Solar-Aufschlag ab 2029: Was der geplante Prosumer-Aufschlag PV-Besitzer kostet und wer ausgenommen ist

Der Solar-Aufschlag ist ein geplanter Zuschlag von 70 bis 90 Prozent auf den Grundpreis des Netzentgelts, den Haushalte mit eigener Photovoltaikanlage ab dem 1. Januar 2029 zahlen sollen – Balkonkraftwerke bis 2 Kilowatt sind ausgenommen, bestehende Dachanlagen nicht. Die Bundesnetzagentur erwartet eine Mehrbelastung von unter 100 Euro im Jahr, elf Verbände rechnen mit bis zu 165 Euro; beschlossen ist der Entwurf noch nicht. Hier steht, wer zahlt, wie viel es bei typischen Grundpreisen wird und ob sich eine Solaranlage trotzdem rechnet. Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Aufschlag 70 bis 90 Prozent des örtlichen Netzentgelt-Grundpreises, pauschal je Zählpunkt, ab 1. Januar 2029
  • Beim Durchschnitts-Grundpreis von 73 Euro sind das rund 51 bis 66 Euro im Jahr
  • Ausgenommen: Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt und 800 Voltampere – kein Bestandsschutz für Dachanlagen
  • Bisher nur ein Entwurf: Die Festlegung soll noch 2026 fallen, Änderungen sind möglich

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Ein Prosumer ist im Sinne der Netzentgelte ein Stromkunde, der neben dem Strom aus dem Netz auch Strom aus einer eigenen Erzeugungsanlage hinter demselben Hausanschluss verbraucht – typischerweise ein Eigenheim mit Solardach. Wer gerade eine Photovoltaikanlage plant oder schon eine betreibt, will vor allem wissen, ob die neue Gebühr die Rechnung kippt oder nur ein paar Euro kostet. Für diesen Ratgeber hat unsere Redaktion den 198 Seiten langen Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur, ihre Pressemitteilungen vom 27. Mai und 6. August 2026, die Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands und die Verbändeerklärung vom 15. Oktober 2026 ausgewertet.

Was ist der Solar-Aufschlag und ab wann gilt er?

Solarmodule auf einem Hausdach mit Anschlusskabel und Stromleitung im Hintergrund

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Der Solar-Aufschlag heißt im Entwurf der Bundesnetzagentur „Grundpreisaufschlag für Prosumer“ und soll ab dem 1. Januar 2029 erhoben werden. Er ist Teil der Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom, kurz AgNes, mit der die Behörde laut Pressemitteilung vom 6. August 2026 rund 37 Milliarden Euro Netzkosten pro Jahr neu verteilt – das sind etwa 30 Prozent der Stromkosten eines Haushalts.

Notwendig wird die Reform, weil die Stromnetzentgeltverordnung nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum 31. Dezember 2028 ausläuft. Ab 2029 legt deshalb nicht mehr der Gesetzgeber, sondern die Bundesnetzagentur selbst fest, wie Netzbetreiber ihre Entgelte bilden. Die Stellungnahmefrist zum Entwurf endete am 18. September 2026, beschlossen werden soll die Festlegung noch im Kalenderjahr 2026.

Begründet wird der Aufschlag mit einer Verschiebung der Kosten. Netzentgelte für Haushalte bestehen aus einem festen Grundpreis in Euro pro Jahr und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Wer mit dem eigenen Solardach weniger Strom aus dem Netz bezieht, spart vor allem beim Arbeitspreis – die Leitungen müssen aber trotzdem für die dunklen Wintertage vorgehalten werden. Bundesnetzagentur-Präsident Klaus Müller sagte dazu bei der Vorstellung des Konzepts: „Wer seinen Strom selbst erzeugt, trägt bisher weniger zur Finanzierung des Netzes bei. Aber auch er verlässt sich auf das Netz, wenn die Sonne nicht scheint und der Speicher leer ist.“ (Bundesnetzagentur, 27. Mai 2026).

