Kontenabruf vom Finanzamt: Was Behörden wirklich über eure Konten sehen
Ein Kontenabruf ist die automatisierte Abfrage von Kontostammdaten bei den deutschen Kreditinstituten: Kontonummer, Name, Geburtsdatum, Anschrift und Eröffnungsdatum — aber weder ein Kontostand noch ein einziger Umsatz. Von den 1.140.580 Abrufen des Jahres 2021 kamen nur 146.344 von Finanzämtern, die große Mehrheit von Gerichtsvollziehern und Vollstreckungsbehörden. Was dagegen jedes Jahr am 30. September läuft, ist ein ganz anderes Verfahren: der Austausch der Auslandskonten-Daten zwischen Deutschland und 118 Staaten. Stand: September 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Kontenabruf nach § 93 Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung liefert nur Stammdaten. Das Bundeszentralamt für Steuern schreibt dazu: „Kontenbewegungen oder Kontenstände können nicht ermittelt werden.“
- Nicht nur das Finanzamt darf abrufen: 2021 entfielen 685.162 von 1.140.580 Abrufen auf Gerichtsvollzieher, 168.155 auf kommunale Vollstreckungsbehörden und nur 146.344 auf Finanzämter.
- Nach einem Abruf muss die betroffene Person benachrichtigt werden — von der ersuchenden Stelle, nicht vom Bundeszentralamt. Ausnahmen gelten unter anderem für Polizei und Verfassungsschutz.
- Der 30. September betrifft ausschließlich Auslandskonten. Deutsche Banken melden diese Daten bis zum 31. Juli an das Bundeszentralamt, das sie zum 30. September mit den Partnerstaaten austauscht — 2026 sind es 118.
- Beim Auslandskonto wandert tatsächlich der Kontosaldo mit. Für das Meldejahr 2023 gingen 12.373.252 Datensätze aus 96 Staaten in Deutschland ein.
Anzeige / Transparenz: Dieser Artikel enthält keine Partner-Links und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung, sondern eine Erklärung der Verfahren und ihrer Fristen. Sollten wir an anderer Stelle auf Angebote verweisen, erhalten wir beim Kauf über einen solchen Link eine kleine Provision. Für euch bleibt der Preis identisch.
Was ein Kontenabruf ist — und was dabei sichtbar wird

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz
Sichtbar wird, dass ein Konto existiert, nicht was darauf liegt. Das Bundeszentralamt für Steuern formuliert es auf seiner Seite zum Kontenabruf in einem Satz: „Kontenbewegungen oder Kontenstände können nicht ermittelt werden.“ Das ist keine Selbstbeschränkung der Behörde, sondern folgt direkt aus dem Gesetz.
Die Datei, aus der abgerufen wird, führt nämlich nicht der Staat, sondern jede Bank selbst. § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes verpflichtet jedes Kreditinstitut, ein Dateisystem mit genau zwei Arten von Angaben zu führen: erstens die Nummer eines Kontos, Depots oder Schließfachs samt Tag der Eröffnung und Tag der Auflösung, zweitens Vor- und Nachname, Anschrift und bei natürlichen Personen den Geburtstag des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten — dazu den wirtschaftlich Berechtigten, wenn er ein anderer ist. Seit dem 1. Januar 2020 kommen nach § 93b Absatz 1a der Abgabenordnung die Adressen aller Berechtigten, die steuerliche Identifikationsnummer und die Wirtschafts-Identifikationsnummer hinzu.
Ein Betrag steht in dieser Aufzählung nicht. Wer also liest, das Finanzamt könne per Knopfdruck eure Ersparnisse sehen, verwechselt den Kontenabruf mit der Betriebsprüfung oder mit dem Auslandsverfahren weiter unten. Um an Kontostände und Umsätze zu kommen, braucht die Behörde einen weiteren Schritt: ein Auskunftsersuchen an euch oder an die Bank.
