Bußgeldbescheid-Verjährung: Sechs Monate statt drei — was seit Juli 2026 gilt

Seit dem 1. Juli 2026 hat die Bußgeldstelle sechs Monate Zeit, einen Bußgeldbescheid zu erlassen — vorher waren es drei. Geändert hat das nicht die Rechtsprechung, sondern der Gesetzgeber: § 26 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes neu gefasst (BGBl. I 2026 Nr. 142). Was das für euch bedeutet, wann die Frist trotzdem früher endet und wo die absolute Obergrenze liegt, steht hier — Stand: September 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsverstößen beträgt seit dem 1. Juli 2026 sechs statt drei Monate.
  • Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid unterbrechen die Frist — sie läuft danach komplett neu.
  • Die absolute Grenze bleibt: spätestens nach zwei Jahren ist Schluss (§ 33 Absatz 3 OWiG).
  • Gegen den Bescheid habt ihr zwei Wochen ab Zustellung Zeit für einen Einspruch.

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Was heißt Verjährung beim Bußgeldbescheid — Verfolgung oder Vollstreckung?

Geöffneter Briefumschlag, leerer Briefbogen, Lesebrille und Autoschlüssel auf Holztisch

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Verjährung bedeutet im Bußgeldrecht: Nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist darf eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt und geahndet werden. § 31 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) formuliert das knapp — durch die Verjährung werden die Verfolgung und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. Kommt der Bescheid zu spät, ist er angreifbar, unabhängig davon, ob ihr wirklich zu schnell wart.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Fristen, die im Alltag ständig verwechselt werden. Die Verfolgungsverjährung betrifft den Weg bis zum rechtskräftigen Bescheid. Die Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG beginnt erst danach und regelt, wie lange der Staat das Geld noch eintreiben darf. Wer einen rechtskräftigen Bescheid liegen lässt, hat es also nicht mit Monaten zu tun, sondern mit Jahren.

Für die meisten Verkehrsverstöße gilt außerdem eine Sonderregel. Das Straßenverkehrsgesetz verdrängt in § 26 Absatz 3 die allgemeine Staffelung des § 31 Absatz 2 OWiG, die sich sonst nach der Höhe des Bußgeldrahmens richtet. Genau diese Sonderregel ist im Sommer 2026 geändert worden.

Wie lange darf sich die Behörde Zeit lassen? Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat

Die Grundfrist hat sich verdoppelt: von drei auf sechs Monate, wirksam ab dem 1. Juli 2026. Grundlage ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, ausgefertigt am 12. Mai 2026 und verkündet am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt I Nr. 142. Der Bundesrat hat dem zustimmungsbedürftigen Gesetz in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 zugestimmt (Drucksache 212/26); die längere Frist ging auf eine Initiative der Länder zurück.

Im Gesetzestext steht seitdem wörtlich: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate.“ So liest sich § 26 Absatz 3 Satz 1 StVG heute. Weggefallen ist die alte Zweistufigkeit: Früher lief die Frist drei Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben war, und erst danach sechs Monate. Jetzt sind es von Anfang an sechs.

Fall bis 30.06.2026 seit 01.07.2026
Verkehrsverstoß nach § 24 StVG 3 Monate 6 Monate
Nach Erlass des Bescheids 6 Monate 6 Monate
Bauartgenehmigung (§ 26 Abs. 3 S. 2) 2 Jahre 2 Jahre
Absolute Grenze (§ 33 Abs. 3 OWiG) 2 Jahre 2 Jahre

Stand 12.09.2026, Quellen: § 26 StVG und § 33 OWiG in der geltenden Fassung. Geändert hat sich nur die erste Zeile — die Obergrenzen sind gleich geblieben.

Der ADAC beschreibt die Neuerung genauso: Die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz beträgt nun sechs Monate statt zuvor drei. Begründet wurde die Verlängerung mit dem gestiegenen Ermittlungsaufwand der Behörden.

Wann beginnt die Verjährungsfrist, und ab wann ist ein Bußgeldbescheid verjährt?

Graue Geschwindigkeitsmesssäule am Rand einer Innerortsstraße bei bedecktem Himmel

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Die sechs Monate starten mit dem Tag der Tat, nicht mit dem Tag, an dem ihr Post bekommt. § 31 Absatz 3 OWiG sagt es klar: Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Wer am 15. September 2026 geblitzt wird, hat also rechnerisch einen Fristablauf am 14. März 2027 vor sich — vorausgesetzt, in der Zwischenzeit passiert nichts, was die Frist unterbricht.

