Telekom Preiserhöhung Festnetz 2026: Sonderkündigungsrecht, Fristen und günstigere Alternativen
Die Telekom hat zum 1. April 2026 die Preise für ältere Festnetz-Verträge um 2 Euro pro Monat angehoben — und wer die Erhöhungsmitteilung bekommen hat, darf nach § 57 TKG innerhalb von drei Monaten fristlos und kostenlos kündigen. Eine Preiserhöhung im Festnetz ist eine einseitige Vertragsänderung: Der Anbieter ändert den vereinbarten Preis, ohne dass ihr zustimmen müsst — im Gegenzug räumt euch das Telekommunikationsgesetz ein außerordentliches Kündigungsrecht ein. Betroffen sind Tarife der Reihen MagentaZuhause und Call & Surf, die vor April 2023 abgeschlossen wurden. Dieser Ratgeber zeigt euch, ob ihr dazugehört, wie ihr die Frist berechnet und was ein Wechsel wirklich bringt – Stand: August 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- 2 Euro mehr pro Monat seit 1. April 2026 für MagentaZuhause- und Call-&-Surf-Verträge von vor April 2023.
- Sonderkündigungsrecht nach § 57 TKG: drei Monate ab Zugang der Mitteilung, fristlos und kostenlos.
- Eine Bagatellgrenze gibt es nicht – auch kleine Erhöhungen lösen das Kündigungsrecht aus.
- Wer bleiben will, verhandelt: Die Bindung läuft bei Altverträgen meist ohnehin monatlich.
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Was steckt hinter der Telekom-Preiserhöhung im Festnetz?

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz
Die Deutsche Telekom hat die Grundpreise für ältere Festnetz-Anschlüsse zum 1. April 2026 um 2 Euro monatlich angehoben; laut einem Bericht von heise online vom 10. Februar 2026 betrifft das DSL-Verträge, die vor April 2023 geschlossen wurden. Auf zwölf Monate gerechnet sind das 24 Euro mehr pro Jahr – bei einem Anschluss, an dem sich technisch nichts geändert hat.
Zur Begründung verweist das Unternehmen auf gestiegene Kosten für Betrieb und Nutzung der Netzinfrastruktur sowie für Serviceleistungen. Bemerkenswert ist die Logik dahinter: Nach Unternehmensangaben zahlen Neukunden in vergleichbaren Tarifen inzwischen mehr als die betroffenen Altkunden. Die Erhöhung schließt also eine Lücke, die über Jahre entstanden ist.
Für euch ist vor allem eines wichtig: Eine Preiserhöhung ist juristisch kein Naturereignis, sondern eine einseitige Vertragsänderung. Und genau daran knüpft das Gesetz Rechte, die viele Betroffene ungenutzt lassen.
MonsterDealz.de ist eine deutsche Deal-Community, die täglich geprüfte Schnäppchen kuratiert und aktive Mitglieder über das M-Coins-Bonusprogramm mit Amazon-Gutscheinen belohnt. Für diesen Ratgeber hat unsere Redaktion die Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes, das Regulierungskonzept der Bundesnetzagentur und die Hinweise der Verbraucherzentrale zu Vertragsänderungen ausgewertet.
Welche Tarife sind von der Preiserhöhung betroffen?
Betroffen sind nach den vorliegenden Berichten die Tarifreihen MagentaZuhause und Call & Surf mit Vertragsabschluss vor April 2023 – also Verträge, die im April 2026 bereits mindestens drei Jahre liefen. Wer seinen Anschluss danach abgeschlossen oder verlängert hat, ist von dieser Runde nicht erfasst.
So findet ihr heraus, ob ihr dazugehört:
- Vertragsbeginn prüfen: Das Datum steht auf der letzten Seite eurer Rechnung sowie im Telekom-Kundencenter unter den Vertragsdaten.
- Tarifname abgleichen: Heißt euer Tarif noch „Call & Surf Comfort“ oder trägt eine ältere MagentaZuhause-Bezeichnung, ist die Wahrscheinlichkeit hoch.
- Post durchsehen: Der Anbieter muss die Änderung auf einem dauerhaften Datenträger ankündigen – per Brief oder E-Mail, nicht per Aushang im Kundencenter.
- Rechnung vergleichen: Stellt die Grundpreis-Position der April-Rechnung neben die vom März. Die Differenz ist der schnellste Beweis.
