Wohnmobil an der Straße parken: Wie lange es erlaubt ist und wann es teuer wird
Ein Wohnmobil darf im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich so lange parken wie jedes andere Auto — die Straßenverkehrs-Ordnung nennt für das Parken überhaupt keine Höchstdauer. Die überall zitierte Zwei-Wochen-Frist gibt es zwar, sie steht in § 12 Absatz 3b StVO und betrifft dort ausdrücklich nur Anhänger ohne Zugfahrzeug, also den abgekoppelten Wohnwagen. Teuer wird es erst, wenn aus dem Parken ein Wohnen wird. Stand: September 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Parken heißt nach § 12 Absatz 2 StVO: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Eine zeitliche Obergrenze für das Parken selbst steht in der ganzen Vorschrift nicht.
- Die Zwei-Wochen-Frist aus § 12 Absatz 3b StVO gilt nur für Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug. Ein selbstfahrendes Wohnmobil ist kein Anhänger und wird davon nicht erfasst.
- Das Nachtparkverbot in Wohn-, Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten greift erst über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, bei Anhängern über 2 Tonnen — und nur von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.
- Der Bußgeldkatalog setzt dafür 30 Euro an, für den zu lange abgestellten Anhänger 20 Euro. Punkte im Fahreignungsregister gibt es in beiden Fällen nicht.
- Eine Nacht zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ist erlaubter Gemeingebrauch, Urlaub machen ist es nicht. Das Oberlandesgericht Schleswig hat dafür 2020 ein Bußgeld von 100 Euro bestätigt.
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Wie lange darf ein Wohnmobil an der Straße stehen?

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz
Unbegrenzt, solange das Fahrzeug zugelassen ist und ordnungsgemäß steht. § 12 der Straßenverkehrs-Ordnung regelt auf sechs Absätzen, wo nicht gehalten und nicht geparkt werden darf — eine Frist, nach der ein korrekt abgestelltes Fahrzeug wieder bewegt werden müsste, kommt in der gesamten Vorschrift nicht vor. Absatz 2 definiert lediglich, was Parken überhaupt ist: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“
Das gilt für ein sieben Meter langes Wohnmobil genauso wie für einen Kleinwagen. Die Straßenverkehrs-Ordnung unterscheidet beim Parken nicht nach Aufbauart, sondern nach Masse, Ort und Uhrzeit. Wer also ärgerlich zur Nachbarschaft schaut, weil der Camper seit vier Wochen denselben Platz belegt, findet im Verkehrsrecht dafür zunächst keinen Hebel.
Die eigentliche Grenze zieht nicht das Verkehrsrecht, sondern das Straßenrecht. § 7 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes formuliert sie in einem einzigen Satz: „Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.“ Die Landesstraßengesetze enthalten für Gemeinde- und Kreisstraßen sinngleiche Regelungen. Solange das Fahrzeug zum Verkehr bereitsteht, ist das Abstellen Verkehr. Wird die Straße zum Lagerplatz oder zur Wohnung, ist es Sondernutzung und nach § 8 Absatz 1 FStrG erlaubnispflichtig.
Wo genau dieser Kipppunkt liegt, sagt kein Gesetz. Der ADAC nennt in seinem Ratgeber zum Parken von Wohnmobilen und Wohnwagen als Orientierung eine Parkdauer von mindestens sechs Monaten, bevor aus Gemeingebrauch eine unerlaubte Sondernutzung wird, und empfiehlt, mindestens alle drei Tage nach dem Fahrzeug zu sehen. Beides ist keine Rechtsnorm, sondern eine Einschätzung aus der Praxis — aber sie zeigt die Größenordnung: Es geht um Monate, nicht um Tage.
Das Thema betrifft inzwischen sehr viele Haushalte. Das Kraftfahrt-Bundesamt meldet in seiner Auswertung zum Wohnmobilbestand, dass am 1. April 2025 erstmals mehr als eine Million Wohnmobile im Zentralen Fahrzeugregister standen, genau 1.002.562 Stück. Im ersten Quartal 2017 waren es 450.167 — der Bestand hat sich in acht Jahren mehr als verdoppelt. Entsprechend häufiger streiten Nachbarschaften über denselben Straßenmeter.
