Digitaler Kassenbon ab 2028: Was sich an der Kasse für euch ändert
Der digitale Kassenbon ist ein elektronischer Beleg über euren Einkauf, den der Laden per QR-Code, Download-Link, App oder E-Mail bereitstellt statt auf Thermopapier zu drucken — und genau das soll ab dem 1. Januar 2028 der Normalfall werden. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf dazu am 23. September 2026 beschlossen; die Bonpflicht verschwindet damit nicht, sie wird digital. Ein Papierbeleg bleibt möglich, allerdings nicht über das Steuerrecht, sondern über einen alten Paragrafen im BGB. Stand: September 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Kabinett hat am 23. September 2026 beschlossen, die Pflicht zum Papierbon ab 2028 durch eine Pflicht zur Bereitstellung eines digitalen Belegs zu ersetzen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
- Die Belegpflicht selbst bleibt: Seit dem 1. Januar 2020 muss jede elektronische Kasse einen Beleg ausgeben, künftig eben digital. Der Koalitionsvertrag hatte noch „Wir schaffen die Bonpflicht ab“ versprochen.
- Annehmen müsst ihr den digitalen Beleg nicht. Wer Papier will, stützt sich laut Gesetzesbegründung auf den Anspruch auf eine Quittung nach § 368 BGB.
- Eine Bagatellgrenze für Belege gibt es nicht. Die 12.000-Euro-Grenze betrifft nur die neue Kassenpflicht für Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Umsatz.
- Für Garantie und Gewährleistung zählt der Inhalt, nicht das Papier: Ein digitaler Beleg enthält dieselben Pflichtangaben und verblasst nicht — sichert ihn aber selbst, denn Händler speichern nicht unbegrenzt.
Anzeige / Transparenz: Dieser Artikel enthält keine Partner-Links zu Anbietern und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung, sondern eine Einordnung des Gesetzentwurfs und seiner Folgen an der Kasse. Sollten wir an anderer Stelle auf Angebote verweisen, erhalten wir beim Kauf über einen solchen Link eine kleine Provision. Für euch bleibt der Preis identisch.
Was hat das Kabinett am 23. September 2026 beschlossen?

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz
Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 einen Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums beschlossen, nach dem die Ausgabe von Papierbelegen ab dem Jahr 2028 durch die Bereitstellung digitaler Belege ersetzt werden soll. So steht es in der Pressemitteilung Nr. 19/2026 des Ministeriums. Das Gesetz ist damit noch nicht in Kraft: Als Nächstes nimmt der Bundesrat Stellung, beschlossen wird es im Bundestag.
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil fasst das Vorhaben so zusammen: „Wir schaffen die Pflicht für Papierbons ab. Digitale Belege werden Standard.“ Und weiter: „Ich will, dass die Ehrlichen nicht die Dummen sind.“ Der zweite Satz verrät den eigentlichen Zweck. Das Gesetz ist in erster Linie ein Instrument gegen Steuerhinterziehung an der Ladenkasse, der digitale Bon ist ein Baustein darin.
Der Weg dahin war kurz. Am 7. August 2026 hat das Ministerium einen Referentenentwurf an die Verbände verschickt; die Kabinettsfassung trägt inzwischen einen anderen Titel und spricht von der „Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen“. Inhaltlich hängen zwei Dinge zusammen, die in den Schlagzeilen oft vermischt werden: der digitale Beleg ab 2028 und eine neue Kassenpflicht für Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz, die heute noch eine offene Ladenkasse ohne elektronische Aufzeichnung führen. Davon gibt es laut Ministerium noch etwa 115.000.
Nicht in diesem Gesetz steht die geplante Pflicht, überall eine digitale Bezahlmöglichkeit anzubieten — die läuft getrennt, Details im Ratgeber zur Kartenzahlung-Pflicht.
Die Belegpflicht selbst bleibt, nur ihre Form ändert sich. Heute verlangt § 146a Absatz 2 der Abgabenordnung, dass jeder, der mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem kassiert, dem Kunden „in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang“ einen Beleg ausstellt — die „Belegausgabepflicht“, anzuwenden nach Artikel 97 § 30 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung seit dem 1. Januar 2020. Der Referentenentwurf ersetzt den Absatz: Künftig ist „ein elektronischer Beleg in einem standardisierten Datenformat“ bereitzustellen, die „Belegbereitstellungspflicht“.