Der Zeitplan im Entwurf ist eng getaktet. Bis zum 1. April 2028 müssen Netzbetreiber alle Prosumer-Anschlüsse in ihrem Gebiet identifizieren und den Stromlieferanten melden. Ab demselben Tag müssen Lieferanten die Prosumer-Eigenschaft auf der Stromrechnung ausweisen. Zahlen müsst ihr den Aufschlag erstmals für das Abrechnungsjahr 2029.

Wie hoch ist der Solar-Aufschlag für PV-Besitzer?

Hausmodell mit Solardach neben einem Taschenrechner, Ordner und Bleistift auf einem Holztisch

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Der Solar-Aufschlag beträgt laut Tenorziffer 8.2 des Festlegungsentwurfs der Bundesnetzagentur mindestens 70 und höchstens 90 Prozent des Grundpreises, den euer örtlicher Netzbetreiber verlangt. Einen festen Eurobetrag nennt der Entwurf nicht, weil die Grundpreise der rund 860 Netzbetreiber in Deutschland weit auseinanderliegen.

Wie weit, zeigt die Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom 16. September 2026, die sich auf den Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt stützt: Der durchschnittliche Grundpreis stieg von 52 Euro im Jahr 2020 auf 73 Euro im Jahr 2025, der höchste von 105 auf 200 Euro. Die folgende Tabelle rechnet den Aufschlag für diese Spanne aus:

Grundpreis Netzentgelt pro Jahr Aufschlag bei 70 % Aufschlag bei 90 %
50 Euro 35,00 Euro 45,00 Euro
73 Euro (Durchschnitt 2025) 51,10 Euro 65,70 Euro
100 Euro 70,00 Euro 90,00 Euro
150 Euro 105,00 Euro 135,00 Euro
200 Euro (Höchstwert 2025) 140,00 Euro 180,00 Euro

Eigene Berechnung auf Basis der Grundpreise 2025 laut vzbv/Monitoringbericht 2025 und der Spanne aus Tenorziffer 8.2 Satz 3 des AgNes-Entwurfs. Die Grundpreise 2029 stehen noch nicht fest; ob die Werte Umsatzsteuer enthalten, nennt die Quelle nicht. Stand: Oktober 2026.

Welcher Prozentsatz innerhalb der Spanne gilt, legt der Netzbetreiber fest. Zusätzlich gibt der Entwurf vor, dass Grundpreis und Prosumer-Aufschlag zusammen 20 bis 40 Prozent der Netzentgelt-Erlöse in der Haushaltskundengruppe ausmachen müssen. Heute liegt dieser Anteil laut Entwurf bei den 170 Netzbetreibern in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zwischen 0 und 60 Prozent, im gewichteten Schnitt bei rund 30 Prozent. Netzbetreiber, die heute gar keinen oder einen sehr niedrigen Grundpreis verlangen, müssen ihn also anheben – für alle Kunden, nicht nur für Prosumer.

Warum die Verbände von 165 Euro und die Bundesnetzagentur von unter 100 Euro sprechen

Beide Zahlen stimmen, sie messen nur Unterschiedliches. Die Bundesnetzagentur nennt einen erwarteten Durchschnitt: Die Mehrbelastung werde „lokal unterschiedlich“ ausfallen und voraussichtlich unter 100 Euro im Jahr liegen. Laut Begründung des Entwurfs wurde die Spanne mit Haushaltsverbräuchen von 2.000 bis 6.000 Kilowattstunden und einem Prosumer-Anteil von 10 Prozent je Netzgebiet durchgerechnet.

Die elf Verbände nennen dagegen den Spitzenwert. Laut Bericht von Solarserver vom 15. Oktober 2026 beziffert ihr gemeinsamer Appell vom 8. Oktober die Zusatzbelastung auf bis zu 165 Euro im Jahr. Wie die Tabelle zeigt, ist das in Netzgebieten mit hohem Grundpreis realistisch – beim Höchstwert von 200 Euro wären es sogar bis zu 180 Euro.