Die Zwei-Wochen-Frist gilt dem Anhänger, nicht dem Wohnmobil
Die Frist existiert, steht aber an einer Stelle, die in Zeitungsmeldungen regelmäßig verrutscht. § 12 Absatz 3b Satz 1 StVO lautet im Wortlaut: „Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.“ Satz 2 nimmt entsprechend gekennzeichnete Parkplätze aus. Von Wohnmobilen ist dort nirgends die Rede.
Der Unterschied ist technisch und eindeutig: Ein Wohnwagen ist ein Kraftfahrzeuganhänger, ein Wohnmobil ist ein Kraftfahrzeug mit eigenem Antrieb. Steht der Wohnwagen abgekoppelt am Straßenrand, läuft die Zwei-Wochen-Uhr. Hängt er am Zugfahrzeug, läuft sie nicht — dann gilt für das Gespann dieselbe Regel wie für jedes andere Fahrzeug. Für das selbstfahrende Wohnmobil greift die Vorschrift in keinem der beiden Fälle.
Wer die Frist reißt, zahlt nach dem Bußgeldkatalog — laufende Nummer 57 — genau 20 Euro. Das ist keine Summe, die eine Räumung erzwingt, und genau deshalb greifen Kommunen bei hartnäckigen Dauerparkern eher zum Straßenrecht als zum Verkehrsrecht. Das Umsetzen des Anhängers auf Kosten des Halters ist die wirksamere, aber auch aufwendigere Variante.
Zwei Hinweise, die in derselben Diskussion oft untergehen: Die zwei Wochen laufen je Standort, ein Umsetzen an eine andere Stelle beginnt sie praktisch neu, und sie gelten unabhängig vom Gewicht des Anhängers. Auch ein 900 Kilogramm leichter Klappwohnwagen ist ein Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Vorschrift.
Was die 7,5-Tonnen-Regel im Wohngebiet wirklich verbietet

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Sie verbietet nur das regelmäßige Nachtparken sehr schwerer Fahrzeuge, und sie betrifft die allermeisten Camper gar nicht. § 12 Absatz 3a Satz 1 StVO untersagt innerhalb geschlossener Ortschaften das regelmäßige Parken von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen — aber nur mit Kraftfahrzeugen über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse oder mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 Tonnen zulässiger Gesamtmasse.
Vier Bedingungen müssen dafür zusammenkommen, und jede einzelne ist eine Hürde. Erstens die Gebietsart: Die Vorschrift zählt reine und allgemeine Wohngebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kurgebiete und Klinikgebiete auf — ein Mischgebiet oder eine Gewerbestraße ist nicht dabei. Zweitens die Zeit: nur nachts und an Sonn- und Feiertagen. Drittens das Wort regelmäßig: Eine einzelne Nacht ist kein regelmäßiges Parken. Viertens die Masse.
Und an der Masse scheitert es meist. Wer mit dem Führerschein der Klasse B fährt, darf Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse bewegen, und danach ist der Markt für Reisemobile ausgerichtet. Selbst große Teilintegrierte und Alkovenmodelle liegen üblicherweise zwischen 3,5 und 5 Tonnen. Über 7,5 Tonnen kommen praktisch nur Liner und ausgebaute Lastwagen. Die Zwei-Tonnen-Grenze für Anhänger trifft dagegen durchaus große Wohnwagen.
Verstößt jemand tatsächlich dagegen, steht im Bußgeldkatalog unter laufender Nummer 56 ein Betrag von 30 Euro. Auch hier: kein Punkt, kein Fahrverbot. Satz 2 der Vorschrift nimmt außerdem entsprechend gekennzeichnete Parkplätze und Linienomnibusse an Endhaltestellen aus.
