den Anspruch „in jedem Kalenderjahr“ gewährt, lassen sich übrig gebliebene Tage aus 2026 nicht ins Jahr 2027 mitnehmen.
Ist die Kürzung der Kinderkrankentage beschlossen?
Nein, beschlossen ist nichts — und das muss auch nicht sein. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU), seit dem 29. Juli 2026 im Amt, hat am 23. September 2026 in seiner ersten Regierungsbefragung im Bundestag angekündigt, die Sonderregel mit 15 Tagen nicht zu verlängern; das berichten das Deutsche Ärzteblatt und ZDFheute übereinstimmend.
Einen Gesetzentwurf, einen Referentenentwurf oder einen Kabinettsbeschluss zur Kürzung gibt es nicht. Er wäre auch überflüssig: Die Rückkehr zu zehn Tagen ist der Normalfall, den das Gesetz ohnehin vorsieht. Umgekehrt bräuchte es ein Gesetz, um die 15 Tage auch 2027 zu behalten. Genau das hat der Bundestag zweimal getan: Ende 2023 für die Jahre 2024 und 2025, zuletzt für 2026 mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, das er am 6. November 2025 verabschiedete. Das Bundesgesundheitsministerium schrieb damals: „Die Zahl der Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil wird für das Jahr 2026 weiterhin auf 15 Tage und für Alleinerziehende auf 30 Tage festgeschrieben.“
Linnemann begründete seine Haltung laut ZDFheute so: „Das ist eine Regel, die wir eingeführt haben während Corona.“ Ganz stimmt das nicht. Während der Pandemie galten von 2021 bis 2023 sogar 30 Tage je Kind und Elternteil. Die 15 Tage hat der Gesetzgeber erst mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz zum 1. Januar 2024 festgelegt — als Rückbau der Corona-Regel, nicht als Teil davon. So zeigt es die Übersicht der Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (Drucksache 21/855) vom 10. Juli 2025:
| Zeitraum | Je Kind und Elternteil | Alleinerziehende je Kind |
|---|---|---|
| vor 2021 | 10 Tage | 20 Tage |
| 2021 bis 2023 | 30 Tage | 60 Tage |
| 2024 bis 2025 | 15 Tage | 30 Tage |
| 2026 | 15 Tage | 30 Tage |
| ab 2027 (Gesetzesstand) | 10 Tage | 20 Tage |
Stand 24.09.2026. Zeilen bis 2025 nach Drucksache 21/855, 2026 und ab 2027 nach dem heutigen Wortlaut von § 45 Absatz 2 und 2a SGB V. Die Höchstgrenzen bei mehreren Kindern lagen vor 2021 bei 25/50 Tagen, 2021 bis 2023 bei 65/130 und seit 2024 bei 35/70 Tagen; ab 2027 gelten wieder 25/50.
Offen bleibt deshalb, ob es bei der Ankündigung bleibt. Schon im Sommer 2025 stand dieselbe Rückkehr zu zehn Tagen im Raum; die Bundesregierung schrieb damals in derselben Drucksache, ohne Anschlussregelung würde die Höchstzahl „automatisch wieder auf 10 Anspruchstage pro Kind“ sinken, und kündigte eine Prüfung an. Die Verlängerung wurde dann im Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Wer für 2027 plant, sollte trotzdem mit zehn Tagen rechnen: Das ist der geltende Gesetzesstand, und der zuständige Minister hat sich festgelegt.
Was bedeutet die Rückkehr zu zehn Tagen für Familien?

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Die meisten Familien verlieren ab 2027 ein Drittel ihrer Kinderkrankentage: Ein Paar mit zwei Kindern hat 2026 zusammen 60 Tage, 2027 nur noch 40. Bei drei und mehr Kindern greifen die Höchstgrenzen aus § 45 SGB V, deshalb fällt das Minus dort von 70 auf 50 Tage je Paar.
| Familie | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Paar, 1 Kind | 30 Tage | 20 Tage |
| Paar, 2 Kinder | 60 Tage | 40 Tage |
| Paar, 3 Kinder | 70 Tage | 50 Tage |
| Alleinerziehend, 1 Kind | 30 Tage | 20 Tage |
| Alleinerziehend, 2 Kinder | 60 Tage | 40 Tage |
| Alleinerziehend, 3 Kinder | 70 Tage | 50 Tage |
Eigene Berechnung nach § 45 Absatz 2 und 2a SGB V. Bei Paaren ist die Summe beider Elternteile angegeben, jeweils gesetzlich versichert und berufstätig. Beispiel Paar mit drei Kindern: 3 × 15 = 45 Tage je Elternteil, gedeckelt auf 35, zusammen 70; 2027 3 × 10 = 30, gedeckelt auf 25, zusammen 50.
