Einspeisevergütung 2026 und 2027: Sätze, Rechnung und was die EEG-Reform ändert

Die Einspeisevergütung ist der gesetzlich festgelegte Betrag, den euer Netzbetreiber euch für jede Kilowattstunde Solarstrom zahlt, die ihr ins öffentliche Netz abgebt — aktuell 7,70 Cent pro Kilowattstunde bei Überschusseinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung für neue Dachanlagen bis 10 Kilowatt peak. Diese Sätze gelten laut Bundesnetzagentur für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen. Gleichzeitig liegt ein Regierungsentwurf im Bundestag, der das System ab 2027 grundlegend umbauen würde. Dieser Ratgeber trennt beides sauber: was heute gilt, was geplant ist — und ab wann sich ein Speicher mehr lohnt als die Einspeisung. Stand: September 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dachanlagen bis 10 kWp bekommen 7,70 Cent je kWh (Überschuss) oder 12,22 Cent (Volleinspeisung), garantiert für 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr.
  • Die Sätze sinken nach § 49 EEG alle sechs Monate um 1 Prozent — wer 2026 ans Netz geht, sichert sich den heutigen Satz dauerhaft.
  • Der Regierungsentwurf für 2027 will die feste Vergütung unter 25 kW auf drei Jahre und 5,2 Cent kürzen und die Einspeiseleistung auf 50 Prozent deckeln — beschlossen ist das noch nicht.
  • Selbst verbrauchter Strom ist rund 33 Cent je kWh wert, eingespeister nur 7,70 Cent. Genau daraus rechnet sich ein Speicher.

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Was ist die Einspeisevergütung — und wer zahlt sie?

Satteldach eines Einfamilienhauses vollständig mit dunklen Solarmodulen belegt

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Die Einspeisevergütung ist ein gesetzlicher Zahlungsanspruch: Der Netzbetreiber muss euch für jede Kilowattstunde Solarstrom, die ihr nicht selbst verbraucht, sondern ins öffentliche Netz abgebt, einen festen Betrag überweisen. Für Dachanlagen bis 10 Kilowatt peak sind das laut Bundesnetzagentur 7,70 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb geht.

Rechtliche Grundlage ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Es legt in § 48 EEG die sogenannten anzulegenden Werte fest — für Gebäudeanlagen gestaffelt nach Leistung: 8,51 Cent bis 10 Kilowatt, 7,43 Cent bis 40 Kilowatt und 7,64 Cent bis 1 Megawatt. Die Beträge, die ihr tatsächlich bekommt, liegen darunter, weil das Gesetz sie halbjährlich absenkt.

Bezahlt wird die Vergütung vom Netzbetreiber, nicht vom Stromlieferanten — ein Stromanbieterwechsel ändert daran nichts.

Für diesen Ratgeber hat unsere Redaktion die Fördersätze der Bundesnetzagentur, den Gesetzestext des EEG und den Regierungsentwurf vom 29. Juli 2026 ausgewertet. MonsterDealz.de ist eine deutsche Deal-Community, die täglich geprüfte Schnäppchen kuratiert und aktive Mitglieder über das M-Coins-Bonusprogramm mit Amazon-Gutscheinen belohnt — in unserem eigenen Beitragsarchiv stehen 251 Solar- und Photovoltaik-Angebote aus der Zeit von Juli 2019 bis August 2026, davon 81 zu Balkonkraftwerken (Stand: 13. September 2026).

Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?

Geöffneter Zählerschrank mit Sicherungsautomaten und dunklem Zählerdisplay

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Für neue Dachanlagen bis 10 Kilowatt peak zahlt der Netzbetreiber 7,70 Cent pro Kilowattstunde bei Überschusseinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung. Diese Sätze der Bundesnetzagentur gelten für alle Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027.

