Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung: Was das BGH-Urteil für euch bedeutet
Der Bundesgerichtshof hat am 9. September 2026 entschieden, dass in der Kfz-Kaskoversicherung der Versicherungsnehmer das sogenannte Werkstattrisiko trägt (Az. IV ZR 235/25). Werkstattrisiko heißt: Rechnet eine Werkstatt zu hohe Materialpreise oder Arbeitszeiten ab oder stellt sie Arbeiten in Rechnung, die unnötig waren oder gar nicht ausgeführt wurden, muss jemand diese Differenz tragen — und das seid bei einem Kaskoschaden in der Regel ihr selbst. Nach einem unverschuldeten Unfall, den die Haftpflicht des Gegners reguliert, gilt weiterhin das Gegenteil. Stand: September 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- BGH-Urteil vom 9. September 2026 (IV ZR 235/25): Das Werkstattrisiko bleibt in der Kfz-Kasko in der Regel beim Versicherungsnehmer.
- Gestritten wurde um 389,01 Euro, die eine Vollkaskoversicherung von der Werkstattrechnung abgezogen hatte.
- Die Kasko schuldet laut Versicherungsbedingungen nur die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ — überhöhte oder nicht erbrachte Positionen zählen nicht dazu.
- Bei einem Haftpflichtschaden trägt weiterhin der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherer das Werkstattrisiko.
- Bester Schutz: Schadengutachten des Versicherers abwarten und vor Reparaturbeginn eine Reparaturkostenübernahmeerklärung einholen.
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Was hat der BGH zum Werkstattrisiko in der Kasko entschieden?

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Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2026 entschieden, dass die vom Kaskoversicherer zu erstattenden Kosten grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen umfassen. In der Pressemitteilung Nr. 165/2026 des Bundesgerichtshofs heißt es dazu wörtlich: „Das sogenannte Werkstattrisiko verbleibt insoweit in der Regel beim Versicherungsnehmer.“
Das Gericht nennt die Frage selbst „bislang höchstrichterlich nicht geklärt“. Bis zu diesem Urteil war also offen, ob in der Kasko der Versicherer oder der Kunde einstehen muss, wenn eine Werkstatt zu viel berechnet. Amtsgerichte und Landgerichte hatten das unterschiedlich gehandhabt, und in vielen Fällen war es schlicht eine Verhandlungssache mit dem Sachbearbeiter.
Konkret sagt der Senat: Die zu erstattenden Kosten umfassen keine Rechnungspositionen, die wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt oder mangels tatsächlicher Vornahme unangemessen, überflüssig oder unberechtigt sind. Diese Aufzählung ist deshalb wichtig, weil sie alle vier typischen Streitfälle abdeckt.
Eine Einschränkung steckt schon in der Formulierung des Gerichts: Die Regel gilt „jedenfalls ohne befolgte Weisungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt“. Wer also auf Anweisung seines Versicherers in eine bestimmte Partnerwerkstatt gefahren ist, steht anders da als jemand, der die Werkstatt frei gewählt hat.
Die vollständigen Urteilsgründe lagen Mitte September 2026 noch nicht vor — der Bundesgerichtshof weist beim Abruf der Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass sie noch nicht gedruckt vorliegt. Maßgeblich ist bis dahin die Pressemitteilung des Gerichts, und genau darauf stützt sich dieser Artikel.
Was bedeutet Werkstattrisiko — und worum ging der Streit um 389,01 Euro?
Vom Werkstattrisiko sprechen Juristen laut ADAC in vier Fällen: wenn eine Werkstatt unnötige Arbeiten abrechnet, zu hohe Materialkosten ansetzt, überhöhte Arbeitszeiten berechnet oder Leistungen in Rechnung stellt, die gar nicht durchgeführt wurden. Der Streitwert im entschiedenen Fall war mit 389,01 Euro klein, die Wirkung des Urteils ist es nicht.
Der Sachverhalt aus der Pressemitteilung: Das Fahrzeug der Klägerin war vollkaskoversichert und wurde nach einem Unfall in einer Werkstatt repariert. Die Versicherung beglich die Rechnung, zog aber 389,01 Euro ab mit der Begründung, einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen. Ein vom Amtsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte, dass mehrere Positionen der Werkstattrechnung unberechtigt überhöht waren.
Die Klage auf den Restbetrag scheiterte in allen drei Instanzen: Das Amtsgericht Heilbronn wies sie am 8. August 2024 ab (6 C 2222/23), das Landgericht Heilbronn wies die Berufung am 30. September 2025 zurück (I 4 S 10/24), und die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist eine Klausel der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, Ziff. A.2.6.2 AKB. Sie lautet auszugsweise: „Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen“. Genau an dem Wort „erforderlich“ hängt die ganze Entscheidung.