Parken oder Campen? Hier verläuft die Grenze

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Die Grenze verläuft nicht an der Uhrzeit, sondern an der Frage, wozu ihr die Straße benutzt. Das Oberlandesgericht Schleswig hat das am 15. Juni 2020 im Verfahren 1 Ss-OWi 183/19 entschieden und ein Bußgeld von 100 Euro bestätigt, wie der Rechtsdienst Legal Tribune Online berichtet. Eine Frau hatte ihr Wohnmobil auf einem nur für Pkw freigegebenen Parkplatz in Sankt Peter-Ording abgestellt und dort übernachtet, weil die offiziellen Stellplätze belegt waren.
Entscheidend war für das Gericht, dass die Übernachtung nicht der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit diente: Die Frau hatte ihr Reiseziel bereits erreicht, es war die erste von mehreren geplanten Urlaubsnächten. Damit war es kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch mehr, sondern eine unzulässige Sondernutzung. Geahndet wurde der Fall nicht nach der Straßenverkehrs-Ordnung, sondern nach § 37 Absatz 1 des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes, das das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen eines Fahrzeugs zu Wohnzwecken außerhalb dafür zugelassener Flächen untersagt.
Daraus folgt die praktische Faustregel, die der ADAC aus der Entscheidung ableitet: Eine Nacht als Fahrtunterbrechung auf dem Weg zum Ziel ist gedeckt. Die Nacht am Ziel, als erster Urlaubstag, ist es nicht. Zwei Fahrzeuge können am selben Parkplatz stehen, gleich aussehen und rechtlich völlig verschieden behandelt werden — der Unterschied liegt im Reiseverlauf, nicht im Fahrzeug.
Nach außen sichtbar wird der Unterschied trotzdem, und Ordnungsämter achten genau darauf. Ausgefahrene Markise, aufgestellte Campingstühle und Tisch, Auffahrkeile zum Ausrichten, abgestellte Abwasserbehälter, angeschlossene Stromkabel oder ein Grill vor dem Fahrzeug sind die Merkmale, an denen aus Parken nach außen erkennbar Campen wird. Wer schlafen will und sonst nichts, lässt alles davon eingefahren und geschlossen.
Ein sprachlicher Hinweis noch: Die häufig gelesene Formel „eine Nacht ist immer erlaubt“ steht in keinem Gesetz. Sie ist die Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Gemeingebrauch und trägt nur, solange die Übernachtung wirklich der Fahrtüchtigkeit dient. Örtliche Verbote aus dem Naturschutzrecht der Länder oder aus einer kommunalen Satzung gehen ihr ohnehin vor.
Was ein Verstoß kostet und wann es wirklich teuer wird
Über den Bußgeldkatalog wird es nie teuer. Die Tatbestände, die Wohnmobile betreffen, liegen zwischen 10 und 55 Euro, und keiner davon bringt einen Punkt im Fahreignungsregister — dafür wären mindestens 60 Euro nötig. Die folgenden Beträge stammen unmittelbar aus der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung.
| Verstoß | Katalog-Nummer | Bußgeld |
|---|---|---|
| Vor einer Grundstückseinfahrt geparkt | 54 | 10 € |
| Dasselbe, länger als drei Stunden | 54.2 | 20 € |
| Anhänger ohne Zugfahrzeug über zwei Wochen | 57 | 20 € |
| Nachtparken über 7,5 Tonnen im Wohngebiet | 56 | 30 € |
| An enger oder unübersichtlicher Stelle geparkt | 51b | 35 € |
| In zweiter Reihe geparkt | 58 | 55 € |
Beträge aus der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, abgerufen am 22. September 2026. Die Katalog-Nummer ist die laufende Nummer im Tatbestandskatalog; Zuschläge für Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung sind dort als eigene Unternummern ausgewiesen.
Teuer wird es auf drei anderen Wegen. Der erste ist das Abschleppen: Steht das Fahrzeug so, dass es den Verkehr behindert oder eine Einfahrt blockiert, trägt der Halter die Kosten der Umsetzung, und die liegen um ein Vielfaches über dem Verwarnungsgeld. Der zweite ist das Landesrecht — der Fall aus Sankt Peter-Ording endete bei 100 Euro, weil er nach dem Naturschutzgesetz geahndet wurde und nicht nach der Straßenverkehrs-Ordnung. Der dritte ist die Sondernutzung ohne Erlaubnis, für die die Landesstraßengesetze eigene Bußgeldrahmen vorsehen.