Größere Anlagen bekommen weniger. Die Staffel ist dabei nicht als Schwelle gebaut, sondern als Mischrechnung — dazu gleich mehr. Die folgende Übersicht zeigt die Sätze, die auf den jeweiligen Leistungsanteil angewendet werden:

Leistungsanteil Überschuss Volleinspeisung
bis 10 kWp 7,70 ct/kWh 12,22 ct/kWh
über 10 bis 40 kWp 6,66 ct/kWh 10,24 ct/kWh
über 40 bis 100 kWp 5,44 ct/kWh auf Anfrage

Gebäudeanlagen, Inbetriebnahme 1. August 2026 bis 31. Januar 2027. Quelle: Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze. Auf Anfrage heißt: Der Volleinspeisezuschlag ist in dieser Klasse an Zusatzbedingungen geknüpft, die der Netzbetreiber im Einzelfall prüft. Die Sätze enthalten noch nicht den im Solarpaket I vorgesehenen Aufschlag von 1,5 Cent, weil dafür die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission aussteht.

Überschusseinspeisung oder Volleinspeisung — was lohnt sich mehr?

Volleinspeisung bringt mit 12,22 Cent rund 59 Prozent mehr je Kilowattstunde als die 7,70 Cent der Überschusseinspeisung (Bundesnetzagentur, Stand 1. August 2026). Trotzdem fahren die meisten Haushalte mit der Überschusseinspeisung besser — weil der Vergleichsmaßstab nicht die andere Vergütung ist, sondern der Strompreis.

Bei Überschusseinspeisung verbraucht ihr zuerst selbst und speist nur den Rest ein. Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde spart euch den vollen Haushaltsstrompreis. Der lag im zweiten Halbjahr 2025 laut Statistischem Bundesamt bei durchschnittlich 40,55 Cent pro Kilowattstunde — also mehr als das Dreifache dessen, was selbst die Volleinspeisung hergibt.

Volleinspeisung lohnt sich deshalb vor allem dort, wo tagsüber niemand zu Hause ist und der Eigenverbrauch dauerhaft niedrig bliebe: bei vermieteten Objekten, bei Zweithäusern, bei reinen Kapitalanlagen auf fremden Dächern. Die Entscheidung trefft ihr bei der Anmeldung und meldet sie dem Netzbetreiber — ein späterer Wechsel ist an Fristen gebunden.

Ein dritter Weg ist die Nulleinspeisung: Die Anlage gibt gar nichts ab, alles geht in Eigenverbrauch und Speicher — das verschenkt aber jede Kilowattstunde, die ihr an sonnigen Tagen nicht unterbringt.

Wie wird die Einspeisevergütung berechnet?

Leeres Notizbuch mit Bleistift, Solarmodul-Musterstück und Lesebrille auf einem Holzschreibtisch

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Die Staffel wirkt anteilig, nicht als Sprung: Eine 15-Kilowatt-Anlage bekommt nicht pauschal 6,66 Cent, sondern 7,70 Cent für die ersten 10 Kilowatt und 6,66 Cent für die restlichen 5 Kilowatt. Daraus ergibt sich ein gewichteter Mischsatz von 7,35 Cent pro Kilowattstunde.

Gerechnet wird so: 10 mal 7,70 ergibt 77,0, dazu 5 mal 6,66 ergibt 33,3 — zusammen 110,3, geteilt durch 15 Kilowatt sind 7,35 Cent auf jede eingespeiste Kilowattstunde.

Was das im Jahr bedeutet, hängt vom Eigenverbrauch ab. Rechnet man mit der in der Branche üblichen Faustzahl von rund 1.000 Kilowattstunden Ertrag je Kilowatt peak, liefert die 15-Kilowatt-Anlage etwa 15.000 Kilowattstunden. Bleiben bei 30 Prozent Eigenverbrauch rund 10.500 Kilowattstunden zur Einspeisung übrig, kommen bei 7,35 Cent gut 770 Euro im Jahr zusammen.

Zwei Posten fehlen in dieser Rechnung bewusst: die Ersparnis aus dem Eigenverbrauch, bei 40,55 Cent Strompreis der deutlich größere Betrag — und die Stunden mit negativen Börsenpreisen, in denen die Vergütung seit dem Solarspitzengesetz vom Februar 2025 entfällt und hinten an den Förderzeitraum angehängt wird.