Wichtig für die spätere Fristberechnung: Entscheidend ist nicht, wann die Erhöhung wirksam wurde, sondern wann euch die Mitteilung zugegangen ist. Hebt das Schreiben deshalb auf oder haltet das Empfangsdatum fest.
Habe ich bei einer Tariferhöhung ein Sonderkündigungsrecht?
Ja – und zwar aus § 57 des Telekommunikationsgesetzes, der euch bei einseitigen Vertragsänderungen eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten erlaubt. Seit der TKG-Novelle 2021 gibt es dabei keine Bagatellgrenze mehr: Auch eine Erhöhung um 2 Euro löst das Recht aus, nicht erst eine spürbare Anhebung.
Die Verbraucherzentrale formuliert es so: „Anbieter können unter bestimmten Bedingungen den Vertrag mit Ihnen einseitig ändern. In einem solchen Fall können Sie fristlos kündigen.“ (Stand: August 2026, Verbraucherzentrale zu Kundenrechten bei Telefon- und Internetverträgen).
Das Gesetz kennt allerdings drei Ausnahmen, in denen das kostenlose Kündigungsrecht nicht greift:
- Ausschließlich vorteilhafte Änderungen: Mehr Bandbreite zum gleichen Preis begründet kein Kündigungsrecht.
- Rein administrative Änderungen: Etwa eine neue Rechnungsanschrift des Anbieters ohne negative Auswirkung für euch.
- Gesetzlich vorgeschriebene Änderungen: Anpassungen, die unmittelbar aus EU- oder nationalem Recht folgen.
Eine Preiserhöhung fällt unter keine dieser Ausnahmen – sie ist eine klassische Änderung zu euren Lasten.
Wie lange habe ich Zeit für die Sonderkündigung?
Ihr habt drei Monate ab Zugang der Änderungsmitteilung Zeit, die Kündigung zu erklären – so steht es in § 57 Absatz 1 TKG. Der Anbieter wiederum muss euch nach Absatz 2 mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate vor Wirksamwerden der Änderung klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger informieren.
Aus diesen beiden Fristen ergibt sich ein Zeitfenster, das länger ist, als die meisten annehmen. Ein Rechenbeispiel:
- Zugang der Mitteilung: Anfang Februar 2026.
- Wirksam ab: 1. April 2026 – der gesetzliche Vorlauf ist damit eingehalten.
- Kündigungsfenster: bis Anfang Mai 2026, also drei Monate nach Zugang.
- Früheste Wirkung: zu dem Zeitpunkt, an dem die Änderung greift – hier der 1. April 2026.
Zwei Details entscheiden über Erfolg oder Misserfolg. Erstens: Der Vertrag kann frühestens zu dem Datum enden, an dem die Änderung wirksam wird – ihr kommt also nicht rückwirkend heraus. Zweitens: Hat der Anbieter die Informationspflichten aus Absatz 2 nicht erfüllt, beginnt die Drei-Monats-Frist nicht zu laufen. Eine unklare oder gar nicht zugestellte Mitteilung geht zulasten des Anbieters.
Wie kündige ich richtig – und was muss im Schreiben stehen?

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz
Eine Sonderkündigung braucht vier Angaben, damit sie zweifelsfrei zuordenbar ist: eure Kundennummer, die Rufnummer oder Vertragsnummer, den ausdrücklichen Bezug auf die Preiserhöhung und das gewünschte Beendigungsdatum. Seit dem 1. Juli 2022 muss jeder Anbieter zusätzlich einen Kündigungsbutton auf der Website bereitstellen – der Weg per Formular ist damit gleichwertig zum Brief.
Formuliert den Bezug eindeutig. Ein Satz wie „Ich kündige außerordentlich gemäß § 57 TKG wegen der mir mit Schreiben vom [Datum] mitgeteilten Preiserhöhung zum [Datum]“ lässt keinen Interpretationsspielraum. Ohne diesen Bezug behandelt der Anbieter das Schreiben im Zweifel als ordentliche Kündigung – mit regulärer Frist statt sofortiger Wirkung.
Praktische Hinweise für den Ablauf:
- Nachweis sichern: Beim Kündigungsbutton die Bestätigungsseite als PDF speichern, beim Brief per Einwurf-Einschreiben senden.
- Bestätigung einfordern: Der Anbieter muss die Kündigung in Textform bestätigen – kommt nichts, hakt schriftlich nach.
- Nicht zu früh abschalten lassen: Kündigt erst, wenn der Nachfolgeanschluss terminlich steht.
