Bitcoin-Steuer 2026: Wann Gewinne steuerfrei sind und was sich ändern soll
Die Bitcoin-Steuer ist in Deutschland keine eigene Steuer, sondern die Einkommensteuer auf private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG: Wer Bitcoin mehr als ein Jahr hält, verkauft steuerfrei, wer früher verkauft, zahlt seinen persönlichen Steuersatz — es sei denn, der Gesamtgewinn des Jahres bleibt unter 1.000 Euro. Abgeschafft ist die Haltefrist nicht: Ein Referentenentwurf des Finanzministeriums will sie nur für Coins streichen, die ab dem 1. Januar 2027 gekauft werden, und hat das Kabinett noch nicht passiert. Stand: September 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Gewinne aus privat gehaltenen Bitcoin sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Grundlage ist § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG, bestätigt vom Bundesfinanzhof am 14. Februar 2023 (IX R 3/22).
- Innerhalb der Frist gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro im Jahr — seit 2024, vorher 600 Euro. Wer sie um einen Euro überschreitet, versteuert den ganzen Gewinn.
- Auch der Tausch von Bitcoin in eine andere Kryptowährung ist ein Verkauf und startet die Jahresfrist neu. Staking verlängert die Frist nicht auf zehn Jahre.
- Seit dem Meldezeitraum 2026 erheben Kryptobörsen Transaktionsdaten für das Bundeszentralamt für Steuern; die erste Meldung ist bis zum 31. Juli 2027 fällig.
- Der Referentenentwurf sieht 25 Prozent Abgeltungsteuer ohne Haltefrist vor — nur für ab 2027 angeschaffte Coins. Bis Ende 2026 gekaufte Bitcoin sollen unter die alte Regel fallen.
Anzeige / Transparenz: Dieser Artikel enthält keine Partner-Links zu Börsen oder Brokern und ist weder Steuer- noch Anlageberatung. Er erklärt die Rechtslage und rechnet sie an Beispielen durch; ob ihr kauft, haltet oder verkauft, entscheidet ihr selbst. Sollten wir an anderer Stelle auf Angebote verweisen, erhalten wir beim Kauf über einen solchen Link eine kleine Provision. Für euch bleibt der Preis identisch.
Bitcoin nach einem Jahr steuerfrei verkaufen: was § 23 EStG regelt

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz
Nach mehr als einem Jahr Haltedauer ist der Gewinn aus privat gehaltenen Bitcoin steuerfrei, unabhängig von seiner Höhe. So steht es in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG, der als steuerpflichtig nur „Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt“ nennt. Ein Wort wie Bitcoin oder Krypto kommt im Gesetz nicht vor.
Dass Bitcoin zu diesen „anderen Wirtschaftsgütern“ zählt, hat der Bundesfinanzhof am 14. Februar 2023 im Verfahren IX R 3/22 entschieden. Der erste Leitsatz lautet: „Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token.“ Im entschiedenen Fall ging es um Bitcoin, Ether und Monero aus dem Jahr 2017 und einen steuerpflichtigen Gewinn von 3.438.841,83 Euro. Den Einwand, der Staat könne Kryptogeschäfte gar nicht kontrollieren, wies das Gericht zurück: Ein Vollzugsdefizit habe es 2017 nicht gegeben.
Wichtig ist das Wort „nicht mehr als“. Wer am 10. März 2025 gekauft hat, liegt am 10. März 2026 genau bei einem Jahr — und damit noch innerhalb der Frist. Sicher außerhalb seid ihr erst ab dem Tag nach dem Jahrestag. Maßgeblich sind bei einer zentralen Börse die dort aufgezeichneten Zeitpunkte, bei einem Direktkauf ohne Zwischenhändler in der Regel die Zeitpunkte aus der Wallet; so steht es im BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Randnummer 55.
Die Regel ist keine Sonderbehandlung für Kryptowährungen. Dieselbe Jahresfrist gilt für physisches Gold, Kunst oder Fremdwährungsbeträge — die Details zum Edelmetall stehen im Ratgeber zum Gold verkaufen. Wie der Bitcoin-Preis entsteht und welche Gebühren beim Kauf anfallen, erklären wir getrennt im Ratgeber Was kostet ein Bitcoin?; hier geht es ausschließlich um die Steuer.