Der Maßstab, den der BGH daran anlegt, ist der eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers: Ersetzt werden die Aufwendungen, die ein „wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener“ in dieser Lage tätigen würde, um das Fahrzeug fachgerecht instand setzen zu lassen. Kosten für objektiv unnötige oder nicht durchgeführte Maßnahmen zählt ein solcher Versicherungsnehmer nach Auffassung des Senats nicht dazu.
Warum trägt bei der gegnerischen Haftpflicht der Unfallgegner das Risiko?

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Weil dort kein Vertrag gilt, sondern das gesetzliche Schadensersatzrecht nach § 249 Abs. 2 BGB. Der BGH stellt in seiner Pressemitteilung ausdrücklich klar, dass die Grundsätze des Haftpflichtrechts „nicht auf das Kaskoversicherungsrecht übertragbar“ sind — im Haftpflichtrecht trägt nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats seit einem Grundsatzurteil von 1974 der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko.
Wie weit dieser Schutz reicht, hat derselbe VI. Zivilsenat am 16. Januar 2024 in gleich fünf Revisionsverfahren geklärt (VI ZR 38/22, 239/22, 253/22, 266/22 und 51/23). Laut Pressemitteilung Nr. 007/2024 sind dort sogar Rechnungsposten ersatzfähig, die sich auf tatsächlich nicht durchgeführte Reparaturschritte beziehen — vorausgesetzt, das war für den Geschädigten nicht erkennbar.
| Frage | Kaskoschaden | Haftpflichtschaden |
|---|---|---|
| Grundlage | Vertrag, Ziff. A.2.6.2 AKB | Gesetz, § 249 Abs. 2 BGB |
| Überhöhte Rechnungsposten | in der Regel ihr selbst | in der Regel der Unfallverursacher |
| Nicht ausgeführte Arbeiten | nicht erstattungsfähig | ersatzfähig, wenn nicht erkennbar |
| Streit über Erforderlichkeit | Beweisaufnahme möglich | unterbleibt beim Schädiger-Risiko |
Gegenüberstellung nach den Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs Nr. 165/2026 (Kasko, Urteil vom 09.09.2026) und Nr. 007/2024 (Haftpflicht, Urteile vom 16.01.2024). Gemeint ist mit „Haftpflichtschaden“ immer die Regulierung über die Versicherung des Unfallgegners.
Zwei Einschränkungen gelten aber auch im Haftpflichtfall, und sie werden oft übersehen. Erstens: Wer die Werkstattrechnung noch nicht bezahlt hat und sich auf das Werkstattrisiko berufen will, kann die Zahlung nur an die Werkstatt verlangen, nicht an sich selbst — Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Ansprüche gegen die Werkstatt. Zweitens: Wird der Anspruch aus abgetretenem Recht geltend gemacht, etwa durch die Werkstatt selbst, trägt laut BGH stets der Zessionar das Werkstattrisiko.
Werkstattbindung und Kürzung: Was ändert sich jetzt für euch als Kaskoversicherte?
An euren Versicherungsbedingungen ändert sich nichts, an der Verhandlungsposition schon: Versicherer können sich bei einer Kürzung ab sofort auf ein höchstrichterliches Urteil vom 9. September 2026 berufen. Wer bislang mit dem Argument gekommen ist, der Versicherer müsse die Werkstattrechnung so hinnehmen wie der Unfallgegner auch, hat dieses Argument verloren.
Praktisch heißt das: Die Kasko darf einzelne Positionen streichen, wenn sie objektiv überhöht, überflüssig oder gar nicht erbracht sind. Der gestrichene Betrag kommt zusätzlich zu eurer vereinbarten Selbstbeteiligung auf euch zu — ihr zahlt also im Zweifel zweimal etwas aus eigener Tasche.
Wichtig ist die schon erwähnte Ausnahme, und sie hängt an der Werkstattbindung im Tarif: Hat euch der Versicherer eine Werkstatt zugewiesen und seid ihr dieser Weisung gefolgt, liegt der Fall anders. Genau deshalb rät die Verbraucherzentrale, vor einer Reparatur „bei Ihrer Versicherung nachzufragen“, denn „in einigen Tarifen kann die z.B. die Werkstatt bestimmen“.
Was der Preis eures Vertrags mit alldem zu tun hat, steht auf einem anderen Blatt: Über die Beitragshöhe entscheiden weiterhin Schadenfreiheitsklasse, Typklasse und Regionalklasse. Welche Zulassungsbezirke im kommenden Jahr auf- und welche absteigen, haben wir in unserem Beitrag zu den Regionalklassen 2027 aufgeschlüsselt.