Wie lange wird die Einspeisevergütung gezahlt?

20 Jahre plus den Rest des Inbetriebnahmejahres — so legt es § 25 EEG fest. Die Zahlung läuft bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres, eine im Februar 2026 in Betrieb genommene Anlage bekommt ihren Satz also bis Ende 2046.

Entscheidend ist: Der Satz ist eingefroren. Wer 2026 ans Netz geht, behält seine 7,70 beziehungsweise 12,22 Cent über die gesamte Laufzeit, auch wenn die Sätze für Neuanlagen später weiter sinken. Genau das macht das Inbetriebnahmedatum zur wichtigsten Zahl im ganzen Projekt.

Das gilt auch gegenüber der geplanten Reform: Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 behalten nach heutigem Stand ihre festen Sätze für die vollen 20 Jahre.

Wann wird die Einspeisevergütung ausgezahlt — und von wem?

Gezahlt wird monatlich: Der Netzbetreiber muss nach § 26 Absatz 1 EEG bis zum 15. Kalendertag eine der Höhe nach angemessene Abschlagszahlung für die Einspeisung des Vormonats leisten. Die genaue Spitzabrechnung folgt einmal im Jahr.

Zuständig ist dabei immer euer regionaler Netzbetreiber — nicht euer Stromlieferant. Das ist der Punkt, an dem die meisten Rückfragen entstehen: Wer den Stromanbieter wechselt, ändert an der Einspeisevergütung nichts. Lieferung und Einspeisung sind zwei getrennte Verträge mit zwei verschiedenen Unternehmen, und den Netzbetreiber könnt ihr euch ohnehin nicht aussuchen.

Wann die Jahresabrechnung kommt

Der Anspruch auf die Jahresvergütung wird laut Clearingstelle EEG|KWKG fällig, sobald dem Netzbetreiber die für die Endabrechnung nötigen Messdaten vorliegen. In der Praxis ist damit häufig bis Ende Mai des Folgejahres zu rechnen, weil der Netzbetreiber seine Abrechnungen bis zum 31. Mai an den Übertragungsnetzbetreiber melden muss.

Warum sinkt die Einspeisevergütung alle sechs Monate?

Weil das Gesetz es so vorschreibt: § 49 EEG senkt die anzulegenden Werte für Solarstrom alle sechs Monate um 1 Prozent gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum, erstmals zum 1. Februar 2024. Gerundet wird auf zwei Nachkommastellen, gerechnet wird aber mit den ungerundeten Werten weiter.

Die Verbraucherzentrale beschreibt den Mechanismus so: „Die Vergütung für Solarstrom, der in das Stromnetz eingespeist wird, wird für neue Anlagen halbjährlich um jeweils 1 Prozent abgesenkt.“ (Stand: August 2026). Der nächste Schritt steht damit zum 1. Februar 2027 an.

Ein Prozent klingt harmlos, summiert sich aber. Über zehn Jahre und damit zwanzig Absenkungsschritte liegt der Satz rund 18 Prozent unter dem heutigen. Für die Entscheidung heißt das: Aufschieben kostet Geld, unabhängig von jeder Gesetzesreform.

Einspeisevergütung oder Direktvermarktung — was lohnt sich?

Zwei Hochspannungsmasten mit Freileitungen am Rand eines Feldes im Nachmittagslicht

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Bis 100 Kilowatt installierter Leistung habt ihr die Wahl: Entweder ihr überlasst den Strom dem Netzbetreiber und bekommt die Einspeisevergütung, oder ihr verkauft ihn an einen Direktvermarkter eurer Wahl und bekommt die Marktprämie. Laut Bundesnetzagentur ist die Direktvermarktung erst oberhalb dieser Grenze verpflichtend — für ein normales Einfamilienhaus ist sie also eine freiwillige Option, keine Pflicht.