Geerbte oder geschenkte Bitcoin setzen die Uhr nicht zurück. § 23 Absatz 1 Satz 3 EStG rechnet beim unentgeltlichen Erwerb dem Erben oder Beschenkten die Anschaffung durch den Vorgänger zu. Wer also Coins erbt, die der Erblasser vor drei Jahren gekauft hat, kann sofort steuerfrei verkaufen — braucht dafür aber dessen Kaufbelege.
Die 1.000-Euro-Freigrenze: warum ein Euro mehr den ganzen Gewinn kostet
Innerhalb der Jahresfrist bleiben Gewinne steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 Euro liegt. Der Wortlaut in § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG: Gewinne bleiben steuerfrei, „wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Euro betragen hat“. Bis zum Veranlagungszeitraum 2023 lag die Grenze bei 600 Euro, das bestätigt das BMF-Schreiben in Randnummer 53.
Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag, und der Unterschied ist teuer. Ein Freibetrag wie der Sparer-Pauschbetrag bei Zinsen und Dividenden stellt immer die ersten 1.000 Euro frei; versteuert wird nur, was darüber liegt. Eine Freigrenze kippt dagegen komplett: Bei 999 Euro Gewinn zahlt ihr nichts, bei 1.000 Euro ist der volle Betrag steuerpflichtig. Wie der Sparer-Pauschbetrag funktioniert, steht im Ratgeber zum Freistellungsauftrag.
Zweite Falle: Die Grenze gilt für die Summe aller privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres, nicht je Coin. Gold, das innerhalb eines Jahres wieder verkauft wurde, zählt ebenso mit wie Ether oder Solana. Wer im Dezember noch einen kleinen Gewinn realisiert, kann damit einen bis dahin steuerfreien Jahresgewinn über die Grenze schieben.
Verluste helfen, allerdings nur innerhalb dieser Einkunftsart. Nach § 23 Absatz 3 Satz 7 dürfen sie nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres verrechnet werden; ein Rest mindert nach Satz 8 entsprechende Gewinne des Vorjahres oder der Folgejahre. Mit Arbeitslohn oder Aktiengewinnen lässt sich ein Bitcoin-Verlust nicht verrechnen. Und ein Verlust aus Coins, die ihr länger als ein Jahr gehalten habt, zählt steuerlich gar nicht — spiegelbildlich zum steuerfreien Gewinn.
Wie berechne ich die Steuer auf Bitcoin-Verkäufe? FIFO, Tausch und fünf Rechenbeispiele

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz
Der steuerpflichtige Gewinn ist der Verkaufserlös minus Anschaffungskosten minus Werbungskosten, also vor allem Transaktionsgebühren (§ 23 Absatz 3 Satz 1 EStG). Auf diesen Gewinn fällt euer persönlicher Einkommensteuersatz an, nicht die 25 Prozent Abgeltungsteuer: Die gilt nach § 32d EStG nur für Einkünfte aus Kapitalvermögen, und dazu gehören Bitcoin derzeit nicht.
Welche Coins als verkauft gelten, regelt das BMF-Schreiben vom 6. März 2025, das die Fassung vom 10. Mai 2022 abgelöst hat. Randnummer 61 sieht zuerst die Einzelbetrachtung vor. Geht die nicht, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Bitcoin als zuerst verkauft; für den Wert ist dann eigentlich die Durchschnittsmethode anzuwenden, aus Vereinfachungsgründen darf aber auch hier FIFO — First in, first out — unterstellt werden. Die Betrachtung ist walletbezogen, und die gewählte Methode bleibt je Wallet, bis sie leer verkauft ist.
Der Tausch zählt wie ein Verkauf. Randnummer 54 stellt klar, dass der Tausch von Kryptowerten in Euro, Waren, Dienstleistungen „sowie in andere Kryptowerte“ eine Veräußerung ist; nach Randnummer 55 beginnen die Fristen nach jedem Tausch neu. Als Erlös gilt der Marktkurs der erhaltenen Coins, der zugleich deren Anschaffungskosten bildet.