- Rufnummer mitnehmen: Die Portierung muss aktiv beauftragt werden – sie passiert nicht automatisch.
Wie ihr bei der Telekom Schritt für Schritt vorgeht, welche Fristen sonst gelten und wie eine Vorlage aussieht, haben wir im Ratgeber Telekom Vertrag kündigen ausführlich beschrieben.
Gibt es Rabatte für Bestandskunden, um die Erhöhung abzufedern?
Die Kündigung ist das stärkste Druckmittel, das ihr habt – und genau deshalb lohnt sich oft ein Anruf, bevor ihr sie abschickt. Bei Altverträgen von vor April 2023 ist die Mindestlaufzeit von maximal 24 Monaten längst abgelaufen; laut Verbraucherzentrale könnt ihr solche Verträge dann jederzeit mit einmonatiger Frist beenden. Ihr verhandelt also aus einer Position, in der ihr jederzeit gehen könnt.
Was in solchen Gesprächen realistisch erreichbar ist:
- Preisnachlass auf Zeit: Ein befristeter Rabatt, der die Erhöhung für sechs bis zwölf Monate ausgleicht.
- Tarifwechsel statt Kündigung: Der Wechsel in einen aktuellen Tarif bringt oft mehr Bandbreite zum gleichen Preis.
- Hardware oder Optionen: Ein Router ohne Mietgebühr oder eine kostenlose Zusatzoption als Ausgleich.
- Wechselprämie beim Neuanbieter: Wer wirklich wechselt, nimmt die Startgutschrift der Konkurrenz mit.
Geht mit einer konkreten Zahl ins Gespräch: Sucht vorher ein Vergleichsangebot heraus und nennt es. „Ich zahle bei euch bald zwei Euro mehr und bekomme woanders mehr Bandbreite für weniger“ wirkt deutlich besser als eine allgemeine Beschwerde. Und haltet das Ergebnis schriftlich fest – mündliche Zusagen sind später schwer durchzusetzen.
Unser Tipp: DSL-Angebote mit Wechselprämie
- Prämien und Startgutschriften im Überblick
- Wer den Anbieter ohnehin wechselt, sollte die Wechselprämien mitnehmen: Wir sammeln laufend aktuelle DSL- und Glasfaser-Angebote mit Gutschrift, Hardware-Bonus oder reduziertem Grundpreis.
Was kostet der Anbieterwechsel wirklich?

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz
Ein Wechsel ist bei korrekter Sonderkündigung kostenlos – § 57 TKG stellt ausdrücklich klar, dass die Kündigung ohne Kosten erfolgt. Die eigentlichen Kostenfallen liegen woanders: In unserer eigenen Beitragsdatenbank haben wir allein im Jahr 2026 bereits 274 Telekom- und Magenta-Angebote erfasst und geprüft (Stand: August 2026, MonsterDealz-Beitragsdatenbank) – die Erfahrung daraus ist, dass der beworbene Grundpreis selten der Preis ist, den man am Ende zahlt.
Darauf solltet ihr beim Vergleich achten:
- Effektivpreis statt Aktionspreis: Rechnet Startgutschrift und Rabattmonate auf die volle Laufzeit um – ein günstiger Einstieg mit teurer Restlaufzeit kann teurer sein als ein gleichmäßiger Tarif.
- Bereitstellungsgebühr: Die einmaligen Anschlusskosten entfallen in vielen Aktionen, aber eben nicht in allen.
- Routermiete: Eine monatliche Gerätemiete summiert sich über zwei Jahre spürbar. Ein eigener Router ist im Festnetz erlaubt.
- Preis nach der Aktion: Der Betrag ab dem 13. oder 25. Monat steht im Kleingedruckten und ist der eigentliche Dauerpreis.
Ein Punkt wird oft übersehen: die Bindung. Wer wegen 2 Euro kündigt und dafür einen neuen 24-Monats-Vertrag unterschreibt, tauscht ein monatlich kündbares Verhältnis gegen zwei Jahre Festlegung. Das kann sich lohnen – aber es sollte eine bewusste Entscheidung sein. Ob sich in eurer Straße ohnehin der Sprung auf Glasfaser anbietet, klärt unser Vergleich Glasfaser oder DSL.
Was passiert mit meinem alten Anschluss?