Der Unterschied steckt im sogenannten anzulegenden Wert. Das ist die gesetzliche Bezugsgröße aus § 48 EEG, und sie liegt über dem, was auf eurem Kontoauszug landet: Bei der Einspeisevergütung zieht § 53 Absatz 1 EEG eine Vermarktungskostenpauschale von 0,4 Cent pro Kilowattstunde ab. Das ist der Preis dafür, dass der Netzbetreiber euch Abnahme, Bilanzierung und Vermarktung komplett abnimmt.

Wie die Marktprämie rechnerisch funktioniert

Die Marktprämie füllt die Lücke zwischen Börsenerlös und Förderhöhe auf: Sie ist die Differenz aus dem anzulegenden Wert und dem Monatsmarktwert Solar. Dieser Marktwert ist der Durchschnittserlös, den Solarstrom im jeweiligen Monat an der Börse erzielt hat — als Jahreswert lag er 2025 laut den Übertragungsnetzbetreibern bei 4,508 Cent pro Kilowattstunde.

Ihr bekommt damit zweimal Geld: den Erlös eures Direktvermarkters am Markt, plus die Marktprämie obendrauf. Fällt der Börsenpreis, steigt die Prämie; steigt er, sinkt sie. Trifft euer Vermarkter genau den Monatsmarktwert, landet ihr unterm Strich beim anzulegenden Wert — also bei jenen 0,4 Cent, die der Einspeisevergütung fehlen. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Marktwerte bis zum Ende des zehnten Werktags des Folgemonats veröffentlichen.

Wann sich der Wechsel für Hausbesitzer lohnt — und wann nicht

Bei einer typischen Dachanlage meistens nicht. Der rechnerische Vorsprung sind genau jene 0,4 Cent pro Kilowattstunde, und davon geht die Gebühr des Direktvermarkters ab: Bei 10.000 Kilowattstunden Einspeisung im Jahr sind das gerade einmal 40 Euro — eine Spanne, die eine monatliche Grundgebühr schnell aufzehrt.

Dazu kommt die Technik. Die Direktvermarktung setzt ein intelligentes Messsystem voraus, das erst einmal verbaut und bezahlt sein will. Interessant wird das Modell deshalb dort, wo die Anlage groß genug ist, wo der Direktvermarkter auf eine Grundgebühr verzichtet oder wo ihr mit flexiblen Verbrauchern auf Preissignale reagieren könnt. Dieselbe Marktlogik von der Bezugsseite her erklären wir bei den dynamischen Stromtarifen. Für alle übrigen Haushalte bleibt die feste Vergütung die einfachere und meist auch die bessere Rechnung.

Was ändert sich mit der geplanten EEG-Reform 2027?

Weißer Batteriespeicher und grauer Wechselrichter an einer hellen Wand im Hauswirtschaftsraum

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Der Regierungsentwurf will die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen unter 25 Kilowatt von 20 Jahren auf drei Jahre verkürzen und den Satz auf 5,2 Cent pro Kilowattstunde senken. So steht es in der Bundestags-Drucksache 21/7867 vom 10. September 2026 — nach zuletzt rund acht Cent.

⚠️ Wichtig zur Einordnung: Das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht. Das Bundeskabinett hat ihn am 29. Juli 2026 beschlossen, Bundestag und Bundesrat beraten seither. Zentrale Teile stehen zusätzlich unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Bis zur Verabschiedung kann sich an jeder einzelnen Zahl noch etwas ändern.

Der Kern des Umbaus ist ein Systemwechsel. Laut Bundesregierung sollen neue Solaranlagen künftig „grundsätzlich mittels intelligenter Messsysteme über die Direktvermarktung am Markt integriert“ werden und sich an Preissignalen orientieren. Statt eines festen Cent-Betrags bekämen Betreiber also den Marktwert ihres Stroms — mal mehr, mal weniger, je nach Stunde. Für kleine Anlagen unter 25 Kilowatt ist als Starthilfe ein vierjähriger Direktvermarktungsbonus vorgesehen.