Die folgenden Beispiele rechnen mit einem angenommenen persönlichen Grenzsteuersatz von 35 Prozent; Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht berücksichtigt. Alle Kurse sind Beispielwerte, keine Marktdaten.
| Fall | Rechnung | Steuer |
|---|---|---|
| 1. Verkauf nach 14 Monaten | Kauf 2.000 Euro, Verkauf 3.500 Euro, Frist abgelaufen | 0 Euro |
| 2. Verkauf nach 8 Monaten, knapp unter der Grenze | Gewinn 990 Euro, weniger als 1.000 Euro | 0 Euro |
| 3. Verkauf nach 8 Monaten, knapp über der Grenze | Gewinn 1.010 Euro × 35 % | 353,50 Euro |
| 4. Tausch Bitcoin gegen Ether nach 5 Monaten | Kauf 4.000 Euro, Ether im Wert von 6.000 Euro: 2.000 Euro × 35 % | 700 Euro |
| 5. FIFO bei zwei Käufen | Verkauft gilt der ältere Teil, gekauft vor 13 Monaten | 0 Euro |
Eigene Beispielrechnungen nach § 23 EStG und dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Randnummern 53 bis 61. Der Steuersatz von 35 Prozent ist eine Annahme; tatsächlich hängt er vom übrigen Einkommen ab.
Fall 3 zeigt die Freigrenze in voller Härte: 20 Euro mehr Gewinn als in Fall 2 kosten 353,50 Euro Steuer. Fall 4 ist der häufigste Irrtum — es fließt kein Euro aufs Konto, trotzdem entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn von 2.000 Euro, und die neuen Ether starten mit Anschaffungskosten von 6.000 Euro und einer frischen Jahresfrist.
Fall 5 im Detail: Ihr kauft im August 2025 0,05 Bitcoin für 2.000 Euro und im Mai 2026 weitere 0,05 Bitcoin für 3.000 Euro, beides in derselben Wallet. Im September 2026 verkauft ihr 0,05 Bitcoin für 3.400 Euro. Nach FIFO gelten die August-Coins als verkauft; sie liegen 13 Monate zurück, der Gewinn von 1.400 Euro ist steuerfrei. Die Mai-Coins bleiben liegen und werden erst im Mai 2027 steuerfrei.
Staking, Lending und Mining: gilt die Steuerfreiheit auch hier?
Staking verlängert die Haltefrist nicht auf zehn Jahre, die Erträge daraus sind aber sofort steuerpflichtig. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 stellt in Randnummer 63 klar, dass die Zehnjahresfrist aus § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG bei Currency oder Payment Token nicht zur Anwendung kommt. Bitcoin, die ihr in einen Staking-Pool gebt oder verleiht, werden also nach einem Jahr steuerfrei wie alle anderen.
Anders die Belohnungen. Nach Randnummer 48 sind Einnahmen aus passivem Staking in der Regel sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG, Einnahmen aus Lending nach Randnummer 65 ebenso. Bewertet wird mit dem Marktkurs beim Zufluss. Für diese Einkünfte gilt eine eigene Freigrenze: Nach § 22 Nummer 3 EStG sind sie nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben — zusammen mit anderen Leistungen wie Bankprämien, wie im Ratgeber zur 256-Euro-Freigrenze bei Kontoprämien beschrieben.
Ein Beispiel: 300 Euro Staking-Rewards im Jahr liegen über der Grenze und sind vollständig steuerpflichtig; bei 35 Prozent sind das 105 Euro. Zugleich gelten die erhaltenen Coins als angeschafft. Verkauft ihr sie innerhalb eines Jahres, entsteht ein zweites, separates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG.
Beim Mining oder beim Forging mit eigenem Validator kommt es auf die Nachhaltigkeit an. Ist die Blockerstellung auf Wiederholung angelegt, kann sie nach dem BMF-Schreiben eine gewerbliche Tätigkeit sein (Randnummer 36); fehlt die Nachhaltigkeit, greift auch hier § 22 Nummer 3 mit der 256-Euro-Grenze (Randnummer 45). Bei Bitcoin ist privates Mining wegen der Hardware- und Stromkosten allerdings die Ausnahme.