Zwei Fristen aus derselben Vorschrift sind praktisch wichtiger, als viele denken. Ein aufgelöstes Konto verschwindet nicht sofort — die Daten sind erst zehn Jahre nach der Auflösung zu löschen. Und bei jeder Änderung, etwa einem Umzug, legt die Bank einen neuen Datensatz an; der alte wird nach drei Jahren gelöscht. Ein Kontenabruf blickt damit deutlich weiter zurück als euer letzter Kontoauszug. Wer alte Verbindungen sucht, findet die Wege dafür in unserem Ratgeber zum vergessenen Konto — eine Abfrage für Privatpersonen gibt es nämlich nicht.
Wer abrufen darf — und wie oft das wirklich passiert

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Das Finanzamt ist beim Kontenabruf die Ausnahme, nicht die Regel. Die Bundesregierung hat die Zahlen in der Antwort auf eine Kleine Anfrage offengelegt (Bundestags-Drucksache 20/2751 vom 11. Juli 2022): 2021 führte das Bundeszentralamt für Steuern insgesamt 1.140.580 Kontenabrufe durch, davon gingen 685.162 auf das Konto der Gerichtsvollzieher und nur 146.344 auf Finanzämter. Das sind 12,8 Prozent.
Die Rechtsgrundlage erklärt, warum das so ist. § 93 der Abgabenordnung trennt zwei Welten: Absatz 7 regelt den steuerlichen Abruf durch Finanzbehörden und Gemeinden, Absatz 8 den außersteuerlichen durch Sozialleistungsbehörden, Polizei, Verfassungsschutz und Vollstreckungsbehörden. Weitere Zugänge schaffen eigene Bundesgesetze — für Gerichtsvollzieher etwa § 802l der Zivilprozessordnung, für Unterhaltsvorschussstellen § 6 Absatz 6 des Unterhaltsvorschussgesetzes. Das Bundeszentralamt zählt in seinem eigenen Datenschutzhinweis neun solcher Spezialvorschriften auf.
| Abrufende Stelle | 2017 | 2021 |
|---|---|---|
| Gerichtsvollzieher | 498.722 | 685.162 |
| Kommunale Vollstreckung | 51.831 | 168.155 |
| Finanzämter | 108.892 | 146.344 |
| Zoll | 5.800 | 12.952 |
| Grundsicherung (SGB II) | 9.256 | 19.668 |
| Alle Stellen zusammen | 692.166 | 1.140.580 |
Kontenabrufe des Bundeszentralamts für Steuern nach § 93 Absatz 7 und 8 AO, Angaben der Bundesregierung in Bundestags-Drucksache 20/2751 vom 11. Juli 2022. Die Zeilen sind ein Auszug und addieren sich nicht zur Gesamtsumme; eine aktuellere amtliche Auswertung lag am 22. September 2026 nicht vor.
Die Gesamtzahl hat sich zwischen 2017 und 2021 um 65 Prozent erhöht, der Anteil der Finanzämter blieb dabei nahezu konstant. Gewachsen ist vor allem die Vollstreckung: Kommunen, die Gewerbesteuer oder Bußgelder eintreiben, haben ihre Abrufe in diesen vier Jahren mehr als verdreifacht. Wer eine Schlagzeile über „den gläsernen Bürger beim Finanzamt“ liest, sieht also auf die kleinere Hälfte des Verfahrens.
Unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt abrufen darf
Nicht einfach so — und in den meisten Fällen erst nach einer Nachfrage bei euch. § 93 Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung sagt ausdrücklich, dass ein Abrufersuchen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b „nur dann erfolgen“ darf, „wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht“. Der Kontenabruf ist damit das zweite Mittel, nicht das erste.
Der Katalog des Absatzes 7 ist enger, als die Aufregung vermuten lässt. Erfasst sind im Kern: ein Antrag auf Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen nach § 32d Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes, die Erhebung bundesgesetzlich geregelter Steuern und die Rückforderung von Erstattungen, die Ermittlung von Verfügungs- oder wirtschaftlich Berechtigten bei Auslandsbezug, die Steuerfahndung bei unbekannten Steuerfällen, die Amtshilfe für andere EU-Mitgliedstaaten sowie die schlichte Prüfung einer Kontoverbindung, wenn ihr selbst zustimmt oder eine Erstattung auf ein neues Konto gehen soll. Der letzte Fall ist der häufigste und der harmloseste.