Genau hier liegt der Unterschied zum Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD, in dem der Satz „Wir schaffen die Bonpflicht ab.“ steht. Der Entwurf schafft nicht die Pflicht ab, sondern das Papier: Händler müssen weiter jeden Einkauf belegen, nur digital. Handelsverband, Bäckerhandwerk und Gaststättenverbände lehnen den Entwurf laut ZDFheute deshalb ab; insgesamt haben laut Ministerium mehr als 30 Verbände Stellungnahmen eingereicht.
Neu ist außerdem eine Sanktion. Ein fehlender Beleg soll mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden können; bisher gab es dafür keinen eigenen Bußgeldtatbestand, und der Entwurf beruft sich auf eine Mitteilung des Bundesrechnungshofs vom 30. Juli 2024, nach der es eine Sanktion braucht, um die Pflicht durchzusetzen. Die in manchen Berichten genannten 25.000 und 250.000 Euro betreffen andere Tatbestände, etwa den verweigerten Datenzugriff bei einer Prüfung.
Wie viel Aufwand damit wegfällt, hat das Ministerium beziffert. Die Umstellung vom Papier- auf den Digitalbeleg senkt den jährlichen Erfüllungsaufwand der Wirtschaft laut Referentenentwurf um 130,3 Millionen Euro; einmalig kostet sie die Kassenhersteller rund 14,1 Millionen Euro für Programmierarbeiten. Das Ministerium rechnet mit rund 8 Milliarden Einkäufen und Dienstleistungen im Jahr, weil es annimmt, dass jede der rund 77 Millionen geschäftsfähigen Personen zwei Einkäufe pro Woche erledigt. Umgelegt auf diese Zahl spart der Handel rund 1,6 Cent je Beleg.
Bekommt ihr ab 2028 noch einen Papierbon?
Ja, wenn ihr danach fragt — aber der Anspruch darauf steht nicht im neuen Steuerrecht, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Gesetzesbegründung im Referentenentwurf formuliert es so: Für den Kunden entsteht „weiterhin keine Pflicht zur Entgegennahme des elektronischen Belegs“, und der Anspruch auf eine papierhafte Quittung nach § 368 BGB bleibt bestehen.
Diese Vorschrift ist deutlich älter als jede Kassenregel. Sie verpflichtet den Gläubiger, also den Laden, „gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen“. Zwei Dinge folgen daraus, die in den bisherigen Berichten fehlen. Erstens bekommt ihr Papier nur auf Verlangen, nicht automatisch — ihr müsst an der Kasse also aktiv fragen. Zweitens bestätigt eine Quittung den Empfang des Geldes; ob sie dieselben Einzelangaben enthält wie der heutige Bon mit Artikelliste und Steuersätzen, regelt § 368 BGB nicht.
Dazu kommt eine Kostenregel, die kaum jemand kennt. Nach § 369 BGB hat die Kosten der Quittung derjenige zu tragen, der zahlt — also ihr —, sofern sich aus dem Geschäft nichts anderes ergibt. Ob ein Händler daraus je eine Gebühr für den Papierbon macht, ist offen; der Entwurf sagt dazu nichts, und bei ein paar Zentimetern Thermopapier wäre das eher ein theoretisches Risiko.
Für den Alltag heißt das: Wer für eine größere Anschaffung einen Papierbeleg haben will, sagt das vor dem Bezahlen. Für den Wocheneinkauf reicht in aller Regel der digitale Beleg — oder gar keiner, denn wegwerfen durftet ihr den Bon schon immer. Das Mitnehmen war auch unter der heutigen Pflicht freiwillig.
Wie kommt der digitale Kassenbon zu euch: QR-Code, App oder E-Mail?

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Das Gesetz schreibt keinen Weg vor, sondern nur das Ergebnis: einen elektronischen Beleg in einem standardisierten Datenformat. Die Begründung zum Referentenentwurf nennt als zulässige Beispiele einen QR-Code auf dem Kassenbildschirm, einen Download-Link, Near-Field-Communication (NFC), die E-Mail oder die Ablage direkt in einem Kundenkonto. Das Ministerium nennt das „Technologieoffenheit“.