Wichtig ist außerdem die Reihenfolge: Ein Verwarnungsgeld ist noch kein Bußgeldbescheid. Kommt später Post von der Behörde, lohnt ein Blick auf die Fristen — die Regeln dazu stehen in unserem Ratgeber zur Verjährung beim Bußgeldbescheid. Wer im Ausland unterwegs war, findet die Einzugswege im Beitrag zu Maut und Bußgeld aus dem Ausland.
Was Schild, Kommune und Saisonkennzeichen zusätzlich regeln

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Die Straßenverkehrs-Ordnung ist nur die Grundschicht — darüber liegen drei weitere, und jede kann strenger sein. Die erste ist das Verkehrszeichen vor Ort: Ein Parkplatzschild mit dem Zusatz „Pkw“ schließt Wohnmobile aus, und genau daran ist der Fall vor dem Oberlandesgericht Schleswig gescheitert, denn der Parkplatz in Sankt Peter-Ording war nur für Pkw freigegeben. Umgekehrt gibt es Zusatzzeichen, die Flächen ausdrücklich für Wohnmobile reservieren.
Die zweite Schicht ist die Kommune. § 8 Absatz 1 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes erlaubt der Gemeinde ausdrücklich, bestimmte Sondernutzungen durch Satzung zu regeln; die Landesstraßengesetze sehen dasselbe für Gemeindestraßen vor. Daraus entstehen die örtlichen Übernachtungsverbote, Campingverbote auf Parkplätzen und Wohnmobil-Sonderregelungen, die es in Küsten- und Kurorten in großer Zahl gibt. Sie stehen in keiner bundesweiten Vorschrift, sind aber am Ortseingang und am Parkplatz ausgeschildert.
Die dritte Schicht ist das Kennzeichen. Nach § 10 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung darf ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden. Der Betriebszeitraum umfasst mindestens zwei und höchstens elf volle Monate. Wer sein Wohnmobil von April bis Oktober zugelassen hat, darf es im November also nicht am Straßenrand stehen lassen — auch nicht ungenutzt. Das ist die einzige echte Zeitgrenze für Wohnmobile im öffentlichen Raum, und sie kommt nicht aus dem Verkehrs-, sondern aus dem Zulassungsrecht.
Dazu kommen die ganz gewöhnlichen Parkregeln, die bei einem breiten und hohen Fahrzeug schneller greifen als beim Kombi. § 12 Absatz 3 Nummer 3 StVO verbietet das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber. An engen Stellen muss genug Platz für ein Fahrzeug größter zulässiger Breite bleiben. Und wer eine Kreuzung so zustellt, dass andere nicht mehr sehen können, riskiert den Zuschlag für Behinderung. Wie Parkzeiten in Kurzzeitzonen korrekt dokumentiert werden, erklärt unser Ratgeber zur elektronischen Parkscheibe.
Auf dem eigenen Grundstück: erlaubt, aber nicht grenzenlos
Auf dem eigenen Grundstück gilt kein Verkehrsrecht, sondern Baurecht — und das kennt sehr wohl eine Gewichtsgrenze. § 12 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung erklärt Stellplätze und Garagen zunächst in allen Baugebieten für zulässig. Absatz 3 Nummer 2 nimmt davon Stellplätze für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten aus, Nummer 1 schließt Stellplätze für Lastkraftwagen und Busse in reinen Wohngebieten aus.
Bitte genau lesen: Dort steht Eigengewicht, nicht zulässige Gesamtmasse. Ein Reisemobil mit 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse wiegt leer meist zwischen 2,8 und 3,2 Tonnen und bleibt damit unter der Grenze. Ein schweres Vollintegriertes kann sie dagegen überschreiten — dann ist der Dauerstellplatz im allgemeinen Wohngebiet baurechtlich angreifbar.