Für Sozialbehörden nach Absatz 8 gilt eine eigene Hürde: Sie dürfen nur abrufen, soweit das zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat. Für Polizeivollzugsbehörden verlangt das Gesetz eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Verantwortung für die Zulässigkeit trägt nach § 93b Absatz 3 der Abgabenordnung immer die ersuchende Stelle, nicht das Bundeszentralamt — dieses führt das Verfahren nur technisch aus.
Erfahrt ihr von einem Kontenabruf — und könnt ihr nachfragen?
Ja, in aller Regel müsst ihr sogar zweimal informiert werden. § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung verlangt zuerst einen Hinweis vor dem Abruf, der auch in amtlichen Vordrucken und Merkblättern stehen darf, und dann eine Benachrichtigung hinterher. Der Wortlaut von Satz 2 ist eindeutig: „Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen.“
Die Ausnahmen stehen in derselben Vorschrift und sind überschaubar. Hinweis und Benachrichtigung unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 32b der Abgabenordnung vorliegen, wenn der Abruf nur eine von euch selbst gemeldete Kontoverbindung bestätigt hat oder wenn eine Information anderweitig gesetzlich ausgeschlossen ist. Bei Abrufen der Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden entfällt die Pflicht ganz. Jeder Abruf und sein Ergebnis sind außerdem nach Absatz 10 von der ersuchenden Stelle zu dokumentieren.
Beim Bundeszentralamt selbst nachzufragen, führt dagegen ins Leere — und zwar aus einem Grund, der kaum irgendwo steht. Die Behörde hält gar keine Kontodaten vor. In ihrem Datenschutzhinweis zum Kontenabrufverfahren heißt es: „Es werden nur Protokolldaten gem. § 93b Abs. 4 AO i. V. m. § 24c KWG gespeichert. Diese stehen für Zwecke der Datenschutzkontrolle sowie der Sicherstellung der Datensicherheit für einen Zeitraum von 18 Monaten zur Verfügung.“ Es gibt also keine zentrale Kontendatenbank des Staates, aus der man sich Auskunft holen könnte; die Rechte nach Artikel 15 bis 21 der Datenschutz-Grundverordnung bleiben davon unberührt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz fasst die Befugnisse in seinem Stichwort zum Kontenabruf zusammen.
Auslandskonten: was zum 30. September wirklich passiert

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Am 30. September meldet keine Bank etwas an ein Finanzamt. An diesem Tag tauschen die Steuerverwaltungen untereinander aus, was ihre Banken ihnen zwei Monate vorher geliefert haben. § 27 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes legt beide Termine fest: Die meldenden Finanzinstitute übermitteln ihre Daten jeweils zum 31. Juli für das vorhergehende Kalenderjahr an das Bundeszentralamt für Steuern, und dieses führt den automatischen Austausch mit den Partnerstaaten jeweils zum 30. September durch.
Wie viele Staaten das sind, gibt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr per Schreiben bekannt. Die finale Staatenaustauschliste 2026 vom 8. Juni 2026 (Geschäftszeichen IV D 3 – S 1315/00304/071/023) nennt mit Stand vom 1. Juni 2026 genau 118 Staaten, mit denen der Austausch zum 30. September 2026 stattfindet — für den Meldezeitraum 2025. Darunter sind 26 EU-Mitgliedstaaten, die Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino über Abkommen mit der EU sowie 87 weitere Staaten über die Mehrseitige Vereinbarung von 2014.