In der Kostenschätzung legt sich das Ministerium trotzdem fest. Die praktikabelste Lösung sei der QR-Code auf dem Kundendisplay, den ihr „ohne individuelle Kunden-App des Geschäfts“ abscannen könnt. Weil moderne Kassen in der Regel ein Kundendisplay haben, rechnet das Ministerium kaum mit Neuanschaffungen, sondern vor allem mit Softwareanpassungen: 750 Kassensysteme — 500 Standardmodelle, 150 Handelsketten und 100 Cloud-Kassen —, rund 18.700 Euro Programmierkosten je System.
Was heute schon gilt, steht in § 6 der Kassensicherungsverordnung. Der Beleg muss unter anderem Name und Anschrift des Händlers, Datum und Uhrzeit, Menge und Art der Waren, den Betrag mit Steuersatz, eine Transaktionsnummer und die Seriennummern von Kasse und technischer Sicherheitseinrichtung enthalten. Der letzte Satz der Vorschrift erlaubt den elektronischen Beleg bisher nur „mit Zustimmung des Belegempfängers“. Genau diesen Satz streicht der Entwurf zum 1. Januar 2028.
Wie das in der Praxis aussieht, lässt sich an Händlern ablesen, die den digitalen Bon schon anbieten. REWE hat seinen eBon im August 2023 in die App geholt: Ihr aktiviert ihn im Kundenkonto, an der Kasse wird euer Code gescannt, und der Beleg landet in der App und per E-Mail. In der Pressemitteilung vom 16. August 2023 rechnete REWE vor, dass schon 10 Prozent eBon-Nutzer rund 47.000 Kilometer Bonpapier im Jahr einsparen würden. Ähnlich funktionieren die Bons in anderen Händler-Apps, etwa in der Lidl Plus App.
Der entscheidende Unterschied zwischen den Wegen liegt nicht in der Technik, sondern in den Daten. Ein QR-Code auf dem Display verrät dem Laden nichts über euch. Ein Beleg per E-Mail oder im Kundenkonto setzt dagegen voraus, dass der Händler weiß, wer ihr seid.
Was bedeutet der digitale Bon für euren Datenschutz?
Das hängt vollständig vom Übertragungsweg ab — und die Zahlen zeigen, dass viele den datenintensiven Weg längst gewählt haben. Laut einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands unter 1.000 Internetnutzern nutzen 78 Prozent Supermarkt-Apps; 67 Prozent der Nutzer haben für App-Rabatte zusätzlich eingekauft (Befragung vom 29. Oktober bis 3. November 2025, veröffentlicht am 16. Januar 2026).
Die Verbraucherzentrale beschreibt, was dabei anfällt: Neben Name, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer speichern die Apps, wann und wo ihr eingekauft habt, und erstellen daraus Kundenprofile. Ein digitaler Bon im Kundenkonto ist nichts anderes als eine vollständige Liste eurer Einkäufe mit Uhrzeit und Filiale. Unter den Nichtnutzern verzichten laut vzbv-Befragung 29 Prozent wegen Datenschutzbedenken auf solche Apps.
Für euch ergeben sich daraus drei Stufen, sortiert nach Datenmenge. Der QR-Code auf dem Display ist die sparsamste Lösung, weil der Beleg nur über einen Link abgerufen wird. Die E-Mail verknüpft den Einkauf mit eurer Adresse, aber nicht zwingend mit einem Profil. Das Kundenkonto in der Händler-App bündelt alle Einkäufe und ist deshalb am aussagekräftigsten — und am bequemsten, weil ihr nichts selbst ablegen müsst.
Wichtig: Das Gesetz zwingt euch nicht in ein Kundenkonto. Weil der Bereitstellungsweg technologieoffen ist, schließt der Entwurf zwar nicht aus, dass ein Händler nur den App-Bon anbietet — annehmen müsst ihr ihn aber nicht. Im Zweifel bleibt der Weg über die Quittung. Wie sich Kundenkarten und Apps sonst rechnen, steht im Ratgeber zu den Vorteilen von Kundenkarten. Nur am Rand: Wer Bons für Cashback-Aktionen fotografiert und hochlädt, gibt dieselben Daten an einen weiteren Anbieter — wie das funktioniert, erklären wir bei den Cashback-Apps.