Wie hoch ist der Solar-Aufschlag bei Eigenverbrauch?

Genauso hoch wie ohne Eigenverbrauch – der Aufschlag ist eine Pauschale. Ob ihr 20 oder 70 Prozent eures Solarstroms selbst nutzt, ob die Anlage 4 oder 15 Kilowatt peak hat, spielt keine Rolle. Die Bundesnetzagentur hat eine Staffelung nach Anlagengröße laut Randnummer 295 der Begründung geprüft und verworfen: Größe und Eigenverbrauchsvorteil hingen in der Realität oft nicht eng zusammen, und die Abwicklung würde aufwendiger.

Wer gilt als Prosumer im Sinne des Solar-Aufschlags?

Prosumer ist laut Tenorziffer 2 Nummer 11 des Entwurfs jede Entnahmestelle in der Niederspannung, die neben Netzstrom auch Strom aus einer Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss bezieht. Der Aufschlag selbst gilt nach Tenorziffer 8.2 für Entnahmestellen mit bis zu 100.000 Kilowattstunden Netzbezug im Jahr – also praktisch für alle Privathaushalte und kleinen Gewerbebetriebe.

Drei Punkte aus der Begründung sind für Hausbesitzer wichtig. Erstens zählt jede Erzeugungsanlage, nicht nur Photovoltaik; der Entwurf spricht allgemein von Erzeugungsanlagen. Zweitens hebt ein Batteriespeicher die Prosumer-Eigenschaft nicht auf: Eine Zwischenspeicherung des selbst erzeugten Stroms ändert laut Randnummer 298 nichts. Drittens kommt es nicht darauf an, ob Anlageneigentümer und Stromkunde dieselbe Person sind – entscheidend ist der gemeinsame Netzanschluss.

Das hat Folgen für Mehrfamilienhäuser. Bei Mieterstrom oder gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung muss der Netzbetreiber jede beteiligte Wohnung als Prosumer-Entnahmestelle identifizieren, deren Netzbezug durch die Hausanlage sinkt. Jede dieser Wohnungen zahlt dann den Aufschlag auf ihren eigenen Grundpreis. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert deshalb, den Aufschlag bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nur einmal für das gesamte Haus zu erheben.

Melden müsst ihr euch nicht selbst. Die Netzbetreiber kennen die Anlagen aus dem Marktstammdatenregister und aus der Anmeldung. Wer eine Anlage betreibt, die dort nicht oder falsch eingetragen ist, sollte das vor 2028 nachholen. Ab 7 Kilowatt installierter Leistung kommt ohnehin ein intelligentes Messsystem ins Haus – was das kostet, steht in unserem Ratgeber zum Smart Meter.

Wann muss man keinen Solar-Aufschlag zahlen?

Balkonkraftwerk mit zwei Solarmodulen am Geländer eines Mehrfamilienhauses

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Keinen Solar-Aufschlag zahlen nach dem Entwurf vor allem Betreiber eines Balkonkraftwerks bis 2 Kilowatt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung. Der Entwurf nimmt Steckersolargeräte im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausdrücklich aus und verweist dafür auf die Grenzen aus § 8 Absatz 5a EEG.

Daraus folgt eine harte Grenze: Wer mehr als 2.000 Watt Module oder einen Wechselrichter über 800 Voltampere anschließt, betreibt kein Steckersolargerät mehr und wird zum Prosumer. Das gilt auch, wenn zwei Balkonanlagen an derselben Wohnung zusammen über den Grenzen liegen. Was bei der Überschreitung sonst noch passiert, erklären wir im Ratgeber zum Balkonkraftwerk mit 800 Watt.