Was die fehlenden fünf Tage in Euro bedeuten, hängt vom Gehalt ab. Am oberen Ende ist es leicht zu rechnen: Wer den Höchstbetrag von 135,63 Euro am Tag bekommt, verliert mit fünf Tagen weniger bis zu 678,15 Euro Kinderkrankengeld im Jahr, noch vor Abzug der Sozialbeiträge. Das ist kein echter Lohnverlust, solange das Kind gesund bleibt. Er entsteht erst, wenn die Tage aufgebraucht sind und ihr trotzdem zu Hause bleiben müsst — dann ohne Geld von der Kasse.
Für die Planung heißt das: Wer weiß, dass ein Kind häufiger krank ist, sollte die Tage im Blick behalten und rechtzeitig mit dem Arbeitgeber über Homeoffice, Überstundenabbau oder Urlaub sprechen. Wie viele Tage schon abgerechnet sind, kann euch eure Krankenkasse sagen. Ein zweiter Hebel ist die Aufteilung zwischen den Eltern: Nimmt immer derselbe Elternteil die Tage, sind dessen zehn Tage je Kind schnell verbraucht, während die des anderen ungenutzt verfallen.
Unverändert bleibt das Kindergeld als zweite Säule der Familienleistungen, das 2027 steigen soll; die Einzelheiten stehen in unserem Ratgeber zum Kindergeld 2027.
Kinderkrankengeld Anspruch: Welche Voraussetzungen gelten?
Kinderkrankengeld bekommt, wer gesetzlich krankenversichert ist, ein gesetzlich versichertes Kind unter 12 Jahren betreut und ein ärztliches Zeugnis vorlegt. Diese drei Bedingungen nennt § 45 Absatz 1 SGB V, dazu eine vierte: Eine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen.
- Alter: Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet. Ist es behindert und auf Hilfe angewiesen, gibt es keine Altersgrenze.
- Versicherung: Elternteil und Kind sind gesetzlich versichert, und der Elternteil hat selbst Anspruch auf Krankengeld.
- Attest: Ein Arzt bescheinigt, dass das Kind betreut werden muss — und zwar ab dem ersten Tag.
- Keine andere Betreuung: Niemand sonst im Haushalt kann sich kümmern.
- Keine bezahlte Freistellung: Zahlt der Arbeitgeber für diese Tage weiter, springt die Kasse nicht ein.
Der vorletzte Punkt beantwortet eine häufige Frage: Dürfen beide Eltern gleichzeitig Kinderkrankentage nehmen? In der Regel nicht, denn wenn ein Elternteil zu Hause ist, kann er das Kind betreuen. Der Anspruch besteht für jeden Elternteil eigenständig, aber nicht doppelt für denselben Tag.
Gilt das Kinderkrankengeld auch für Privatversicherte?
Nein. Das Bundesgesundheitsministerium stellt in seinen Antworten zum Kinderkrankengeld (Stand 10. Februar 2026) klar: Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch. Wer selbst privat versichert ist, bekommt ohnehin kein Kinderkrankengeld von einer gesetzlichen Kasse. Geblieben ist allen Arbeitnehmern der Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach Absatz 5 derselben Vorschrift.
Keinen eigenen Krankengeldanspruch haben nach § 44 Absatz 2 SGB V außerdem Familienversicherte und hauptberuflich Selbstständige ohne Wahlerklärung. Wer also nur einen Minijob hat und über den Partner familienversichert ist, bekommt kein Kinderkrankengeld.
Was gilt für Beamte?