Kassenpflicht ab 100.000 Euro: gibt es eine Bagatellgrenze?

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Für den Beleg selbst gibt es keine Bagatellgrenze, auch nicht beim Brötchen für 50 Cent. Die einzige neue Euro-Schwelle betrifft die Kasse: Laut Pressemitteilung des Finanzministeriums sind von der Kassenpflicht Steuerpflichtige ausgenommen, die im Jahr Barumsätze von weniger als 12.000 Euro haben — das sind im Schnitt 1.000 Euro Bargeld im Monat.
Diese Ausnahme stand im Referentenentwurf vom August noch nicht. Dort gab es nur die allgemeine Umsatzgrenze von 100.000 Euro im Kalenderjahr, eine Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall und eine Ermächtigung für eine Ausnahmeverordnung. Die 12.000-Euro-Grenze ist also eine Änderung der Kabinettsfassung. Weitere Ausnahmen sollen per Rechtsverordnung folgen; das Ministerium nennt Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern und die Direktvermarktung auf Bauernhöfen.
Für Belege gibt es eine andere Ausnahme, und die gilt schon heute. Nach § 146a Absatz 2 Satz 2 AO können die Finanzämter beim Verkauf an eine Vielzahl nicht bekannter Personen aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegpflicht befreien, gestützt auf § 148 AO. Diese Möglichkeit übernimmt der Entwurf wortgleich für die neue Belegbereitstellungspflicht. Eine feste Betragsgrenze ist damit nicht verbunden, es bleibt eine Einzelfallentscheidung des Finanzamts.
Auch der Zeitplan für die Kasse hat sich verschoben. Der Koalitionsvertrag hatte die Registrierkassenpflicht für Geschäfte mit mehr als 100.000 Euro Umsatz „ab dem 01.01.2027“ angekündigt. Nach dem Referentenentwurf gilt sie für Betriebe, die die Grenze im Jahr 2027 überschreiten, ab dem 1. Januar 2028; wer sie später erstmals überschreitet, muss ab dem 1. April des Folgejahres umrüsten. Das Ministerium kalkuliert für die technische Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, mit 93 Euro Lizenzgebühr im Jahr, die sich zwei bis drei Kassen teilen können, und mit mobilen Kassengeräten ab 250 Euro.
Für euch als Kunden hat die TSE eine sichtbare Folge: Ihre Seriennummer und ein Prüfwert stehen auf jedem Beleg. Daran lässt sich später nachvollziehen, ob der Einkauf wirklich in der Kasse erfasst wurde. Mehr als das müsst ihr über die Technik nicht wissen.
Digitale Belege aufbewahren: so sichert ihr Garantie und Gewährleistung

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Ein digitaler Beleg ist als Kaufnachweis mindestens so viel wert wie der Papierbon, weil er dieselben Pflichtangaben nach § 6 KassenSichV trägt und nicht verblasst. Entscheidend ist, dass ihr ihn habt, wenn ihr ihn braucht: Die gesetzliche Gewährleistung läuft beim Neukauf zwei Jahre, und nach § 477 BGB wird im ersten Jahr vermutet, dass ein Mangel schon beim Kauf vorlag.
Das Problem ist die Speicherdauer auf Händlerseite. REWE hat bei der Einführung seines eBons angegeben, die Belege als PDF drei Jahre im Kundenkonto zu speichern und danach „unwiderruflich“ zu löschen. Für die zweijährige Gewährleistung reicht das, für eine fünfjährige Herstellergarantie auf ein Haushaltsgerät nicht. Das Finanzministerium geht in seiner Kostenschätzung zwar davon aus, dass Kunden „dauerhaften Zugriff“ auf ihre digitalen Belege haben; eine Speicherfrist zugunsten der Kunden steht aber nicht im Gesetzestext.
Drei Regeln bewähren sich deshalb. Erstens: Belege für alles, was länger als ein paar Wochen halten soll, sofort als PDF oder Bild aus der App oder dem Link sichern — ein QR-Link kann später ins Leere führen, eine gespeicherte Datei nicht. Zweitens: einen festen Ordner anlegen, am besten nach Jahr und Gerät benannt. Drittens: E-Mail-Belege nicht im Posteingang liegen lassen, sondern mit einem Suchbegriff wie „Beleg“ markieren.