Diese weiteren Fälle sind laut Entwurf ausgenommen oder anders geregelt:

  • Großer Verbrauch: Entnahmestellen mit mehr als 100.000 Kilowattstunden im Jahr zahlen keinen Grundpreis, sondern einen Kapazitätspreis – und damit auch keinen Grundpreisaufschlag.
  • Wallbox oder Wärmepumpe im Modul 2: Wird eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz über einen eigenen Zähler im Modul 2 abgerechnet, entfällt an diesem separaten Zählpunkt laut Randnummer 298 auch der Aufschlag.
  • Einspeiseentgelt: Prosumer, die den Aufschlag zahlen, sind vom neuen Einspeiseentgelt für Erzeugungsanlagen befreit; dieses trifft ohnehin erst Anlagen über 30 Kilowatt.
  • Heimspeicher: Ein Batteriespeicher im Haus zahlt kein eigenes Netzentgelt, er teilt das Schicksal der Anlage, an die er gekoppelt ist.

Was gilt für Balkonkraftwerke mit Speicher?

Ausdrücklich geregelt ist das im AgNes-Entwurf nicht. Er verweist auf die EEG-Definition in der Fassung vom 18. Dezember 2025, und nach § 3 Nummer 43 EEG besteht ein Steckersolargerät aus Solarmodulen, Wechselrichter, Anschlussleitung und Stecker – ein Speicher ist dort nicht genannt. Die geplante EEG-Novelle 2027 soll den Speicher hinter demselben Wechselrichter in die Definition aufnehmen; welche Fassung bei der endgültigen Festlegung gilt, ist offen. Wer heute kauft, bleibt mit einem Gerät innerhalb der 800-Voltampere-Grenze auf der sicheren Seite. Was ein Akku am Balkonkraftwerk wirklich bringt, haben wir separat durchgerechnet.

Gilt der Solar-Aufschlag auch für bestehende Anlagen?

Ja, nach dem aktuellen Entwurf gilt der Solar-Aufschlag ab dem 1. Januar 2029 auch für Photovoltaikanlagen, die schon heute auf dem Dach liegen. Eine Übergangsregel für Prosumer enthält der Entwurf nicht; Tenorziffer 17.8 regelt nur, dass die Netzbetreiber alle Prosumer-Anschlüsse bis zum 1. April 2028 erfassen müssen.

Das ist bemerkenswert, weil die Bundesnetzagentur an anderer Stelle sehr wohl Vertrauensschutz gewährt. Größere Erzeugungsanlagen über 30 Kilowatt, die vor der Bekanntgabe der Festlegung in Betrieb gegangen sind, zahlen das neue Einspeiseentgelt nach Tenorziffer 17.4 erst 20 Jahre nach ihrer Inbetriebnahme. Für das Einspeiseentgelt rechnet die Behörde laut Hintergrundpapier vom 27. Mai 2026 zum Start mit 4 bis 7 Euro je Kilowatt und Jahr.

Genau hier setzt das Rechtsgutachten an, das der Bundesverband Solarwirtschaft in Auftrag gegeben hat. Die Rechtsanwältin und Honorarprofessorin Dörte Fouquet sieht darin laut Pressemitteilung des BSW-Solar vom 15. Oktober 2026 Verstöße gegen europarechtliche Vorgaben zur verursachungsgerechten Netzfinanzierung, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz für bestehende Anlagen. Ob die Behörde nachbessert, entscheidet sich mit der endgültigen Festlegung.

Für euch heißt das: Wer heute eine Anlage betreibt, sollte den Aufschlag ab 2029 vorsorglich als laufende Kosten einplanen – bei durchschnittlichem Grundpreis sind das rund 5 Euro im Monat. Eine gute Nachricht steckt trotzdem darin: Die Einspeisevergütung eurer Bestandsanlage bleibt davon unberührt.

Was kritisieren die Verbände – und wie geht es weiter?