Genau dieses „vorausgesetzt“ ist der Haken, an dem die meisten Milchmädchenrechnungen scheitern. In der Praxis verschickt die Bußgeldstelle regelmäßig lange vor Fristablauf einen Anhörungsbogen, und damit beginnt die Zählung von vorn. Die reine Sechs-Monats-Rechnung passt deshalb fast nur auf Fälle, in denen die Behörde gar nichts unternommen hat.

Bei Dauerverstößen zählt zusätzlich der Endzeitpunkt. Falschparken über mehrere Tage endet erst, wenn das Fahrzeug wegfährt oder abgeschleppt wird — vorher läuft keine Frist. Wie teuer solche Alltagsverstöße inzwischen sind, zeigt unsere Übersicht zur Winterreifenpflicht samt Bußgeldern.

Was unterbricht die Verjährung — zählt der Erlass oder die Zustellung?

§ 33 Absatz 1 OWiG listet 15 Handlungen auf, die die Verjährung unterbrechen — nach jeder davon läuft die volle Frist neu. Die im Verkehrsrecht wichtigsten sind die erste Anhörung des Betroffenen (Nummer 1) und der Erlass des Bußgeldbescheids (Nummer 9). Nachzulesen ist das in § 33 OWiG.

Zwei Details entscheiden dabei häufiger über den Ausgang als die große Frist. Erstens: Maßgeblich ist nach § 33 Absatz 2 OWiG der Zeitpunkt, in dem die schriftliche Anordnung abgefasst wird — nicht der Tag, an dem der Brief bei euch ankommt. Der ADAC weist ausdrücklich darauf hin, dass die Anordnung der Anhörung unterbricht und nicht erst deren Zustellung; wer das prüfen will, braucht Akteneinsicht. Zweitens gilt für den Bescheid selbst eine Sonderregel, wörtlich: „den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung“. Bleibt der Bescheid also länger als zwei Wochen liegen, zählt erst der spätere Zustellungstag.

Unbegrenzt oft lässt sich das nicht wiederholen. § 33 Absatz 3 Satz 2 OWiG zieht eine harte Linie: Verjährt ist spätestens, wenn seit der Tat das Doppelte der gesetzlichen Frist, mindestens aber zwei Jahre verstrichen sind. Bei sechs Monaten Grundfrist wären das rechnerisch zwölf Monate — der Mindestwert von zwei Jahren sticht also. Diese Obergrenze ist unverändert geblieben, obwohl die Grundfrist sich verdoppelt hat. Das ist der Punkt, den die Schlagzeilen zur Reform meist unterschlagen.

Welche Sonderfälle haben längere Fristen: Alkohol, Punkte, Fahrverbot?

Autoschlüssel, leere weiße Plastikkarte und geschlossener Aktendeckel auf dunklem Schreibtisch

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Nicht jeder Verstoß fällt unter die sechs Monate: Alkohol- und Drogenfahrten nach § 24a StVG verjähren in der Regel erst nach zwei Jahren. Der Grund ist der Bußgeldrahmen — bis 3.000 Euro, in den Fällen des § 24a Absatz 2a sogar bis 5.000 Euro. Damit greift die Staffelung des § 31 Absatz 2 OWiG, nach der bei einem Rahmen von 2.500 bis 15.000 Euro zwei Jahre gelten.

Fall Frist Grundlage
Normaler Verkehrsverstoß 6 Monate § 26 Abs. 3 StVG
0,5 Promille / THC-Grenzwert 2 Jahre § 31 Abs. 2 OWiG
Punkt im Fahreignungsregister 2 Jahre 6 Monate § 29 Abs. 1 StVG
Vollstreckung bis 1.000 Euro 3 Jahre § 34 Abs. 2 OWiG

Stand 12.09.2026. Die dritte Zeile meint die Tilgung im Fahreignungsregister, nicht die Verfolgung der Tat — beide Fristen laufen unabhängig voneinander.

Beim Fahrverbot geht es um eine ganz andere Uhr. Nach § 25 Absatz 2 StVG wird es spätestens einen Monat nach Rechtskraft wirksam; wer in den zwei Jahren davor kein Fahrverbot hatte, darf den Antritt nach § 25 Absatz 3 StVG auf bis zu vier Monate nach Rechtskraft schieben. Das ist keine Verjährung, sondern ein Wahlrecht bei der Terminierung — praktisch aber die Stellschraube, die im Alltag am meisten ausmacht.

Und die Punkte in Flensburg laufen nach eigenem Takt: Eine mit einem Punkt bewertete Ordnungswidrigkeit wird nach zwei Jahren und sechs Monaten getilgt, eine mit zwei Punkten nach fünf Jahren (§ 29 Absatz 1 StVG). Dass das Bußgeld bezahlt ist, ändert daran nichts.

Was gilt bei Bußgeldern aus dem Ausland?