Zwei weitere Punkte entscheiden im Einzelfall. Der Bebauungsplan kann nach § 12 Absatz 6 BauNVO Stellplätze in Teilen eines Baugebiets ausschließen oder beschränken. Und aus dem Abstellen darf kein Wohnen werden: Wer dauerhaft im Wohnmobil auf dem eigenen Grundstück lebt, nutzt die Fläche anders als genehmigt, und eine solche Nutzungsänderung ist nach den Landesbauordnungen genehmigungsbedürftig. Für den Camper, der zwischen zwei Reisen in der Einfahrt steht, spielt beides keine Rolle.
Vor- & Nachteile der deutschen Parkregeln für Camper
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Keine Höchstparkdauer in der StVO — das Wohnmobil darf vor der eigenen Tür stehen bleiben | Wo der Gemeingebrauch endet, sagt kein Gesetz; die Sechs-Monats-Marke ist nur eine Einschätzung |
| Die Zwei-Wochen-Frist trifft nur abgekoppelte Anhänger, nicht das Reisemobil | Genau diese Frist wird in Presse und Nachbarschaft regelmäßig auf Wohnmobile übertragen |
| Das Nachtparkverbot greift erst über 7,5 Tonnen und lässt fast alle Camper unberührt | Für Wohnwagen über 2 Tonnen gilt dieselbe Nachtsperre schon bei viel kleineren Fahrzeugen |
| Die Bußgelder liegen zwischen 10 und 55 Euro, ohne Punkte im Fahreignungsregister | Abschleppkosten, Landesnaturschutzrecht und kommunale Satzungen kosten ein Vielfaches |
Häufige Fragen zum Parken von Wohnmobilen
Was gilt rechtlich als Campen — reichen Stühle oder die Markise?
Eine gesetzliche Definition von „Campen“ gibt es im Bundesrecht nicht; maßgeblich ist der Zweck der Straßenbenutzung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 FStrG und den Landesstraßengesetzen. In der Praxis ziehen Behörden die Grenze an dem, was nach außen sichtbar ist: Markise, Tisch und Stühle, Auffahrkeile, Stromkabel, Abwasserbehälter oder Grill sprechen für Wohnen statt Verkehr. Reines Schlafen im geschlossenen Fahrzeug tut das nicht. Landesnaturschutzgesetze wie das schleswig-holsteinische stellen ausdrücklich auf das Aufstellen und Benutzen zu Wohnzwecken ab, nicht auf das bloße Abstellen.
Gibt es eine andere Parkdauer für Wohnmobile über 3,5 Tonnen?
Nein. Die Straßenverkehrs-Ordnung kennt bei 3,5 Tonnen überhaupt keine Schwelle für das Parken — die einzige Massegrenze in § 12 StVO liegt bei 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, und sie begründet kein zeitlich begrenztes Parkrecht, sondern ein Nachtparkverbot in vier Gebietsarten. Die 3,5-Tonnen-Marke stammt aus dem Führerscheinrecht und taucht baurechtlich als Eigengewichtsgrenze in § 12 Absatz 3 BauNVO wieder auf. Für das Parken an der Straße hat sie keine Bedeutung.
Dürfen Wohnmobile in Umweltzonen ohne Plakette parken?
Das Verkehrsverbot der Zeichen 270.1 und 270.2 richtet sich gegen die Teilnahme am Verkehr, nicht gegen das Stehen. Der Bußgeldkatalog formuliert den Tatbestand unter laufender Nummer 153 als Teilnahme am Verkehr trotz Verkehrsverbots und setzt dafür 100 Euro an. Praktisch hilft die Unterscheidung wenig: In die Zone hinein und wieder heraus kommt ihr nur durch Fahren, und genau das ist ohne passende Plakette untersagt. Ältere Wohnmobile ohne grüne Plakette sind deshalb faktisch ausgesperrt, auch wenn das Abstellen selbst nicht der Tatbestand ist.