Elf Verbände fordern die Bundesnetzagentur auf, ganz auf den Prosumer-Aufschlag zu verzichten. Zum Bündnis gehören laut Solarserver unter anderem der Bundesverband Solarwirtschaft, der Bundesverband Erneuerbare Energie, der Bundesverband Energiespeicher Systeme, Haus & Grund Deutschland, der Wohnungswirtschaftsverband GdW, der Genossenschaftsverband DGRV sowie die Zentralverbände des Dachdecker- und des Elektrohandwerks.

Ihre Kritik hat drei Kernpunkte. Der Aufschlag unterscheide weder nach Anlagenleistung noch nach Eigenverbrauch oder netzdienlichem Speicherbetrieb. Er treffe Bestandsanlagen ohne Übergangsfrist. Und er könne Investitionen in Solar und Speicher unattraktiver machen. Als Alternative schlagen die Verbände vor, eine zusätzliche Beteiligung von Solaranlagen – falls sie nötig sei – an der vereinbarten Einspeisekapazität zu bemessen. Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW-Solar, fasst es so zusammen: Netzentgelte sollten sich daran orientieren, wie stark das Stromnetz tatsächlich beansprucht werde.

Rückendeckung sehen die Verbände in einer YouGov-Befragung unter 2.105 Wahlberechtigten: 46 Prozent lehnen eine stärkere Kostenbeteiligung ab, wenn sie unabhängig von der genutzten Netzanschlusskapazität erfolgt, 25 Prozent befürworten sie. Die abgelehnte Variante war in der Umfrage allerdings so beschrieben, dass sie die Wirtschaftlichkeit von Solaranlagen zusätzlich erheblich verschlechtert – das trifft nach der Rechnung weiter unten nur in Netzen mit sehr hohem Grundpreis zu.

Was sagen die Verbraucherschützer?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält eine stärkere Beteiligung von Prosumern grundsätzlich für vertretbar, weil Haushalte ohne Solaranlage heute einen Teil der Kosten mittragen. Er kritisiert aber die Pauschale: Laut dem Begleitgutachten von TU Clausthal und Consentec würde ein Aufschlag von rund 100 Euro die Netzentgelte kleiner Prosumer und vergleichbarer Normalverbraucher weitgehend angleichen, kleine Anlagen würden dabei jedoch vergleichsweise stark belastet, große kaum. Der vzbv fordert deshalb eine Staffelung nach installierter Leistung.

Wie geht es bis 2029 weiter?

Die Konsultation ist abgeschlossen, Stellungnahmen konnten bis zum 18. September 2026 eingereicht werden. Die Bundesnetzagentur will die Rahmenfestlegung noch 2026 beschließen; konkretisierende Folgefestlegungen sind für 2027 geplant. Bis zur Bekanntgabe kann sich an Höhe, Ausnahmen und Übergangsregeln noch etwas ändern – jede Zahl in diesem Artikel steht deshalb unter dem Vorbehalt des Entwurfs.

Lohnt sich eine PV-Anlage trotz Solar-Aufschlag noch?

Weißer Batteriespeicher und Wechselrichter an der Wand eines hellen Hauswirtschaftsraums

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Für die meisten Eigenheime ja: Beim Durchschnitts-Grundpreis entsprechen 51 bis 66 Euro Aufschlag dem Gegenwert von rund 135 bis 175 Kilowattstunden selbst verbrauchtem Solarstrom. Grundlage ist der durchschnittliche Haushaltsstrompreis von 37,97 Cent je Kilowattstunde im ersten Halbjahr 2026 laut Statistischem Bundesamt.

Zum Vergleich eine Beispielrechnung: Eine 10-Kilowatt-peak-Anlage liefert nach der branchenüblichen Faustzahl rund 10.000 Kilowattstunden im Jahr. Nutzt ein Haushalt davon 30 Prozent selbst, also 3.000 Kilowattstunden, spart er beim aktuellen Durchschnittspreis rund 1.139 Euro Stromkosten im Jahr. Ein Aufschlag von 51 bis 66 Euro schmälert diese Ersparnis um etwa 4,5 bis 5,8 Prozent. In einem Netzgebiet mit 200 Euro Grundpreis wären es bis zu 180 Euro und damit knapp 16 Prozent.