Bei 25 dieser 118 Staaten läuft der Austausch nur in eine Richtung: Deutschland bekommt Daten, liefert aber keine. Das betrifft unter anderem die Vereinigten Arabischen Emirate, die Bahamas, Bahrain, Vanuatu sowie die Turks- und Caicosinseln. Für deutsche Steuerpflichtige ist das die wichtigere Richtung — denn genau diese Informationen landen anschließend beim zuständigen Finanzamt.
Hier wandert tatsächlich der Kontostand mit — anders als beim inländischen Kontenabruf. § 8 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes zählt auf, was ein meldendes Finanzinstitut zu liefern hat: Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und Geburtsort des Kontoinhabers, die Kontonummer, den Namen des Instituts und — als Nummer 4 — den „Kontosaldo oder Kontowert einschließlich des Barwerts oder Rückkaufswerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs“.
Dazu kommen die Erträge. Bei Verwahrkonten sind es die Bruttobeträge der Zinsen, Dividenden und sonstigen Einkünfte sowie die Gesamtbruttoerlöse aus Veräußerung oder Rückkauf von Finanzvermögen, bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der gutgeschriebenen Zinsen. Jeder Betrag wird mit Währungsangabe gemeldet. Ein Auslandskonto ist damit für die Finanzverwaltung erheblich transparenter als ein Konto in Deutschland.
Das Volumen dieses Verfahrens hat die Bundesregierung in Bundestags-Drucksache 20/13523 vom 25. Oktober 2024 beziffert. Für das Meldejahr 2023 gingen 12.373.252 Datensätze aus 96 Staaten in Deutschland ein, während 12.329.763 Datensätze an 83 Staaten hinausgingen. 2017 waren es beim Eingang erst 5.610.432 Datensätze — eine Verdopplung in sechs Jahren. Die Zahl steht für Datensätze, nicht für Personen: Wer drei Konten in zwei Ländern hat, taucht mehrfach auf.
Wichtig für die Einordnung: Ein Konto bei einer ausländischen Bank ist nicht verboten und auch nicht verdächtig. Meldepflichtig ist es trotzdem. Wer regelmäßig Geld über die Grenze schickt, findet die Kosten- und Verfahrensseite in unserem Ratgeber zum Geld ins Ausland überweisen.
Inlandskonten: was eure Bank dem Fiskus ohnehin meldet

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Bei einem deutschen Konto braucht es meist gar keinen Abruf, weil die Steuer schon an der Quelle abgezogen wurde. Auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne behält die Bank 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag ein und führt sie anonymisiert ab — das Finanzamt erfährt dabei nicht, wer wie viel hatte. Gemeldet wird erst, wenn dieser Abzug unterbleibt.
Genau das regelt § 45d des Einkommensteuergesetzes. Institute, die zum Steuerabzug verpflichtet sind, übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen oder bei denen Kapitalertragsteuer erstattet wurde — also genau die Beträge, die über einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung steuerfrei geblieben sind. Die Frist dafür ergibt sich aus § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung: bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres. Mit dem 30. September hat das nichts zu tun. Wie ihr den Auftrag richtig aufteilt, steht in unserem Ratgeber zum Freistellungsauftrag.
Nach § 45d Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes dürfen diese Daten außerdem an Sozialleistungsträger weitergegeben werden, soweit das zur Überprüfung des maßgeblichen Einkommens nötig ist. Das ist der zweite, leise Weg, auf dem Kapitalerträge eine Behörde erreichen — ohne jeden Kontenabruf.
Und noch eine Grundlage ist älter als alles hier Beschriebene: Nach § 154 der Abgabenordnung darf niemand ein Konto auf einen falschen oder erfundenen Namen führen; die Bank muss sich die Identität nachweisen lassen. Genau dieser Datensatz landet später in der Abruf-Datei. Wie die Prüfung heute abläuft, erklären wir im Beitrag zur Legitimation per PostIdent und VideoIdent.
Sind Rentner besonders betroffen?