Merkmal Heute Entwurf 2027
Satz bis 10 kWp 7,70 ct/kWh 5,2 ct/kWh
Laufzeit 20 Jahre 3 Jahre
Vermarktung freiwillig verpflichtend
Einspeiseleistung unbegrenzt 50 Prozent

Gegenüberstellung der heutigen Rechtslage mit dem Regierungsentwurf. Quellen: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7867 vom 10.09.2026 und Bundesregierung, Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026. Verpflichtend meint die Direktvermarktung über ein intelligentes Messsystem. Für Anlagen unter 25 Kilowatt sind feste Vergütungen laut Drucksache noch bis Ende 2028 vorgesehen; die Spalte zeigt den Zielzustand, nicht den ersten Tag.

Was die geplante 50-Prozent-Drosselung für Hausbesitzer bedeutet

Neue Dachanlagen sollen höchstens 50 Prozent ihrer installierten Leistung gleichzeitig ins Netz abgeben dürfen. Eine 12-Kilowatt-Anlage käme am Netzanschlusspunkt also auf maximal 6 Kilowatt Einspeiseleistung; alles darüber müsst ihr selbst verbrauchen, speichern — oder es geht verloren.

Die Begründung der Bundesregierung ist netztechnisch: Die Begrenzung soll helfen, „Mittagsspitzen im Einspeiseprofil zu vermeiden“, die Eigenverantwortung der Betreiber stärken und den Speicherausbau anreizen. Es geht dabei um Leistung in Kilowatt, nicht um die Jahresmenge in Kilowattstunden — gekappt werden nur die wenigen Stunden im Jahr, in denen die Anlage nahe am Maximum läuft.

Wie teuer das wird, lässt sich abschätzen, weil es eine 50-Prozent-Grenze schon einmal gab: Die HTW Berlin hat sie für das damalige KfW-Speicherprogramm untersucht. Ergebnis der 50-Prozent-Studie: Bei einer nur auf Eigenversorgung optimierten Betriebsweise mit früher Batterieladung müssen im Mittel rund 8 Prozent des jährlichen Solarertrags abgeregelt werden. Mit prognosebasierter Ladeplanung sinken die Abregelungsverluste um durchschnittlich 6 Prozentpunkte — auf etwa 2 Prozent.

Die Forschungsgruppe formuliert die Bedingung dafür deutlich: „Nur wenn mit einem prognosebasierten Energiemanagement ausreichend Speicherkapazität für die Batterieladung zur Mittagszeit eingeplant wird, kann der Batteriespeicher Einspeisespitzen reduzieren.“ Ein Speicher allein genügt also nicht — er muss wissen, dass mittags noch Platz sein muss.

Steckersolargeräte bleiben von der geplanten Kappung ausgenommen, ebenso reine Nulleinspeise-Anlagen. Ob die Grenze für Anlagen unter 25 oder unter 100 Kilowatt gelten soll, ist im Entwurf noch offen.

Ab wann rechnet sich ein Speicher statt Volleinspeisung?

Der Hebel sind rund 33 Cent Differenz je Kilowattstunde: 40,55 Cent Haushaltsstrompreis im zweiten Halbjahr 2025 laut Statistischem Bundesamt gegen 7,70 Cent Einspeisevergütung. Jede Kilowattstunde, die ein Speicher vom Mittag in den Abend rettet, ist damit gut viermal so viel wert wie dieselbe Kilowattstunde im Netz.

Daraus folgt die Faustregel: Ein Speicher rechnet sich, sobald euer Verbrauchsprofil abends und nachts liegt und die Anlage mittags mehr liefert, als das Haus aufnimmt. Klassische Verstärker sind Wärmepumpe und Elektroauto — beide verschieben große Mengen in Zeiten, in denen die Sonne nicht scheint.

Gegen den Speicher spricht der umgekehrte Fall: ein hoher Tagesverbrauch, der ohnehin direkt gedeckt wird, oder eine kleine Anlage, die kaum Überschüsse produziert. Dann bleibt die Volleinspeisung mit ihren 12,22 Cent die sauberere Rechnung — vorausgesetzt, ihr erfüllt die Bedingungen für den erhöhten Satz.