Spürbar schwerer wiegt für Neuanlagen eine andere Baustelle. Der Regierungsentwurf zur EEG-Novelle 2027 will die feste Vergütung für neue kleine Anlagen deutlich verkürzen und absenken; beschlossen ist auch das noch nicht. Was das für die Einspeisung bedeutet und welche Sätze heute gelten, steht in unserem Ratgeber zur Einspeisevergütung. Zusammen genommen verschieben beide Reformen die Rechnung in dieselbe Richtung: Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde wird wertvoller als jede eingespeiste.

Jetzt kaufen oder warten?

Auf den Solar-Aufschlag zu warten bringt nichts, weil er neue und bestehende Anlagen gleichermaßen treffen soll. Wichtiger ist, die Anlage auf hohen Eigenverbrauch auszulegen. Ein Speicher erhöht den Eigenverbrauch, ändert aber nichts an der Prosumer-Eigenschaft – wie groß er sinnvollerweise sein sollte, zeigt unser Ratgeber zur Stromspeicher-Größe. Wer nur einen Balkon hat, bleibt mit einem Steckersolargerät komplett außen vor.

Dass sich viele genau für diesen Weg entscheiden, sehen wir auch in unserer eigenen Datenbank: Seit Januar 2026 haben wir 29 Deal-Beiträge zu Balkonkraftwerken veröffentlicht, mehr als doppelt so viele wie in den Jahren 2024 und 2025 zusammen mit 14 Beiträgen (Abfrage der MonsterDealz-Zentraldatenbank, Stand 15.10.2026).

Einen Hebel habt ihr außerdem beim Arbeitspreis. Wer flexibel verbraucht – E-Auto, Wärmepumpe, Speicher –, kann über das reduzierte Netzentgelt nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz und einen dynamischen Stromtarif mehr sparen, als der Aufschlag kostet. Wie das beim Laden zu Hause aussieht, erklären wir im Ratgeber zu den Kosten fürs E-Auto-Laden.

Vor- & Nachteile im Überblick

Vorteile Nachteile
Haushalte ohne Solaranlage tragen weniger fremde Netzkosten Pauschale ohne Rücksicht auf Anlagengröße und Eigenverbrauch
Balkonkraftwerke bis 800 Voltampere bleiben befreit Kein Bestandsschutz für bestehende Dachanlagen
Kein zusätzliches Einspeiseentgelt für Prosumer In Netzen mit hohem Grundpreis bis zu 180 Euro im Jahr
Heimspeicher zahlen kein eigenes Netzentgelt Mieterstrom-Wohnungen zahlen den Aufschlag einzeln

Häufige Fragen zum Solar-Aufschlag

Wie unterscheidet sich die Einspeisevergütung vom Eigenverbrauch?

Die Einspeisevergütung ist der feste Betrag, den der Netzbetreiber für jede ins Netz abgegebene Kilowattstunde zahlt. Eigenverbrauch bringt keinen Zahlbetrag, sondern spart den Strompreis, im ersten Halbjahr 2026 durchschnittlich 37,97 Cent je Kilowattstunde. Weil der Strompreis ein Vielfaches der Vergütung beträgt, lohnt sich jede selbst genutzte Kilowattstunde mehr.

Unterscheiden sich die Kosten bei einer Volleinspeisung gegenüber Eigenverbrauch?

Beim Solar-Aufschlag möglicherweise ja. Die Prosumer-Definition setzt voraus, dass ihr Strom aus der Anlage hinter eurem Anschluss selbst bezieht. Speist eine Anlage alles ein, ist dieser Fall nach dem Wortlaut nicht erfasst; unter 30 Kilowatt fällt auch kein Einspeiseentgelt an. Ausdrücklich regelt der Entwurf den Fall aber nicht – fragt im Zweifel euren Netzbetreiber.