Muss ich Bitcoin in der Steuererklärung angeben? Anlage SO, Nachweise und die neuen Börsenmeldungen

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz
Steuerpflichtige Gewinne aus Verkäufen innerhalb der Jahresfrist und Staking-Erträge gehören in die Anlage SO der Einkommensteuererklärung. Nicht steuerbare Verkäufe nach mehr als einem Jahr müsst ihr nicht erklären, die Belege aber aufbewahren, weil ihr die Haltedauer im Zweifel nachweisen müsst. Das BMF-Schreiben nennt in Randnummer 102 als Mindestinhalt je Geschäft Coin, Menge, Anschaffungskosten, Erlös, Zeitpunkte, Kurse und Haltedauer.
Die Beweislast liegt bei euch, und das BMF formuliert das ungewöhnlich deutlich. In Randnummer 89 heißt es zu Börsen ausländischer Betreiber: „Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste (z. B. wegen Insolvenz der Handelsplattform oder aufgrund eines Hacker-Angriffs) gehen zu Lasten der Steuerpflichtigen.“ Wer bei einer Börse mit Sitz im Ausland handelt, sollte die Transaktionsübersichten deshalb regelmäßig herunterladen, nicht erst im Frühjahr. Steuerreports von Tools werden nach Randnummer 90 anerkannt, wenn sie plausibel und in sich schlüssig sind und die Einstellungen wie Kursquelle und FIFO-Methode offenlegen.
Neu ist, dass das Finanzamt nicht mehr allein auf eure Angaben angewiesen ist. Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz setzt die EU-Richtlinie DAC 8 und das OECD-Regelwerk CARF um; laut Bundeszentralamt für Steuern wurde es am 22. Dezember 2025 beschlossen. Meldezeitraum ist nach § 10 KStTG das Kalenderjahr, der erste ist 2026. Kryptowerte-Dienstleister übermitteln Name, Anschrift, steuerliche Ansässigkeit, Steuer-Identifikationsnummer, Geburtsdatum, den Namen des Kryptowerts und aggregierte Transaktionsvolumina getrennt nach Kauf und Verkauf — jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres, erstmals also 2027.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Gemeldet werden aggregierte Volumina, keine fertig berechneten Gewinne; die Rechnung bleibt eure Aufgabe. Und das Verfahren ist ein anderes als der klassische Kontenabruf, bei dem Behörden Stammdaten von Bankkonten abfragen — die Unterschiede stehen im Ratgeber zum Kontenabruf durch das Finanzamt. Wer die Erklärung selbst macht, findet im Steuersoftware-Vergleich die Programme, die eine Anlage SO abbilden.
Wird die Haltefrist abgeschafft? Der gemessene Stand im September 2026

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz
Nein, noch nicht — es gibt einen Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums, aber kein beschlossenes Gesetz und keinen Kabinettsbeschluss. Laut Handelsblatt vom 9. September 2026 sollen Gewinne aus Kryptowerten ab 2027 wie bei Aktien mit 25 Prozent Abgeltungsteuer belastet werden, unabhängig von der Haltedauer. Das Ministerium rechnet dem Bericht zufolge für 2028 mit Mehreinnahmen von 160 Millionen Euro.
Entscheidend für alle, die heute Bitcoin halten, ist der Stichtag. Der Fachdienst Der Betrieb fasst den Entwurf am 14. September 2026 so zusammen: „Die neuen materiellen Regeln sollen erstmals auf Tauschkryptowerte angewendet werden, die nach dem 31.12.2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind.“ Für Altbestände sollen weiter die Regeln privater Veräußerungsgeschäfte gelten; den Kapitalertragsteuerabzug durch die Anbieter soll es erst ab dem 1. Januar 2028 geben. Derselbe Beitrag betont, dieser Bestandsschutz sei nur Entwurfsinhalt; Kabinett, Bundestag und Bundesrat müssten noch zustimmen.
Daraus folgt der Punkt, den die Schlagzeilen umdrehen: Nach dem Entwurf verliert niemand die Steuerfreiheit für Bitcoin, die bis Ende 2026 gekauft wurden. Wer dagegen jetzt verkauft und nach dem Jahreswechsel zurückkauft, holt sich Coins ins neue Regime, die er vorher im alten hatte. Umgekehrt würden nach dem Entwurf auch Staking-Rewards, die ab 2027 zufließen, als Neubestand gelten.