Reparaturfreigabe und Gutachten: Wie schützt ihr euch vor einer gekürzten Kasko-Erstattung?

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Der wirksamste Hebel liegt vor der Reparatur, nicht danach. Beauftragt der Kaskoversicherer nach eurer Schadenmeldung selbst ein Schadengutachten, ist das Risiko späterer Kürzungen laut ADAC „deutlich geringer“, weil das Gutachten schon vor Reparaturbeginn festlegt, welche Arbeiten und Kosten aus Sicht des Versicherers notwendig sind.
Diese sechs Schritte sind in der Regel die beste Absicherung:
- Schaden sofort melden und erst reparieren lassen, wenn der Versicherer reagiert hat.
- Gutachten des Versicherers abwarten — es ist die Messlatte, an der später jede Rechnungsposition gemessen wird.
- Reparaturfreigabe einholen — die Reparaturkostenübernahmeerklärung des Versicherers, möglichst vor Beginn der Arbeiten. Sie schafft laut ADAC Klarheit darüber, welche Kosten übernommen werden.
- Werkstattbindung prüfen: Steht im Tarif eine Partnerwerkstatt, kostet ein Alleingang im Zweifel Geld.
- Kostenvoranschlag mit Einzelpositionen verlangen, nicht nur eine Endsumme.
- Rechnung Position für Position gegenlesen und mit Gutachten und Kostenvoranschlag abgleichen.
Das ist etwas mehr Aufwand als „Auto hinbringen, Schlüssel abgeben“. Nach dem Urteil ist dieser Aufwand aber genau das, was zwischen euch und einer dreistelligen Nachzahlung steht.
Was tun, wenn die Kaskoversicherung die Rechnung kürzt?

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Zuerst prüfen, was genau gestrichen wurde: Der Versicherer muss die Kürzung begründen und die betroffenen Positionen benennen. Im BGH-Fall waren es einzelne Arbeitsschritte, die ein Sachverständiger als unberechtigt überhöht eingestuft hat — 389,01 Euro von einer bereits weitgehend bezahlten Rechnung.
Der zweite Adressat ist oft nicht der Versicherer, sondern die Werkstatt. Euer Werkvertrag besteht mit ihr, und ob eine überhöhte oder nicht erbrachte Position überhaupt geschuldet ist, richtet sich nach dem Werkvertragsrecht. Legt der Versicherer ein Gutachten vor, das einzelne Posten als unnötig ausweist, gehört dieses Gutachten auf den Tisch der Werkstatt.
Bleibt es beim Streit, gibt es in der Regel diese Wege: die Beschwerde beim Versicherer selbst, die kostenlose Schlichtung über den Versicherungsombudsmann, eine Beratung bei der Verbraucherzentrale oder — bei größeren Beträgen — anwaltliche Hilfe. Ob und wann sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab; dieser Artikel ist eine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Und prüft, ob eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz den Fall trägt. Welche Policen überhaupt sinnvoll sind und welche ihr euch sparen könnt, haben wir im Überblick Welche Versicherungen braucht man zusammengestellt.
Wann lohnt sich die Meldung an die Kasko überhaupt?
Wenn der Schaden deutlich über eurer Selbstbeteiligung liegt und der Rabattverlust den Rest nicht auffrisst. Wie groß die Beträge typischerweise sind, zeigt eine Zahl des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft: 2025 wurden rund 190.000 Naturgefahrenschäden an Kraftfahrzeugen gemeldet, die Versicherer zahlten dafür rund 650 Millionen Euro aus — nach etwa 1,2 Milliarden Euro im Jahr 2024. Der Schadendurchschnitt lag bundesweit bei 3.400 Euro.
Für die Frage „melden oder selbst zahlen“ ist ein Detail entscheidend: Schäden durch Sturm, Hagel, Blitz oder Überschwemmung übernimmt die Teil- oder Vollkasko, und sie wirken sich laut GDV nicht auf den Schadenfreiheitsrabatt aus. Ein selbst verschuldeter Vollkaskoschaden dagegen führt zur Rückstufung — mit Folgen über Jahre.
Wie stark diese Rückstufung wirkt und ab welchem Betrag es günstiger ist, den Schaden selbst zu bezahlen, rechnen wir im Ratgeber zur Schadenfreiheitsklasse durch. Und wenn euer Beitrag ohnehin nicht mehr passt: Der klassische Weg aus dem Vertrag steht im Ratgeber Kfz-Versicherung wechseln, die Ausnahmen im Beitrag zum Sonderkündigungsrecht Kfz.