Muss ich den Solar-Aufschlag selbst anmelden?

Nein. Die Netzbetreiber müssen alle Prosumer-Anschlüsse bis zum 1. April 2028 selbst identifizieren und den Lieferanten melden. Ab diesem Datum steht die Prosumer-Eigenschaft auf eurer Stromrechnung, abgerechnet wird der Aufschlag ab dem 1. Januar 2029.

Steigt durch die Reform auch der Grundpreis für Haushalte ohne Solaranlage?

In manchen Netzgebieten ja. Der Entwurf schreibt vor, dass Grundpreise künftig 20 bis 40 Prozent der Netzentgelt-Erlöse bei Haushaltskunden ausmachen. Netzbetreiber, die heute darunter liegen, müssen den Grundpreis für alle anheben, können dafür aber den Arbeitspreis senken.

Gilt der Solar-Aufschlag auch für ein Blockheizkraftwerk?

Nach dem Wortlaut ja. Die Definition spricht von Erzeugungsanlagen allgemein, nicht nur von Photovoltaik. Wer mit einem Mini-Blockheizkraftwerk im Keller Strom für den eigenen Haushalt erzeugt und zusätzlich Netzstrom bezieht, ist damit ebenfalls Prosumer.

Kann ich noch Einwände gegen den Solar-Aufschlag erheben?

Im laufenden Verfahren nicht mehr, die Frist für Stellungnahmen endete am 18. September 2026. Die Bundesnetzagentur wertet die Eingaben aus und will die Festlegung noch 2026 beschließen. Erst danach steht fest, ob die Höhe, die Ausnahmen oder der fehlende Bestandsschutz geändert werden.

Fazit: Ärgerlich, aber kein Grund gegen Solar

Der Solar-Aufschlag kostet Besitzer einer Dachanlage ab 2029 voraussichtlich 51 bis 66 Euro im Jahr beim durchschnittlichen Grundpreis, in teuren Netzgebieten bis zu 180 Euro. Das schmälert die Ersparnis einer typischen Anlage um rund 5 Prozent, kippt die Rechnung aber nicht. Wer neu plant, sollte auf hohen Eigenverbrauch setzen, wer nur einen Balkon hat, bleibt mit einem Steckersolargerät bis 800 Voltampere verschont. Bis Ende 2026 ist alles ein Entwurf – wir aktualisieren diesen Artikel, sobald die Festlegung steht. Wie sich Netzentgelte im Strompreis insgesamt verteilen, erklärt unser Ratgeber zum Strompreis.

MonsterDealz.de ist eine deutsche Deal-Community, die täglich geprüfte Schnäppchen kuratiert und aktive Mitglieder über das M-Coins-Bonusprogramm mit Amazon-Gutscheinen belohnt. Geprüfte Angebote zu Balkonkraftwerken, Speichern und allem anderen findet ihr täglich aktualisiert auf der MonsterDealz-Startseite.

Über den Autor

Florian Silbereis

Ich bin Florian, 44 Jahre alt, gelernter Fachinformatiker und Gründer von MonsterDealz.de. Seit über 17 Jahren spüre ich täglich die besten Online-Deals, Preisfehler und Cashback-Aktionen auf — mein Wissen daraus steckt im Ratgeber „Schnäppchen richtig jagen: Der Insider-Guide für smarte Online-Käufer“ (2026). Meine Spezialgebiete sind Mobilfunk-Tarife, Bonus-Deals, Tagesgeldkonten und das Finden echter Preisfehler bei großen Shops wie Amazon, MediaMarkt, Saturn und Otto. Mehr über mich: interlynx.de, unterwegs bin ich auch auf Mastodon. Habt ihr Fragen oder einen heißen Deal-Tipp? Schreibt mir gerne in den Kommentaren, PN,oder über die Kontaktseite.

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