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Hinter der Preisrunde steht eine größere Bewegung: die Ablösung des Kupfernetzes durch Glasfaser. Die Bundesnetzagentur hat am 19. Januar 2026 ihr Regulierungskonzept zur Kupfer-Glas-Migration veröffentlicht und darin klare Schutzfristen gesetzt: Zwischen der ersten Ankündigung und der tatsächlichen Abschaltung sollen mindestens ein bis zwei Jahre liegen.
Ein bundesweites Abschaltdatum gibt es nicht. Die Umstellung läuft gebietsweise und hängt daran, ob vor Ort überhaupt eine Glasfaser-Alternative verfügbar ist. Die Behörde nennt dafür konkrete Schwellen:
- Einstieg in die Migration: mindestens 80 Prozent der Haushalte und Betriebe mit Glasfaser bis ins Gebäude.
- Zum Abschaltzeitpunkt: vollständige Versorgung im betroffenen Gebiet.
- Vermarktungsstopp: mindestens 24 Monate vor der Abschaltung dürfen Kupferprodukte nicht mehr neu verkauft werden.
- Vorwarnung: Die Ankündigung des Vermarktungsstopps erfolgt mindestens 12 Monate vorher.
Praktisch heißt das: Euer Anschluss wird nicht über Nacht abgeschaltet, und ihr werdet mit erheblichem Vorlauf informiert. Wer einen reinen Telefonanschluss ohne Internet nutzt, sollte die Post trotzdem aufmerksam lesen – genau diese Verträge sind es, die bei der Umstellung auf IP-Telefonie und später auf Glasfaser angepasst werden. Wie die Technik dahinter funktioniert, erklärt die Bundesnetzagentur in ihrem Verbraucherbereich Glasfaser statt Kupfer.
Zu langsames Internet: Minderung statt Kündigung
Wenn euer Anschluss dauerhaft langsamer ist als vertraglich zugesagt, habt ihr ein zweites Recht neben der Kündigung: die Minderung des Monatspreises. Der Nachweis läuft über ein festes Verfahren der Bundesnetzagentur – erforderlich sind 30 Messungen an drei verschiedenen Kalendertagen, mit mindestens einem Kalendertag Abstand zwischen den Messtagen.
Das Werkzeug dafür ist kostenlos: die Desktop-App der Breitbandmessung. Sie erzeugt am Ende ein Messprotokoll, das als Nachweis gegenüber dem Anbieter dient. Wichtig ist die Messung per LAN-Kabel – WLAN-Messungen erkennt das Verfahren nicht an, weil die Funkstrecke das Ergebnis verfälscht.
Weicht die tatsächliche von der vertraglich vereinbarten Geschwindigkeit erheblich ab, könnt ihr das Entgelt anteilig im Verhältnis der Minderleistung kürzen – oder den Vertrag außerordentlich kündigen. Die Details zu den Schwellenwerten erläutert die Bundesnetzagentur im Bereich Internetgeschwindigkeit. Für euch ist das die bessere Option, wenn ihr mit dem Anbieter grundsätzlich zufrieden seid und nur den Preis für unangemessen haltet.
So prüfen wir Angebote
- Effektivpreis statt Werbepreis: Wir rechnen Startgutschriften und Rabattmonate auf die volle Laufzeit um, statt den Aktionspreis zu übernehmen.
- Aktualität: Wir prüfen Fristen und Konditionen vor der Veröffentlichung und ziehen das „Stand“-Datum bei jedem Update hoch.
- Unabhängig: Unsere Einschätzung ist redaktionell – Partner-Links ändern nichts an der Bewertung.
Vor- & Nachteile im Überblick
| Vorteile der Sonderkündigung | Nachteile der Sonderkündigung |
|---|---|
| Fristlos und ohne Kosten möglich | Neuer Vertrag bindet oft 24 Monate |
| Wechselprämien der Konkurrenz nutzbar | Umschaltung kann Ausfalltage bringen |
| Starkes Druckmittel für Rabattverhandlung | Rufnummer muss aktiv portiert werden |
| Oft mehr Bandbreite fürs gleiche Geld | Frist von drei Monaten ist schnell verpasst |
Häufige Fragen zur Telekom-Preiserhöhung im Festnetz
Wie hoch fällt die Telekom-Preiserhöhung aus?
Die Grundpreise älterer Festnetz-Verträge sind zum 1. April 2026 um 2 Euro pro Monat gestiegen, also um 24 Euro im Jahr. Betroffen sind laut heise online Tarife der Reihen MagentaZuhause und Call & Surf mit Abschluss vor April 2023. Neuere Verträge sind von dieser Runde nicht erfasst.