Beamte bekommen kein Kinderkrankengeld, sondern Sonderurlaub bei voller Besoldung. Für Bundesbeamte regelt das § 21 der Sonderurlaubsverordnung: normalerweise bis zu acht Arbeitstage je Kind, im Jahr 2026 bis zu 13 Tage je Kind und höchstens 30 insgesamt, für Alleinerziehende 26 und höchstens 60. Auch diese Erhöhung gilt nur für 2026. Für Landesbeamte gelten die Verordnungen des jeweiligen Landes.
Kinderkrankengeld Höhe Berechnung: Wie viel zahlt die Krankenkasse?

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Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und höchstens 135,63 Euro am Tag (2026). Den Höchstbetrag nennt die AOK; er ergibt sich aus der Regel in § 45 Absatz 2 SGB V, dass das Kinderkrankengeld 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten darf.
Die Rechnung dahinter ist nachvollziehbar. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegt 2026 laut Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 bei 69.750 Euro im Jahr. Durch 360 Tage geteilt sind das 193,75 Euro, davon 70 Prozent ergeben 135,63 Euro. Weil die Grenze jedes Jahr neu festgelegt wird, steigt der Höchstbetrag 2027 mit.
Wann zahlt die Krankenkasse 100 Prozent Kinderkrankengeld?
100 Prozent des ausgefallenen Nettolohns gibt es, wenn ihr in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung bekommen habt, etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld. So steht es wörtlich in § 45 Absatz 2 SGB V. Wer jedes Jahr Weihnachtsgeld bekommt, fällt deshalb in aller Regel unter die 100-Prozent-Regel. Die Obergrenze von 135,63 Euro gilt aber auch dann.
Ein einfaches Beispiel: Verliert ihr an einem Arbeitstag 100 Euro netto, bekommt ihr ohne Einmalzahlung 90 Euro, mit Einmalzahlung 100 Euro. Davon gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab; die AOK schreibt, dass Versicherte davon höchstens die Hälfte selbst tragen. Dadurch bleibt ihr in diesen Tagen in der Rentenversicherung abgesichert.
Muss man Kinderkrankengeld versteuern?
Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Einkommensteuergesetz, der ausdrücklich Krankengeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch nennt. Es erhöht also den Steuersatz auf euer übriges Einkommen. Die Krankenkasse übermittelt die Beträge ans Finanzamt, in der Steuererklärung gehören sie zu den Lohnersatzleistungen. Wer mehrere Wochen Kinderkrankengeld bezogen hat, sollte mit einer kleinen Nachzahlung rechnen.
Zahlt der Arbeitgeber zuerst?
Manchmal ja. Nach § 616 BGB behalten Arbeitnehmer ihren Lohn, wenn sie „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ verhindert sind — dazu kann die Pflege eines kranken Kindes zählen. Viele Arbeits- und Tarifverträge schließen diese Regel aber aus. Gilt sie, zahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn, und die Krankenkasse zahlt für diese Tage nichts, weil § 45 Absatz 3 SGB V den Vorrang der bezahlten Freistellung festlegt. Ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt sich deshalb vor dem ersten Antrag.
Wie beantrage ich Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse?
Ihr braucht die ärztliche Bescheinigung für das kranke Kind ab dem ersten Tag, reicht sie bei der Krankenkasse ein und informiert den Arbeitgeber; der meldet der Kasse dann euren Verdienstausfall. Laut AOK hat der Arbeitgeber für die Übermittlung der Entgeltdaten bis zu sechs Wochen Zeit, erst danach wird ausgezahlt.
Die Bescheinigung stellt die Kinderarztpraxis aus. In vielen Fällen geht das auch am Telefon. Die Bundesregierung schreibt: „Eltern können für bis zu fünf Werktage eine Bescheinigung über die Erkrankung eines Kindes bekommen.“ Voraussetzung ist, dass die Praxis das Kind kennt und die Erkrankung nicht schwer ist; ob ein Telefonat reicht, entscheidet die Ärztin. Auf derselben Seite steht allerdings auch, dass sich die Koalitionsfraktionen darauf verständigt haben, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen. Bis das umgesetzt ist, bleiben die bisherigen Regeln bestehen. Wie die telefonische Krankschreibung für Erwachsene abläuft, steht in unserem Ratgeber zur telefonischen Krankschreibung.