Als Gruppe nicht — die Schlagzeile spitzt zu. Renten erreichen das Finanzamt seit 2005 über einen eigenen Kanal, die Rentenbezugsmitteilung nach § 22a des Einkommensteuergesetzes: Rentenversicherungsträger, Versorgungswerke, Pensionskassen und Versicherer melden Rentenbetrag, Leistungsbeginn, Leistungsende und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die zentrale Stelle. Auch diese Meldung läuft über § 93c der Abgabenordnung und ist damit Ende Februar fällig, nicht Ende September.
Drei Konstellationen gibt es allerdings, in denen Ruheständler tatsächlich häufiger mit dem Verfahren in Berührung kommen. Erstens Rentner mit einem Konto im Ausland: Sie sind vom Austausch zum 30. September genauso erfasst wie alle anderen — nur fällt es hier öfter auf, weil eine im Ausland gutgeschriebene Rente in Deutschland trotzdem steuerpflichtig sein kann.
Zweitens Rentner mit Wohnsitz im Ausland. Für sie ist nach § 19 Absatz 6 der Abgabenordnung in Verbindung mit der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung bundesweit ein einziges Amt zuständig, das Finanzamt Neubrandenburg. Es bearbeitet die Steuerfälle aller Personen, die im Ausland leben und aus Deutschland eine Rente beziehen.
Drittens Rentner, die Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen. Hier darf das Sozialamt nach § 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Abgabenordnung abrufen, um die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen — 2021 geschah das in 7.744 Fällen. Das ist der einzige Punkt, an dem die Überschrift „Rentner aufgepasst“ einen echten Kern hat, und er betrifft die Sozialbehörde, nicht das Finanzamt. Wer Renten versteuern muss, findet die Rechenwege im Beitrag zur Besteuerung der Witwenrente.
Führt ein Kontenabruf zu einem geänderten Bescheid, bleibt euch derselbe Weg wie bei jedem anderen Steuerbescheid: Einspruch innerhalb eines Monats, schriftlich oder per ELSTER und ohne Gebühr. Laut Bundesfinanzministerium endeten 2024 68,0 Prozent der erledigten Einsprüche mit einer Abhilfe zugunsten der Steuerpflichtigen. Mehr im Ratgeber zum Einspruch gegen den Steuerbescheid.
Vor- & Nachteile des Kontenabrufverfahrens
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Nur Stammdaten, keine Salden und keine Umsätze — der Eingriff bleibt eng begrenzt | Wer nur eine Vollmacht auf einem fremden Konto hat, erscheint dort ebenfalls |
| Vor dem steuerlichen Abruf muss die Behörde es in aller Regel erst bei euch versuchen | Für Polizei- und Verfassungsschutzabrufe entfällt die Benachrichtigung vollständig |
| Jeder Abruf ist zu dokumentieren, und die ersuchende Stelle haftet für seine Zulässigkeit | Aufgelöste Konten bleiben zehn Jahre lang auffindbar |
| Das Bundeszentralamt speichert keine Kontodaten, sondern Protokolle für 18 Monate | Die Zahl der Abrufe ist zwischen 2017 und 2021 um 65 Prozent gestiegen |
Häufige Fragen zum Kontenabruf
Werden auch Kontostände und Transaktionen an das BZSt gemeldet?
Nein. Der Katalog des § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes umfasst Konto-, Depot- und Schließfachnummer, Eröffnungs- und Auflösungstag sowie Name, Anschrift und Geburtstag von Inhaber, Verfügungsberechtigtem und wirtschaftlich Berechtigtem. Ein Saldo oder eine Buchung steht dort nicht, und das Bundeszentralamt hält ausdrücklich fest, dass Kontenbewegungen und Kontenstände nicht ermittelt werden können. Anders liegt es beim Auslandskonto: Über das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz wird der Jahresendsaldo tatsächlich übermittelt.
Wie lange werden meine Kontostammdaten beim BZSt gespeichert?
Gar nicht — die Frage trifft eine verbreitete Fehlannahme. Die Datei liegt bei eurer Bank, nicht bei der Behörde; das Bundeszentralamt ruft im Einzelfall ab und leitet das Ergebnis an die ersuchende Stelle weiter. Beim Amt selbst bleiben laut seinem Datenschutzhinweis nur Protokolldaten, und zwar 18 Monate. Bei der Bank gelten dagegen zehn Jahre nach Auflösung des Kontos und drei Jahre für einen überholten Datensatz.