Eine Rechnung, über die ihr gar nicht erst streiten müsst, ist die aus einer Rückrufaktion: Die Hersteller übernehmen die Reparatur in der Praxis vollständig, auch bei alten Fahrzeugen. Rund 1,78 Millionen Fahrzeuge waren davon 2025 in Deutschland betroffen. Welche Rechte daneben bestehen und wo ihr trotzdem selbst zahlt, steht im Ratgeber zum Auto-Rückruf.
Werkstattrisiko in der Kasko: Vor- & Nachteile im Überblick
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Die Rechtslage ist jetzt höchstrichterlich geklärt | Ihr haftet für Fehler einer fremden Werkstatt |
| Gutachten des Versicherers kostet euch nichts | Die Kürzung kommt meist erst nach der Reparatur |
| Kostenübernahmeerklärung schafft vorab Klarheit | Streit um Einzelposten ist aufwendig und kleinteilig |
| Beim Haftpflichtschaden bleibt alles beim Alten | Selbstbeteiligung und Rückstufung kommen obendrauf |
Häufige Fragen zum Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung
Wer trägt das Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung?
In der Regel der Versicherungsnehmer. Das hat der Bundesgerichtshof am 9. September 2026 entschieden (IV ZR 235/25). Überhöhte, überflüssige oder gar nicht ausgeführte Rechnungsposten gehören nicht zu den „für die Reparatur erforderlichen Kosten“, die der Kaskoversicherer schuldet.
Gilt das auch nach einem unverschuldeten Unfall?
Nein. Reguliert die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, trägt nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats grundsätzlich der Unfallverursacher das Werkstattrisiko. Der IV. Zivilsenat hat ausdrücklich festgestellt, dass diese Grundsätze nicht auf die Kasko übertragbar sind.
Muss ich die gekürzte Summe selbst an die Werkstatt zahlen?
Gegenüber der Werkstatt gilt euer Werkvertrag, nicht der Versicherungsvertrag. Ist eine Position überhöht oder wurde die Leistung nicht erbracht, ist sie in der Regel auch werkvertraglich nicht geschuldet — das müsst ihr dann allerdings mit der Werkstatt klären, nicht mit dem Versicherer.
Was ist eine Reparaturfreigabe beziehungsweise Reparaturkostenübernahmeerklärung?
Eine schriftliche Zusage des Versicherers, welche Reparaturkosten er übernimmt. Sie wird vor Beginn der Arbeiten erteilt und schützt laut ADAC vor späteren Einwänden gegen einzelne Rechnungspositionen.
Was gilt bei Werkstattbindung, wenn mein Versicherer mir eine Werkstatt vorschreibt?
Möglicherweise ja. Der BGH hat seine Aussage ausdrücklich auf Fälle „ohne befolgte Weisungen des Versicherers“ zur Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt bezogen. Wer einer Weisung gefolgt ist, sollte den Fall individuell prüfen lassen.
Was passiert, wenn ich trotz Werkstattbindung eine freie Werkstatt wähle?
Dann seid ihr keiner Weisung des Versicherers gefolgt — und genau auf diese Fälle bezieht der BGH seine Aussage ausdrücklich. Das Werkstattrisiko bleibt damit in der Regel bei euch: überhöhte, überflüssige oder gar nicht ausgeführte Posten muss die Kasko nicht erstatten. Dazu kommt die Tarifseite — steht im Vertrag eine Partnerwerkstatt, kostet ein Alleingang im Zweifel zusätzlich Geld.
Wo finde ich die maßgebliche Klausel in meinem Vertrag?
In den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, im entschiedenen Fall in Ziff. A.2.6.2 AKB. Die Nummerierung kann je nach Versicherer abweichen; gesucht ist die Regelung zu den „erforderlichen Kosten“ bei Beschädigung des Fahrzeugs.
Lohnt sich ein Widerspruch gegen die Kürzung?
Das hängt vom Betrag und von der Begründung ab. Stützt sich der Versicherer auf ein Sachverständigengutachten, sind die Aussichten nach dem Urteil schlechter geworden. Eine Einschätzung geben Verbraucherzentrale, ADAC oder ein Fachanwalt — dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Fazit: Vorher absichern ist billiger als hinterher streiten
Das Urteil vom 9. September 2026 verschiebt keine Vertragsinhalte, sondern beendet eine offene Rechtsfrage — zulasten der Kaskoversicherten. Wer seinen Wagen nach einem eigenen Schaden reparieren lässt, sollte deshalb nicht mehr darauf vertrauen, dass die Versicherung jede Rechnung durchwinkt.
Drei Schritte, die in der Regel genügen:
- Erst melden, dann reparieren — und das Gutachten des Versicherers abwarten.
- Kostenübernahme schriftlich einholen, bevor die Werkstatt anfängt.
- Die Rechnung Position für Position prüfen, statt sie nur weiterzureichen.
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