Unser Ablauf für den Krankheitstag in fünf Schritten:
- Arbeitgeber: sofort melden, dass ihr wegen des kranken Kindes nicht kommt.
- Praxis: ärztliche Bescheinigung für das Kind holen, persönlich oder telefonisch.
- Krankenkasse: Bescheinigung bei der eigenen Kasse einreichen.
- Arbeitgeber: weiß Bescheid und übermittelt die Entgeltdaten an die Kasse.
- Auszahlung: Die Kasse rechnet ab und überweist, sobald die Daten vorliegen.
Kann ich Kinderkrankentage auf den Partner übertragen?
Nur, wenn der Arbeitgeber mitspielt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung gibt es laut Bundesgesundheitsministerium nicht, sie ist aber im Einverständnis mit dem Arbeitgeber möglich. Die AOK präzisiert: Zustimmen muss der Arbeitgeber des Elternteils, der die Tage zusätzlich nimmt. Praktisch heißt das: Hat ein Elternteil seine zehn Tage für ein Kind verbraucht, kann er Tage des anderen übernehmen, wenn sein eigener Arbeitgeber zustimmt. Ein bestimmtes Formular schreibt das Gesetz dafür nicht vor; fragt bei eurer Krankenkasse, welche Erklärung sie verlangt.
Kinderkrankentage aufgebraucht: Was nun?

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Sind die 10 Tage je Kind aufgebraucht (2026 noch 15), müsst ihr trotzdem nicht arbeiten gehen, bekommt aber kein Geld mehr von der Kasse. Nach § 45 Absatz 3 SGB V habt ihr für die Dauer des Anspruchs Recht auf unbezahlte Freistellung — und nach Absatz 5 gilt das auch für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Laut der Antwort der Bundesregierung (Drucksache 21/855) zahlt die Kasse keine Leistung mehr, sobald die maximale Bezugsdauer überschritten ist.
Der Freistellungsanspruch nach Absatz 3 lässt sich „nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden“, so der Gesetzestext. Danach bleiben Urlaub, Überstundenabbau oder Homeoffice als Wege, den Verdienstausfall zu vermeiden. Einen eigenen Anspruch auf Homeoffice wegen eines kranken Kindes gibt es nicht.
Zählen Krankenhausaufenthalte des Kindes mit?
Nein. Muss ein Elternteil das Kind aus medizinischen Gründen ins Krankenhaus begleiten, gibt es nach § 45 Absatz 1a SGB V Kinderkrankengeld für die gesamte Dauer der notwendigen Mitaufnahme, ohne Höchstgrenze und ohne Anrechnung auf die regulären Tage. Das gilt seit 1. Januar 2024 und ändert sich 2027 nicht. Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil, das Krankenhaus bescheinigt Grund und Dauer. Ebenfalls ohne zeitliche Grenze ist Absatz 4: Bei einer unheilbaren Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung haben Eltern unbegrenzt Anspruch.
Wie wirkt sich die Inanspruchnahme von Kinderkrankentagen auf den Urlaubsanspruch aus?
Gar nicht. Kinderkrankentage sind Freistellung, kein Urlaub, und werden nicht vom Urlaubskonto abgezogen. Umgekehrt gilt aber auch: Wird das Kind während eures Urlaubs krank, bekommt ihr die Tage nicht zurück. § 9 Bundesurlaubsgesetz schreibt nur Tage gut, an denen der Arbeitnehmer selbst arbeitsunfähig ist. Wer im Urlaub ein krankes Kind betreut, verbraucht also Urlaub. Wer sich selbst krankmeldet und dann eine Kündigung fürchtet, findet die Regeln im Ratgeber zu Kündigung trotz Krankschreibung.
Bei der AOK geht der Antrag auch ohne Papier: Im Onlineportal „Meine AOK“ beantragt ihr das Kinderkrankengeld online und seht dort auch, wie viele Tage ihr schon genutzt habt, dazu Krankmeldungen der letzten vier Jahre. Wie die Anmeldung dafür funktioniert, steht im Ratgeber zum AOK Login.