Wer die Abschaffung politisch fordert, ist in Bundestagsdrucksachen belegt. Die Grünen haben am 5. Mai 2026 den Gesetzentwurf 21/5752 eingebracht: Haltefrist streichen, Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz besteuern, Mehreinnahmen von „mindestens etwa 5 Mrd. Euro“. Die Begründung nennt Deutschland wörtlich ein „Steuerparadies für Spekulationen mit Kryptowerten in Europa“. Die Linke fordert in ihrem Antrag 21/5824 vom 7. Mai 2026, Kryptowerte ab Verkündung eines Gesetzes in den Katalog der Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG aufzunehmen — also wie Aktiengewinne zu besteuern.
Der Grünen-Entwurf ist gescheitert. Der Finanzausschuss empfahl am 20. Mai 2026 die Ablehnung mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD (Drucksache 21/6112). Aus dem Bericht lässt sich die Koalitionslinie ablesen: Die SPD erklärte, sie setze sich dafür ein, „die einjährige Haltefrist für Kryptowährungen abzuschaffen“, die Gewinne sollten der Abgeltungsteuer unterliegen. Die CDU/CSU hielt dagegen, ein Abweichen von der bewährten Systematik brauche eine tragfähige Begründung; vorzugswürdig sei eine Verbesserung des Steuervollzugs. Der Referentenentwurf folgt damit dem SPD-Modell — ob der Koalitionspartner zustimmt, ist offen.
Was die Reform rechnerisch bedeuten würde: Ein Gewinn von 2.000 Euro aus Coins, die 2027 gekauft und zwei Jahre gehalten werden, wäre heute steuerfrei. Nach dem Entwurf fielen darauf 25 Prozent an, also 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Weil die Gewinne dann Kapitalerträge wären, würde nach Darstellung der Fachpresse auch der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro greifen, und Verluste ließen sich mit anderen Kapitalerträgen verrechnen. Für kurzfristige Trader mit einem persönlichen Steuersatz über 25 Prozent wäre das sogar günstiger als heute.
Vor- & Nachteile der aktuellen Bitcoin-Besteuerung
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Nach mehr als einem Jahr ist der Gewinn steuerfrei, egal wie hoch | Innerhalb der Frist gilt der persönliche Steuersatz, nicht die 25-Prozent-Abgeltungsteuer |
| Gewinne unter 1.000 Euro im Jahr bleiben komplett steuerfrei | Die Freigrenze kippt ab 1.000 Euro — dann ist der ganze Gewinn steuerpflichtig |
| Staking verlängert die Haltefrist nicht auf zehn Jahre | Jeder Tausch in einen anderen Coin ist ein Verkauf und startet die Frist neu |
| Geerbte und geschenkte Coins übernehmen die Haltedauer des Vorgängers | Verluste lassen sich nur mit privaten Veräußerungsgewinnen verrechnen, nicht mit Lohn oder Aktien |
Häufige Fragen zur Bitcoin-Steuer
Gilt die Spekulationsfrist auch für Krypto-Staking oder Lending?
Ja, für die eingesetzten Coins gilt weiter die Jahresfrist; eine Verlängerung auf zehn Jahre schließt das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 in Randnummer 63 aus. Die Rewards selbst sind dagegen beim Zufluss sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG, steuerfrei nur unter 256 Euro im Jahr. Zugleich gelten sie als angeschafft und haben ab dem Zuflusstag eine eigene Jahresfrist.
Wie berechne ich den Gewinn bei Verkäufen mit FIFO-Methode?
Ihr ordnet jedem Verkauf die ältesten noch vorhandenen Coins derselben Wallet zu. Deren Kaufpreis ist die Anschaffung, der Verkaufserlös minus Gebühren der Erlös, die Differenz der Gewinn. Liegt der Kauf dieser ältesten Coins mehr als ein Jahr zurück, ist der Verkauf steuerfrei, auch wenn in der Wallet jüngere Coins liegen. Die gewählte Methode müsst ihr für die Wallet beibehalten, bis sie leer verkauft ist.