Laut Referentenentwurf ist ein einzelner digitaler Beleg zwischen 5 und 50 Kilobyte groß, als PDF zwischen 50 und 200 Kilobyte. Selbst hundert Belege im Jahr füllen damit höchstens 20 Megabyte — weniger als ein paar Handyfotos. Platz ist also kein Argument gegen eine eigene Ablage.
Wie ihr einen Kauf ganz ohne Beleg nachweist und was ein Laden beim Umtausch verlangen darf, steht im Ratgeber zum Umtausch ohne Kassenbon; den Unterschied zwischen Gewährleistung und Herstellergarantie erklären wir im Ratgeber zu Garantie und Gewährleistung.
Auch fürs Finanzamt taugen digitale Belege. Die Finanzverwaltung NRW weist darauf hin, dass aus der früheren Belegvorlagepflicht eine Belegvorhaltepflicht geworden ist: Belege sind nur einzureichen, wenn das Finanzamt sie anfordert. Mit der App MeinELSTER+ lassen sie sich laut Finanzamt NRW abfotografieren und hochladen, ab dem Veranlagungszeitraum 2023 auch direkt mit dem passenden Eingabefeld verknüpfen.
Thermopapier, BPA und BPS: was am Umweltargument dran ist
Das Umweltargument stimmt, aber aus einem anderen Grund, als oft behauptet wird. Laut Umweltbundesamt ist nicht die Papiermenge das Hauptproblem, sondern die Chemie: Thermopapier enthält etwa 0,5 bis 3 Prozent Farbentwickler, der unter Hitze die Schrift erzeugt.
Bisphenol A dürfte in heutigen Bons praktisch keine Rolle mehr spielen. Seit dem 2. Januar 2020 dürfen Thermopapiere mit 0,02 Gewichtsprozent oder mehr BPA in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden, und das schließt ausdrücklich die Ausgabe an Kunden im Laden ein. Der verbreitete Satz „Kassenbons enthalten BPA“ beschreibt also den Stand vor 2020.
Das Nachfolgeproblem heißt Bisphenol S. Das Umweltbundesamt stuft es als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B ein; unter der EU-Chemikalienverordnung REACH ist es als besonders besorgniserregender Stoff identifiziert. Laut UBA, das sich auf einen Bericht der Europäischen Chemikalienagentur stützt, wurden 2018 rund 104.000 Tonnen BPS-haltiges Thermopapier in Verkehr gebracht, 15 Prozent mehr als im Vorjahr; der gesamte Thermopapiermarkt in der EU lag bei 491.000 Tonnen. Weil ihr einem Bon nicht ansehen könnt, welcher Farbentwickler darin steckt, empfiehlt das UBA, alle Thermopapiere in den Restmüll zu geben. Die Begründung auf der UBA-Themenseite: Die Farbentwickler verteilen sich sonst im Altpapier und kommen über Recyclingprodukte wie Toilettenpapier zurück zum Verbraucher.
Das Ministerium nennt die „Entlastung des Umweltschutzes“ im Entwurf ausdrücklich als ersten Grund für die Umstellung. Der digitale Bon löst das Chemieproblem allerdings nur für die Belege, die ihr nicht mehr ausdrucken lasst — wer auf Papier besteht, bekommt weiter Thermopapier. Einen kleinen eigenen Beitrag leistet ihr also, indem ihr den digitalen Beleg annehmt, wo ihr keinen Nachweis braucht.
Von unseren 1.318 veröffentlichten Magazin-Ratgebern behandeln 14 Kundenkarten, Supermarkt-Apps und Cashback-Programme — also genau die Stellen, an denen der digitale Bon heute schon ankommt (eigene Auszählung, Stand 23. September 2026).