Mit dem Entwurf verschiebt sich diese Abwägung deutlich in Richtung Speicher, gleich zweifach: Der künftige Vergütungssatz von 5,2 Cent macht die Einspeisung unattraktiver, und die 50-Prozent-Kappung macht Zwischenspeichern teilweise zur Voraussetzung dafür, den Mittagsertrag überhaupt zu verwerten. Wie groß der Speicher dann sein muss, hängt am Verbrauch — die Dimensionierung erklären wir Schritt für Schritt im Ratgeber zur richtigen Stromspeicher-Größe.

Alles das setzt eine belastbare Zahl für euren Stromverbrauch im Haushalt voraus — ohne die ist jede Speicher-Rechnung geraten.

Bekommt ein Balkonkraftwerk Einspeisevergütung?

Nein. Steckersolargeräte mit höchstens 2.000 Watt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung fallen laut Bundesnetzagentur unter die unentgeltliche Abnahme: Der Netzbetreiber nimmt den Strom kostenfrei ab und vermarktet ihn, eine Vergütung fließt nicht.

Das ist der Preis für die Vereinfachung: Im Gegenzug entfallen die Abrechnungs- und Messpflichten einer vergüteten Einspeisung. Die Grenzwerte gelten kumulativ — zwei Geräte am selben Netzanschlusspunkt zählen zusammen.

Die Registrierungspflicht bleibt trotzdem bestehen: Jedes Steckersolargerät muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister eingetragen werden. Wie das konkret abläuft, haben wir im Ratgeber zum Balkonkraftwerk anmelden beschrieben.

Praktisch heißt das: Bei einem Balkonkraftwerk zählt ausschließlich der Eigenverbrauch. Was ihr nicht selbst nutzt, verschenkt ihr — weshalb sich hier ein kleiner Speicher oft schneller rechnet als auf dem Dach.

Unser Tipp: Balkonkraftwerk mit Speicher

  • Wenn es keine Vergütung gibt, zählt jede selbst genutzte Kilowattstunde
  • Ohne Vergütung entscheidet allein der Eigenverbrauch. Unser Überblick zeigt, ab welcher Speicherkapazität sich der Aufpreis trägt.
  • Zum Ratgeber →

Was passiert nach 20 Jahren mit der Ü20-Anlage?

Die Anlage bleibt vergütet, aber deutlich schlechter: Für ausgeförderte Anlagen greift eine Anschlussvergütung in Höhe des Jahresmarktwerts Solar — für 2025 waren das 4,51 Cent pro Kilowattstunde, abzüglich einer Vermarktungspauschale von 0,72 Cent. Für 2026 sinkt diese Pauschale auf 0,23 Cent.

Die Verbraucherzentrale schreibt dazu: „Diese Regelung gilt laut aktuellen Regelungen bis Ende 2032.“ Damit deckt sich die Angabe mit § 25 Absatz 2 EEG, der die Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen bis zum 31. Dezember 2032 vorsieht.

Drei Wege stehen euch dann offen. Erstens: nichts tun — der Netzbetreiber zahlt die Anschlussvergütung automatisch für die gesamte Strommenge. Zweitens: auf Eigenverbrauch umbauen, was laut Verbraucherzentrale ab etwa 200 Euro machbar ist und die Kilowattstunde von 4,5 auf über 40 Cent aufwertet. Drittens: die alte Anlage ersetzen und damit wieder in die reguläre Vergütung einsteigen.

Vor jeder dieser Entscheidungen empfiehlt sich ein Anlagencheck für rund 250 bis 300 Euro — er prüft Sicherheit und Restleistung, bei einer 20 Jahre alten Anlage keine Selbstverständlichkeit.