Kurz gesagt: Die deutschen Fristen gelten dort nicht. Welches Land wie lange verfolgen darf, bestimmt dessen eigenes Recht — der ADAC nennt für Italien fünf Jahre und für Spanien vier Jahre. Wer im Urlaub geblitzt wurde, sollte also nicht mit der Sechs-Monats-Logik rechnen.

Vollstreckt wird auch hierzulande. „In Deutschland werden Strafen aus dem EU-Ausland ab einer Grenze von 70 Euro vollstreckt“, schreibt der ADAC; für in Österreich fällige Bußgelder liegt die Schwelle bereits bei 25 Euro plus Verwaltungskosten. Zuständig für nachträgliche Eintreibungen ist das Bundesamt für Justiz in Bonn — und ausschließlich Behörden dürfen solche Geldbußen eintreiben.

Daraus folgt eine einfache Sortierregel für den Briefkasten: Ein Schreiben eines privaten Inkassobüros ist etwas anderes als eine behördliche Vollstreckung, auch wenn es sich auf EU-Recht beruft. Wie ihr echte von unseriösen Forderungen unterscheidet, haben wir im Ratgeber zu Maut- und Bußgeldpost aus dem Ausland aufgeschlüsselt; allgemeine Warnzeichen sammelt unser Beitrag zu unseriösen Inkassofirmen.

Einspruch einlegen: zwei Wochen Frist — und welche Kosten dazukommen

Leerer Briefbogen, Kugelschreiber, Briefumschlag und unbeschrifteter Tischkalender auf Holz

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung und hat sich 2026 nicht geändert. § 67 Absatz 1 OWiG verlangt Schriftform oder eine Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat — nicht beim Gericht. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig; eine Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn euch kein Verschulden trifft.

Der Einspruch ist zunächst nicht teuer, aber auch nicht kostenlos. Ein Bußgeldbescheid trägt laut ADAC mindestens 25 Euro Verfahrensgebühr plus Auslagen, etwa 3,50 Euro für die Zustellung. Wird nach dem Einspruch vor dem Amtsgericht verhandelt und verliert ihr, kommen Gerichtskosten und gegebenenfalls Anwaltskosten obendrauf. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung greift in der Regel nur, wenn sie vor dem Verstoß bestand und kein Vorsatz vorgeworfen wird.

Lohnen kann sich der Einspruch typischerweise dann, wenn ein Fahrverbot droht, die Fahreridentifikation unklar ist, das Messverfahren angreifbar erscheint oder eben die Verjährung im Raum steht. Ob das im Einzelfall trägt, gehört zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht oder in die Rechtsberatung des ADAC — dieser Artikel ordnet die Fristen ein, er ersetzt keine Rechtsberatung. Wer ohnehin gerade seine Autokosten durchgeht, findet in unserem Überblick zu den Regionalklassen 2027 und im Ratgeber zum Wechsel der Kfz-Versicherung die größeren Hebel.

Damit es gar nicht erst zum Bescheid kommt, greifen viele zu Warngeräten — die aber selbst ein Bußgeld auslösen können: Nach § 23 Absatz 1c StVO darf ein betriebsbereites Blitzerwarngerät während der Fahrt nicht verwendet werden, der Bußgeldkatalog sieht dafür 75 Euro und einen Punkt vor. Was für Beifahrer, Apps und Navi-Warnungen gilt, steht in unserem Ratgeber zum Blitzerwarner.

Vor- & Nachteile der längeren Frist

Vorteile Nachteile
Mehr Zeit für saubere Fahrerermittlung statt Schnellschuss Die Unsicherheit dauert doppelt so lange wie bisher
Weniger Verfahren, die nur an der Drei-Monats-Frist scheitern Verzögerungen der Behörde bleiben seltener folgenlos
Absolute Grenze von zwei Jahren bleibt unverändert Erinnerung an den Verstoß verblasst nach sechs Monaten
Einheitliche Frist statt der alten zweistufigen Regelung Übergangsfälle vor dem 1. Juli 2026 bleiben strittig

Häufige Fragen zur Verjährung beim Bußgeldbescheid

Wann verjährt ein Bußgeldbescheid?

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung seit dem 1. Juli 2026 sechs Monate ab dem Tag der Tat. Jede Unterbrechung — etwa der Anhörungsbogen — setzt die sechs Monate neu in Gang. Spätestens zwei Jahre nach der Tat ist die Verfolgung in jedem Fall ausgeschlossen.

Gilt die neue Frist auch für Verstöße vor dem 1. Juli 2026?