Habe ich ein Sonderkündigungsrecht, wenn mein Telekom-Tarif teurer wird?
Ja. Nach § 57 Absatz 1 TKG dürft ihr bei einer einseitigen Vertragsänderung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen. Eine Preiserhöhung ist eine solche Änderung. Ausgenommen sind nur rein vorteilhafte, rein administrative oder gesetzlich vorgeschriebene Anpassungen.
Wie lange gilt das Sonderkündigungsrecht?
Drei Monate ab dem Zugang der Änderungsmitteilung. Maßgeblich ist das Datum, an dem euch das Schreiben erreicht hat, nicht das Datum der Preiserhöhung selbst. Der Vertrag endet frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Änderung wirksam wird.
Gilt das Kündigungsrecht auch bei einer kleinen Erhöhung?
Ja. Seit der TKG-Novelle 2021 gibt es keine Bagatellgrenze mehr. Auch eine Anhebung um 2 Euro monatlich löst das außerordentliche Kündigungsrecht aus. Entscheidend ist, dass die Änderung einseitig erfolgt und nicht ausschließlich zu euren Gunsten wirkt.
Was passiert, wenn die Telekom mich nicht richtig informiert hat?
Dann beginnt die Drei-Monats-Frist nicht zu laufen. § 57 Absatz 2 TKG verlangt eine klare und verständliche Information auf einem dauerhaften Datenträger, mindestens einen und höchstens zwei Monate vor Wirksamwerden. Fehlt diese Mitteilung oder ist sie unverständlich, geht das zulasten des Anbieters.
Gibt es Rabatte für Bestandskunden, um die Erhöhung abzufedern?
Häufig ja, aber nur auf Nachfrage. Da Altverträge nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sind, verhandelt ihr aus einer starken Position. Üblich sind befristete Preisnachlässe, ein Wechsel in einen aktuellen Tarif mit mehr Bandbreite oder der Wegfall der Routermiete. Lasst euch Zusagen schriftlich bestätigen.
Wird mein Festnetzanschluss bald ganz abgeschaltet?
Nicht kurzfristig. Ein bundesweites Abschaltdatum für das Kupfernetz gibt es nicht. Nach dem Regulierungskonzept der Bundesnetzagentur vom Januar 2026 muss vor einer gebietsweisen Abschaltung eine vollständige Glasfaserversorgung vorliegen, und zwischen erster Ankündigung und Abschaltung sollen mindestens ein bis zwei Jahre liegen.
Lohnt sich der Wechsel wegen 2 Euro überhaupt?
Das hängt weniger an den 2 Euro als am Gesamtpaket. Wer seit Jahren denselben Altvertrag hat, zahlt oft für deutlich weniger Bandbreite mehr als in aktuellen Tarifen üblich. Rechnet den Effektivpreis über die volle Laufzeit und berücksichtigt Bereitstellungsgebühr, Routermiete und den Preis nach Ablauf der Aktion.
Fazit: Die Frist ist wertvoller als die zwei Euro
Die eigentliche Chance an dieser Preiserhöhung sind nicht die 24 Euro im Jahr, sondern das Zeitfenster, das sie öffnet. Drei Monate lang könnt ihr einen jahrealten Vertrag kostenlos beenden – ein Recht, das sonst erst zum Laufzeitende greift. Wer das Fenster verstreichen lässt, zahlt nicht nur mehr, sondern bleibt meist auch auf veralteter Bandbreite sitzen.
Drei Faustregeln für die Entscheidung:
- Erst prüfen, dann handeln: Vertragsbeginn und Zugangsdatum der Mitteilung feststellen – daran hängt die gesamte Frist.
- Verhandeln vor Kündigen: Ein konkretes Konkurrenzangebot in der Hand bringt oft mehr als die Kündigung selbst.
- Auf den Dauerpreis schauen: Entscheidend ist der Betrag nach Ablauf der Aktion, nicht die Startgutschrift.
Wenn ihr wechselt, nehmt die Wechselprämien mit – aktuelle Angebote und Gutschriften sammeln wir laufend in unserer Übersicht DSL mit Prämie. Und falls der Auszug ansteht: Auch ein Umzug kann ein eigenes Sonderkündigungsrecht auslösen, wie wir im Ratgeber Internet-Umzug und Sonderkündigungsrecht erklären. Weitere geprüfte Spar-Tipps findet ihr jederzeit auf MonsterDealz.de.