Vor- & Nachteile des digitalen Kassenbons
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Ein digitaler Beleg verblasst nicht und enthält dieselben Pflichtangaben wie der Papierbon | Händler speichern nicht unbegrenzt, REWE etwa drei Jahre — für lange Garantien müsst ihr selbst sichern |
| Weniger Thermopapier heißt weniger Kontakt mit Farbentwicklern wie Bisphenol S | E-Mail- und App-Bons verknüpfen jeden Einkauf mit eurer Person |
| Die Annahme bleibt freiwillig, ein Papierbeleg ist über § 368 BGB weiter möglich | Papier gibt es nur auf ausdrückliches Verlangen, nicht mehr automatisch |
| Der QR-Code auf dem Display funktioniert ohne Händler-App und ohne Kundenkonto | Das Gesetz schreibt keinen Weg vor — ein Laden kann den Bon auch nur per App anbieten |
Häufige Fragen zum digitalen Kassenbon
Sind digitalisierte Scans für das Finanzamt als Nachweis ausreichend?
Für eure Steuererklärung in aller Regel ja. Belege müsst ihr seit der Umstellung auf die Belegvorhaltepflicht nur noch einreichen, wenn das Finanzamt danach fragt, und die Finanzverwaltung selbst bietet mit MeinELSTER+ das Abfotografieren und Hochladen an. Ein ab 2028 digital bereitgestellter Beleg ist ohnehin schon eine Datei und muss gar nicht erst gescannt werden.
Welche Dateiformate eignen sich am besten für die Langzeitarchivierung?
PDF ist für die private Ablage die robusteste Wahl, weil es sich auf jedem Gerät öffnen lässt und das Layout behält; für Jahrzehnte gedacht ist die Archivvariante PDF/A. Der Referentenentwurf nennt als typische Formate HTML oder JSON mit 5 bis 50 Kilobyte je Beleg und PDF mit 50 bis 200 Kilobyte. Einen Link oder eine Webansicht solltet ihr immer in eine Datei umwandeln, bevor ihr euch darauf verlasst.
Muss ich den digitalen Kassenbon annehmen?
Nein. Der Laden muss den Beleg bereitstellen, ihr müsst ihn nicht entgegennehmen — so steht es in der Begründung zum Referentenentwurf. Ihr könnt den QR-Code also einfach ignorieren, genauso wie ihr heute den Papierbon liegen lassen dürft.
Ab wann gilt die neue Regel?
Geplant ist der 1. Januar 2028. Bis dahin gilt die heutige Belegausgabepflicht mit Papierbon oder, mit eurer Zustimmung, einem elektronischen Beleg. Beschlossen ist bisher nur der Kabinettsentwurf vom 23. September 2026; Bundesrat und Bundestag können Termine und Details noch ändern.
Brauche ich eine App für den digitalen Kassenbon?
Nicht zwingend. Das Ministerium hält den QR-Code auf dem Kundendisplay für die praktikabelste Lösung, weil er sich ohne Händler-App mit der normalen Handykamera abrufen lässt. Ob ein Laden stattdessen auf seine App, einen Download-Link oder die E-Mail setzt, entscheidet er selbst.
Was passiert, wenn der Laden gar keinen Beleg anbietet?
Dann verstößt er gegen die Belegpflicht. Nach dem Referentenentwurf soll das künftig mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden können; bisher gab es dafür keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Für euch bleibt unabhängig davon der Anspruch auf eine Quittung nach § 368 BGB.
Gibt es 2028 noch Thermopapier an der Kasse?
Ja, für alle, die einen Papierbeleg verlangen — und damit weiter mit Farbentwicklern wie Bisphenol S. Das Umweltbundesamt empfiehlt, solche Bons weiter im Restmüll statt im Altpapier zu entsorgen.
Fazit: Der Bon bleibt, nur das Papier geht
Die Schlagzeile „Kassenbon wird digital“ stimmt, die verbreitete Lesart „Bonpflicht fällt“ dagegen nicht. Ab dem 1. Januar 2028 soll jeder Laden mit elektronischer Kasse euch einen digitalen Beleg bereitstellen, den ihr annehmen könnt, aber nicht müsst. Papier bekommt ihr nur noch, wenn ihr danach fragt.
Für den Alltag reichen drei Gewohnheiten: bei größeren Anschaffungen vor dem Bezahlen nach dem Beleg fragen oder den QR-Code scannen, wichtige Belege sofort als Datei sichern und bei App- und E-Mail-Bons bewusst entscheiden, wie viel ihr dem Händler über euren Einkauf verraten wollt. Wer nichts davon braucht, lässt den Code einfach stehen — und spart damit ein Stück Thermopapier.
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