Müssen Verluste aus Bitcoin-Verkäufen ebenfalls gemeldet werden?
Verluste innerhalb der Jahresfrist solltet ihr in der Anlage SO angeben, weil sie nur dann wirken: Sie mindern Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres, ein Rest lässt sich nach § 23 Absatz 3 Satz 8 EStG ins Vorjahr zurücktragen oder vortragen. Verluste aus Coins, die ihr länger als ein Jahr gehalten habt, sind steuerlich unbeachtlich.
Welche Nachweise akzeptiert das Finanzamt bei Krypto-Gewinnen?
Transaktionsübersichten der Börsen, eigene Tabellen und Steuerreports von Tools. Das BMF verlangt, dass sich jedes Geschäft einzeln nachvollziehen lässt: Coin, Menge, Anschaffungskosten, Erlös, Zeitpunkte, Kurse und Haltedauer. Bei Steuerreports gehören die Einstellungen dazu, etwa Kursquelle und Verbrauchsfolge. Ein öffentlicher Wallet-Schlüssel allein reicht nach Randnummer 87 nicht.
Gilt für Bitcoin die Abgeltungssteuer?
Nach geltendem Recht nicht. Die 25 Prozent aus § 32d EStG betreffen nur Einkünfte aus Kapitalvermögen; Bitcoin im Privatvermögen fallen unter § 23 EStG und damit unter den persönlichen Steuersatz. Genau das will der Referentenentwurf ändern, allerdings erst für Coins, die ab dem 1. Januar 2027 angeschafft werden.
Wann genau endet die Spekulationsfrist bei Krypto?
Die Frist umfasst ein volles Jahr ab dem Kauf. Steuerpflichtig bleibt ein Verkauf, bei dem zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt — der Verkauf am Jahrestag selbst fällt also noch hinein. Auf der sicheren Seite seid ihr ab dem Tag danach. Nach jedem Tausch beginnt die Frist für den neuen Coin von vorn.
Was passiert steuerlich, wenn ich Bitcoin verschenke oder erbe?
Schenken und Vererben sind keine Veräußerung, es entsteht also kein Gewinn nach § 23 EStG. Der Beschenkte oder Erbe übernimmt nach § 23 Absatz 1 Satz 3 EStG den Anschaffungszeitpunkt des Vorgängers; die Haltefrist läuft einfach weiter. Unabhängig davon können Schenkung- und Erbschaftsteuer anfallen, wenn die Freibeträge überschritten sind.
Fazit: Frist, Freigrenze, Belege — und kein Grund zur Panik vor 2027
Die Bitcoin-Steuer lässt sich auf drei Zahlen verdichten: ein Jahr Haltefrist, 1.000 Euro Freigrenze im Jahr, 256 Euro Freigrenze für Staking-Erträge. Wer diese drei kennt und jeden Kauf mit Datum und Kurs dokumentiert, kann jeden Verkauf vorab durchrechnen. Die meisten Fehler entstehen nicht beim Verkauf gegen Euro, sondern beim Tausch zwischen Coins, der ebenfalls ein Verkauf ist.
Die Schlagzeile vom „Aus für den Steuervorteil“ beschreibt einen Entwurf, keinen Beschluss. Selbst wenn er so kommt, sollen Bitcoin, die bis zum 31. Dezember 2026 gekauft werden, nach der alten Regel steuerfrei bleiben — ein Grund zum überstürzten Verkauf ist das nicht. Neu und bereits beschlossen ist dagegen die Transparenz: Für das Jahr 2026 melden die Börsen erstmals an das Bundeszentralamt für Steuern.
MonsterDealz.de ist eine deutsche Deal-Community, die täglich geprüfte Schnäppchen kuratiert und aktive Mitglieder über das M-Coins-Bonusprogramm mit Amazon-Gutscheinen belohnt; von unseren 1.311 live stehenden Magazin-Ratgebern (Stand: 23. September 2026) befassten sich bislang zwei mit Kryptowährungen, dieser ist der erste reine Steuer-Ratgeber dazu. Welche Angebote heute wirklich günstig sind, findet ihr auf der MonsterDealz-Startseite.