Der Grundsatz lautet: Was am 30. Juni 2026 nach altem Recht bereits verjährt war, bleibt verjährt — eine abgelaufene Frist lebt nicht wieder auf. War die alte Drei-Monats-Frist an diesem Stichtag dagegen noch offen, greift in der Regel die neue Sechs-Monats-Frist. Weil das vom konkreten Verfahrensstand abhängt, gehört ein solcher Übergangsfall anwaltlich geprüft.

Unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährung?

Ja. Die erste Anhörung des Betroffenen ist in § 33 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ausdrücklich als Unterbrechungshandlung genannt. Maßgeblich ist dabei nach § 33 Absatz 2 OWiG der Tag, an dem die Anordnung abgefasst wurde, nicht der Tag der Zustellung.

Zählt für die Frist das Datum auf dem Bescheid oder das der Zustellung?

Beides kann gelten. Der Erlass des Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährung nur, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird — sonst zählt erst der spätere Tag der Zustellung. Bei der Anhörung ist es umgekehrt: Dort ist nach § 33 Absatz 2 OWiG die Abfassung der Anordnung maßgeblich, nicht der Tag im Briefkasten. Beide Daten nebeneinander zeigt erst die Akteneinsicht.

Was passiert, wenn der Bescheid nach Ablauf der Frist kommt?

Dann ist die Verfolgung nach § 31 Absatz 1 OWiG ausgeschlossen und das Verfahren einzustellen. Von allein prüft das aber niemand für euch: Ihr müsst innerhalb der zwei Wochen Einspruch einlegen und die Verjährung geltend machen. Ob die Frist wirklich abgelaufen war, zeigt meist erst die Akteneinsicht.

Welche Kosten kommen zum Bußgeld noch dazu?

Ein Bußgeldbescheid trägt laut ADAC mindestens 25 Euro Verfahrensgebühr plus Auslagen, etwa 3,50 Euro für die Zustellung. Legt ihr Einspruch ein und verliert vor dem Amtsgericht, kommen Gerichtskosten und gegebenenfalls Anwaltskosten dazu. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung greift in der Regel nur, wenn sie schon vor dem Verstoß bestand.

Verjähren die Punkte in Flensburg mit dem Bußgeld?

Nein, die Tilgung im Fahreignungsregister läuft getrennt. Eine mit einem Punkt bewertete Ordnungswidrigkeit wird nach zwei Jahren und sechs Monaten getilgt, eine mit zwei Punkten nach fünf Jahren (§ 29 Absatz 1 StVG). Die Zahlung des Bußgelds verkürzt diese Fristen nicht.

Wie lange darf die Behörde ein rechtskräftiges Bußgeld eintreiben?

Hier gilt die Vollstreckungsverjährung des § 34 OWiG: drei Jahre bei einer Geldbuße bis 1.000 Euro, fünf Jahre bei höheren Beträgen, gerechnet ab Rechtskraft. Die Frist ruht, solange die Vollstreckung ausgesetzt ist oder eine Zahlungserleichterung gewährt wurde.

Fazit: sechs Monate Grundfrist, zwei Jahre Endstation

Die Schlagzeile stimmt, aber nur zur Hälfte. Richtig ist, dass die Behörde seit dem 1. Juli 2026 doppelt so lange Zeit hat, den Bescheid zu erlassen. Falsch wäre der Umkehrschluss, ihr müsstet jetzt jahrelang mit Post rechnen: Die absolute Grenze von zwei Jahren aus § 33 Absatz 3 OWiG ist unverändert geblieben, und die zwei Wochen Einspruchsfrist gelten wie zuvor.

Praktisch heißt das dreierlei. Erstens: das Datum der Tat notieren, nicht das des Briefs. Zweitens: bei einem Anhörungsbogen wissen, dass die Frist damit neu startet. Drittens: wenn ein Fahrverbot oder eine mögliche Verjährung im Spiel ist, innerhalb der zwei Wochen reagieren statt abzuwarten.

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Über den Autor

Florian Silbereis

Ich bin Florian, 44 Jahre alt, gelernter Fachinformatiker und Gründer von MonsterDealz.de. Seit über 17 Jahren spüre ich täglich die besten Online-Deals, Preisfehler und Cashback-Aktionen auf — mein Wissen daraus steckt im Ratgeber „Schnäppchen richtig jagen: Der Insider-Guide für smarte Online-Käufer“ (2026). Meine Spezialgebiete sind Mobilfunk-Tarife, Bonus-Deals, Tagesgeldkonten und das Finden echter Preisfehler bei großen Shops wie Amazon, MediaMarkt, Saturn und Otto. Mehr über mich: interlynx.de, unterwegs bin ich auch auf Mastodon. Habt ihr Fragen oder einen heißen Deal-Tipp? Schreibt mir gerne in den Kommentaren, PN,oder über die Kontaktseite.

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