Vor- & Nachteile der Regeln ab 2027
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| 90 bis 100 Prozent vom Nettolohn, höchstens 135,63 Euro am Tag | Ein Drittel weniger Tage: 10 statt 15 je Kind |
| Krankenhausbegleitung unbegrenzt und ohne Anrechnung | Privatversicherte und Familienversicherte gehen leer aus |
| Unbezahlte Freistellung vertraglich nicht ausschließbar | Übertragung auf den Partner nur mit Zustimmung des Arbeitgebers |
| Bescheinigung bis fünf Werktage auch per Telefon | Nicht genutzte Tage verfallen am Jahresende |
Häufige Fragen zu Kinderkrankentagen 2027
Wie viele Kinderkrankentage stehen mir pro Jahr zu?
2026 sind es 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, bei mehreren Kindern höchstens 35; Alleinerziehende haben 30 je Kind und höchstens 70. Ab 2027 gelten nach heutigem Gesetzesstand 10 Tage je Kind, höchstens 25, und für Alleinerziehende 20 je Kind, höchstens 50. Voraussetzung ist in beiden Jahren, dass Elternteil und Kind gesetzlich versichert sind.
Muss der Arbeitgeber der Übertragung der Kinderkrankentage zustimmen?
Ja. Einen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung gibt es nicht. Zustimmen muss laut AOK der Arbeitgeber des Elternteils, der die Tage des anderen zusätzlich nutzen will. Ohne diese Zustimmung bleibt es bei den eigenen Tagen; darüber hinaus ist nur eine unbezahlte Freistellung möglich.
Gelten die gleichen Regeln bei privat versicherten Kindern?
Nein. Ist das Kind privat versichert, zahlt die gesetzliche Kasse auch dem gesetzlich versicherten Elternteil kein Kinderkrankengeld, denn § 45 SGB V setzt ein gesetzlich versichertes Kind voraus. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber bleibt bestehen. Ob ein privater Tarif eine eigene Leistung vorsieht, steht nur in den Versicherungsbedingungen.
Brauche ich ab dem ersten Tag ein Attest?
Ja. Kinderkrankengeld gibt es nur mit ärztlicher Bescheinigung, und zwar ab dem ersten Tag — anders als bei der eigenen Krankmeldung, für die das Entgeltfortzahlungsgesetz einen Nachweis erst verlangt, wenn sie länger als drei Kalendertage dauert. Kennt die Praxis das Kind, reicht bei leichten Erkrankungen ein Telefonat für bis zu fünf Werktage.
Kann die Bundesregierung die 15 Tage für 2027 doch noch verlängern?
Ja, dafür müsste der Bundestag bis Jahresende § 45 SGB V ändern, wie er es im Dezember 2025 für 2026 getan hat. Ein solcher Entwurf liegt Stand 24. September 2026 nicht vor, und der zuständige Minister hat eine Verlängerung abgelehnt. Plant also mit zehn Tagen.
Gibt es Kinderkrankengeld für Kinder über 12 Jahre?
Nur, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist; dann gilt keine Altersgrenze. Für ein gesundes Kind, das den zwölften Geburtstag hinter sich hat, zahlt die Kasse nichts mehr, auch wenn es krank ist. In diesem Fall hilft nur eine Absprache mit dem Arbeitgeber oder § 616 BGB, wenn der Arbeitsvertrag ihn nicht ausschließt.
Fazit: 2027 mit zehn Tagen planen
Die Schlagzeile „Kinderkrankentage werden gekürzt“ stimmt im Ergebnis, nicht aber im Mechanismus: Niemand kürzt aktiv, sondern die für 2026 befristete Regel läuft aus, und der Gesundheitsminister will sie nicht verlängern. Für ein Paar mit zwei Kindern bedeutet das 40 statt 60 Tage im Jahr, für Alleinerziehende mit einem Kind 20 statt 30. Am Kinderkrankengeld selbst ändert sich nichts: 90 Prozent vom Nettolohn, 100 Prozent mit Einmalzahlung, höchstens 135,63 Euro am Tag.
- Nutzt die Tage 2026 bewusst, denn Reste verfallen am 31. Dezember.
- Verteilt die Tage 2027 zwischen beiden Eltern, damit keiner vorzeitig bei null steht.
- Prüft im Arbeitsvertrag, ob § 616 BGB gilt — dann zahlt zuerst der Arbeitgeber.
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