Technisch hängt jede Drosselung am Zähler: Ab 7 Kilowatt installierter Leistung schreibt Paragraf 29 Absatz 1 MsbG ein intelligentes Messsystem samt Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt vor. Wer stattdessen dauerhaft auf null Prozent Einspeisung geht und das in Textform erklärt, ist von der Steuerungseinrichtung befreit — allerdings vier Jahre lang gebunden. Die Regeln dazu haben wir im Ratgeber zum Smart Meter zusammengetragen.

Vor- & Nachteile im Überblick

Vorteile Nachteile
Satz für 20 Jahre eingefroren 7,70 Cent gegen 40,55 Cent Strompreis
Gesetzlicher Anspruch gegen den Netzbetreiber Halbjährliche Absenkung um 1 Prozent
Kein Vermarktungsaufwand, keine Börsenrisiken Keine Vergütung bei negativen Börsenpreisen
Bestandsschutz auch gegenüber der Reform Steckersolargeräte gehen komplett leer aus

Häufige Fragen zur Einspeisevergütung

Wie viel Einspeisevergütung bekomme ich pro kWh?

Für Dachanlagen bis 10 Kilowatt peak sind es 7,70 Cent je Kilowattstunde bei Überschusseinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung, wenn die Anlage zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb geht. Zwischen 10 und 40 Kilowatt gelten 6,66 beziehungsweise 10,24 Cent — und zwar nur für den Leistungsanteil oberhalb von 10 Kilowatt.

Wie lange gilt die Einspeisevergütung?

20 Jahre plus den Rest des Inbetriebnahmejahres, so regelt es § 25 EEG: Eine im Juni 2026 angeschlossene Anlage wird bis zum 31. Dezember 2046 vergütet. Der Satz bleibt dabei unverändert; danach greift die Anschlussvergütung für ausgeförderte Anlagen.

Was ist die Zehn-Prozent-Regel bei Solaranlagen?

Unter diesem Schlagwort läuft meist die Frage, wie viel Ertrag die geplante 50-Prozent-Kappung kostet. Weder im EEG noch im Regierungsentwurf taucht ein Grenzwert von zehn Prozent auf. Die belastbaren Zahlen stammen von der HTW Berlin: rund 8 Prozent Abregelungsverlust bei einfacher Speicherladung, etwa 2 Prozent bei prognosebasierter Steuerung. Die Größenordnung liegt also im einstelligen Bereich.

Lohnt sich Volleinspeisung 2026 noch?

Nur bei niedrigem Eigenverbrauch. 12,22 Cent Volleinspeisung stehen 40,55 Cent Haushaltsstrompreis gegenüber — wer den Strom selbst nutzen kann, gewinnt dabei mehr als das Dreifache. Volleinspeisung bleibt sinnvoll bei vermieteten Objekten, Zweithäusern und Anlagen auf fremden Dächern, wo tagsüber kaum Verbrauch anfällt.

Wird die Einspeisevergütung 2027 abgeschafft?

Abgeschafft nicht, aber stark umgebaut — und beschlossen ist noch nichts. Der Entwurf sieht für Anlagen unter 25 Kilowatt eine feste Vergütung noch bis Ende 2028 vor, danach Direktvermarktung mit einem vierjährigen Bonus. Die Übergangszahlung soll 5,2 Cent betragen und nur noch drei statt 20 Jahre laufen. Bundestag und Bundesrat beraten, die EU-Kommission muss beihilferechtlich zustimmen.

Bekomme ich für ein Balkonkraftwerk Geld?

Nein. Steckersolargeräte bis 2.000 Watt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung fallen unter die unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber. Der überschüssige Strom wird kostenlos abgenommen und vermarktet, eine Vergütung gibt es nicht. Angemeldet werden muss das Gerät im Marktstammdatenregister trotzdem, und zwar innerhalb eines Monats.

Warum bekomme ich in manchen Stunden keine Vergütung?