Darf ich mein Wohnmobil dauerhaft vor der Haustür parken?
Ja, solange es zugelassen, verkehrssicher und fahrbereit ist und keine örtliche Beschränkung dagegensteht. Die StVO setzt keine Frist, und über 7,5 Tonnen kommt kaum ein Reisemobil. Grenzen sind ein Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums, ein abgelaufener Zulassungsstatus, ein Parkplatzschild mit dem Zusatz „Pkw“ und die Sondernutzung, die nach Einschätzung des ADAC erst nach Monaten in Betracht kommt. Wer sein Fahrzeug regelmäßig bewegt, kommt an keine dieser Grenzen.
Darf ich auf einem Autobahnrastplatz im Wohnmobil schlafen?
Schlafen zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ist der Lehrbuchfall des Gemeingebrauchs — genau diese Nutzung hat das Oberlandesgericht Schleswig als zulässig bezeichnet und nur den Urlaubsaufenthalt davon abgegrenzt. Auf Rastanlagen kommt hinzu, dass die Beschilderung vor Ort die Parkdauer begrenzen kann; steht dort eine Höchstparkdauer, gilt sie. Ausgefahrene Markise und aufgestellte Stühle machen aus der Ruhepause auch auf dem Rastplatz einen Campingaufenthalt.
Darf ein Wohnwagen auf einem Wohnmobilstellplatz stehen?
Das entscheidet nicht die StVO, sondern der Betreiber. Wohnmobilstellplätze sind entweder kommunale Flächen mit eigener Benutzungsordnung oder private Anlagen mit Hausrecht; viele schließen Gespanne und Wohnwagen aus, weil die Parzellen auf die Länge eines Reisemobils zugeschnitten sind und rangierende Gespanne die Zufahrt blockieren. Steht ein entsprechendes Verkehrszeichen am Eingang einer öffentlich gewidmeten Fläche, ist der Ausschluss zusätzlich verkehrsrechtlich verbindlich.
Was ist mit Reifen und Technik, wenn der Camper lange steht?
Das Verkehrsrecht verlangt, dass das Fahrzeug jederzeit verkehrssicher ist — genau daran scheitern lange Standzeiten am häufigsten. Standplatten, gealterte Reifen und leere Aufbaubatterien sind die typischen Folgen. Wie ihr Profiltiefe und Reifenalter richtig messt, steht in unserem Ratgeber zur Profiltiefe bei Winterreifen; welche Modelle 2026 im Test überzeugt haben, lest ihr im Winterreifen-Test 2026.
Fazit: Parken ist frei, Wohnen ist es nicht
Die wichtigste Zahl dieses Themas ist eine, die es nicht gibt: In § 12 StVO steht keine Höchstparkdauer für Wohnmobile. Die zwei Wochen gehören dem abgekoppelten Anhänger, die 7,5 Tonnen dem schweren Fahrzeug im Wohngebiet, und beide Verstöße kosten 20 beziehungsweise 30 Euro ohne Punkte. Wer sein Reisemobil zugelassen, fahrbereit und geschlossen abstellt, parkt legal — auch wochenlang.
Heikel wird nur der Übergang zum Wohnen. Markise raus, Stühle hin, Keile unter die Räder: Ab da benutzt ihr die Straße nicht mehr vorwiegend zum Verkehr, und daran entscheidet sich in Deutschland alles Weitere. Prüft vor jeder Nacht zwei Dinge — das Schild am Platz und die Frage, ob ihr noch unterwegs oder schon angekommen seid. MonsterDealz.de ist eine deutsche Deal-Community, die täglich geprüfte Schnäppchen kuratiert und aktive Mitglieder über das M-Coins-Bonusprogramm mit Amazon-Gutscheinen belohnt; unter unseren 1.304 veröffentlichten Magazin-Ratgebern drehen sich 33 um Auto und Verkehr. Womit ihr beim Reisen sonst noch spart, zeigen unser Ratgeber zum günstigen Parken am Flughafen und die tagesaktuellen Angebote auf der MonsterDealz-Startseite.