Gilt der Informationsaustausch für alle Länder weltweit?
Nein. Maßgeblich ist die jährliche Staatenaustauschliste des Bundesfinanzministeriums; für 2026 stehen dort 118 Staaten. Große Länder wie die USA sind über ein eigenes Abkommen eingebunden, das nicht deckungsgleich ist. Bei 25 der 118 Staaten liefert Deutschland selbst keine Daten, empfängt aber welche — die Liste ändert sich jedes Jahr und wird jeweils im Juni bekannt gegeben.
Sieht das Finanzamt auch Konten, auf die ich nur eine Vollmacht habe?
Ja. § 24c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes nennt neben dem Inhaber ausdrücklich den Verfügungsberechtigten. Wer für die Eltern ein Konto mitverwaltet oder auf dem Geschäftskonto zeichnungsberechtigt ist, erscheint bei einem Abruf zu seiner Person. Dass ein Konto angezeigt wird, sagt allerdings nichts darüber aus, wem das Geld gehört.
Merkt meine Bank, dass ein Kontenabruf läuft?
Nein, das ist sogar gesetzlich verlangt. § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes verpflichtet das Institut, durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen. Die Bank stellt also die Daten bereit, erfährt aber nicht, wer sie wann abfragt — und kann euch deshalb auch nicht informieren. Diese Aufgabe liegt allein bei der ersuchenden Behörde.
Bleiben aufgelöste Konten sichtbar?
Ja, zehn Jahre lang. § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes verlangt die Speicherung von Eröffnungs- und Auflösungstag und lässt die Löschung erst zehn Jahre nach Auflösung des Kontos oder Depots zu. Eine Kontoschließung ist deshalb kein Weg, ein Konto aus dem Verfahren zu nehmen. Für Schließfächer und Depots gilt dieselbe Regel.
Darf auch ein Gerichtsvollzieher oder das Sozialamt mein Konto abfragen?
Ja, und das ist der Regelfall. 2021 entfielen 685.162 der 1.140.580 Abrufe auf Gerichtsvollzieher, die auf Grundlage von § 802l der Zivilprozessordnung arbeiten. Sozialleistungsbehörden dürfen nach § 93 Absatz 8 der Abgabenordnung abrufen, wenn das zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und eine Nachfrage bei euch nicht weitergeholfen hat — 2021 waren das 19.668 Abrufe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und 7.744 in der Sozialhilfe.
Fazit: ein schmaler Zugriff, drei getrennte Verfahren
Der Kontenabruf zeigt einer Behörde, dass ein Konto existiert und wer darüber verfügen darf — mehr nicht. Wer wissen will, wie transparent die eigenen Finanzen wirklich sind, sollte die drei Verfahren auseinanderhalten: den Abruf der Stammdaten nach § 93 der Abgabenordnung, den Austausch der Auslandskonten zum 30. September und die jährliche Meldung freigestellter Kapitalerträge Ende Februar. Nur das mittlere Verfahren kennt Beträge.
Praktisch bleibt daraus wenig zu tun, aber das Wenige lohnt sich: Auslandskonten in der Steuererklärung angeben, Freistellungsaufträge sauber aufteilen und bei einem Schreiben der Behörde zuerst prüfen, ob dort überhaupt von einem Kontenabruf die Rede ist. MonsterDealz.de ist eine deutsche Deal-Community, die täglich geprüfte Schnäppchen kuratiert und aktive Mitglieder über das M-Coins-Bonusprogramm mit Amazon-Gutscheinen belohnt; unter unseren 1.304 veröffentlichten Magazin-Ratgebern drehen sich rund 40 um Konten, Banken und Steuern. Welche Angebote heute günstig sind, findet ihr auf der MonsterDealz-Startseite.