Das liegt am Solarspitzengesetz vom Februar 2025: Für neue Anlagen entfällt die Einspeisevergütung in Stunden mit negativen Börsenstrompreisen. Diese Zeiten gehen euch aber nicht verloren — sie werden laut Verbraucherzentrale hinten an den 20-jährigen Förderzeitraum angehängt. Betroffen sind vor allem sonnige Mittagsstunden im Frühjahr und Sommer.

Warum bekomme ich keine Auszahlung für meinen Solarstrom?

Der häufigste Grund sind fehlende Messdaten: Die Jahresvergütung wird erst fällig, wenn dem Netzbetreiber die Zählerstände vorliegen — bis dahin fließen nur die monatlichen Abschläge. Zweiter Klassiker ist die versäumte Registrierung im Marktstammdatenregister, die binnen eines Monats nach Inbetriebnahme fällig ist. § 52 EEG knüpft daran allerdings Ausgleichszahlungen und nicht, wie oft behauptet, den vollständigen Verlust der Vergütung. Bei Steckersolargeräten gibt es dagegen schlicht nichts auszuzahlen.

Muss ich die Einspeisevergütung versteuern?

Zwei Regelungen greifen ineinander. Bei der Einkommensteuer stellt § 3 Nummer 72 EStG die Einnahmen aus Anlagen bis 30 Kilowatt peak auf Einfamilienhäusern seit 2023 steuerfrei, gedeckelt auf insgesamt 100 Kilowatt peak je Steuerpflichtigem. Beim Kauf greift der Nullsteuersatz nach § 12 Absatz 3 UStG: Laut Bundesfinanzministerium fallen auf die Lieferung von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten, Wechselrichtern und Batteriespeichern für Wohngebäude 0 Prozent Umsatzsteuer an — Wartungs- und Garantieverträge dagegen weiter 19 Prozent. Ob beides in eurem Fall vollständig zutrifft, hängt von Gebäudeart und Anlagenzahl ab und gehört in die Hand eines Steuerberaters.

Kann ich von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung wechseln?

Grundsätzlich ja, aber nicht jederzeit. Die Wahl der Volleinspeisung müsst ihr dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres mitteilen, und der erhöhte Satz ist an technische Voraussetzungen geknüpft. Wer wechseln will, klärt Fristen und Zählerkonfiguration vorab mit dem Netzbetreiber — nachträgliche Korrekturen sind aufwendig.

Fazit: Das Inbetriebnahmedatum ist die wichtigste Zahl

Wer 2026 ans Netz geht, sichert sich 7,70 oder 12,22 Cent für 20 Jahre — und liegt damit deutlich über den 5,2 Cent, die der Entwurf für die Zeit danach vorsieht. Das ist kein Argument für Hektik, aber eines gegen unnötiges Aufschieben.

Drei Faustregeln für die Entscheidung:

  • Eigenverbrauch schlägt Einspeisung: 40,55 Cent gespart wiegen schwerer als 7,70 Cent eingenommen.
  • Speicher lohnt sich mit Abendlast: Wärmepumpe oder E-Auto im Haushalt sind das stärkste Argument dafür.
  • Entwurf ist kein Gesetz: Plant mit der heutigen Rechtslage und beobachtet das Verfahren, statt auf Ankündigungen zu reagieren.

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Über den Autor

Florian Silbereis

Ich bin Florian, 44 Jahre alt, gelernter Fachinformatiker und Gründer von MonsterDealz.de. Seit über 17 Jahren spüre ich täglich die besten Online-Deals, Preisfehler und Cashback-Aktionen auf — mein Wissen daraus steckt im Ratgeber „Schnäppchen richtig jagen: Der Insider-Guide für smarte Online-Käufer“ (2026). Meine Spezialgebiete sind Mobilfunk-Tarife, Bonus-Deals, Tagesgeldkonten und das Finden echter Preisfehler bei großen Shops wie Amazon, MediaMarkt, Saturn und Otto. Mehr über mich: interlynx.de, unterwegs bin ich auch auf Mastodon. Habt ihr Fragen oder einen heißen Deal-Tipp? Schreibt mir gerne in den Kommentaren, PN,oder über die Kontaktseite.

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