Mogelpackung erkennen 2026: Die eine Zahl, die euch schützt
Eine Mogelpackung ist eine Fertigpackung, deren Größe eine größere Füllmenge vortäuscht, als tatsächlich drin ist — und wer den Eindruck hat, seine Lieblingsprodukte würden kleiner, liegt damit meistens richtig. Die Verbraucherzentrale Hamburg führt inzwischen rund 1.000 solcher Fälle in einer öffentlichen Liste. Dieser Ratgeber zeigt euch, woran ihr eine Mogelpackung im Regal erkennt, was der Bundesgerichtshof dazu entschieden hat und welche eine Zahl auf der Packung euch wirklich schützt – Stand: September 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Grundpreis je Kilogramm oder Liter ist die einzige Angabe, die eine Schrumpfung sofort sichtbar macht
- Der BGH stufte 2024 eine Packung als irreführend ein, die nur zu rund zwei Dritteln gefüllt war
- Weniger Inhalt bei gleichem Packungspreis ist eine Preiserhöhung — auch wenn der Preis auf dem Schild gleich bleibt
- Die Verbraucherzentrale Hamburg sammelt gemeldete Fälle in einer öffentlich einsehbaren Liste
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Was ist eine Mogelpackung genau?

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz
Eine Mogelpackung ist eine Fertigpackung, die durch ihre Gestaltung und Befüllung mehr Inhalt vortäuscht, als sie enthält. Rechtlich steht das in § 43 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes: Solche Packungen dürfen weder hergestellt noch in den Verkehr gebracht werden.
Im Alltag begegnen euch zwei Spielarten davon. Die eine ist die klassische Luftpackung — außen groß, innen halb leer. Die andere ist die stille Schrumpfung: Die Packung sieht aus wie immer, aber es sind 50 Gramm weniger drin, und der Preis bleibt gleich oder steigt sogar.
Für diesen Ratgeber hat unsere Redaktion die aktuellen Fälle der Verbraucherzentrale Hamburg, die geltende Rechtslage und die einschlägige BGH-Rechtsprechung ausgewertet. MonsterDealz.de ist eine deutsche Deal-Community, die täglich geprüfte Schnäppchen kuratiert und aktive Mitglieder über das M-Coins-Bonusprogramm mit Amazon-Gutscheinen belohnt.
Der Ärger darüber ist übrigens berechtigt und kein subjektiver Eindruck: Weniger Inhalt zum gleichen Preis ist eine Preiserhöhung, sie steht nur nicht auf dem Preisschild.
Sind Schokoriegel heute wirklich kleiner als früher?
Ja — und die Verbraucherzentrale Hamburg dokumentiert das mit konkreten Zahlen. In ihrer Mogelpackungsliste stehen rund 1.000 Einträge, die auf Beschwerden von Verbrauchern zurückgehen und die Verteuerung jeweils über den Grundpreis je Kilogramm oder Liter berechnen.
Einige der dort dokumentierten Fälle aus dem Sommer 2026 zeigen die Größenordnung:
| Produkt | Füllmenge vorher/nachher | Verteuerung |
|---|---|---|
| MilkyWay Multipack | 9 → 5 Stück | +37,9 % |
| Mevgal Schafmilch Joghurt | 200 → 150 g | +33,3 % |
| Katlenburger Weinschorle | 1 → 0,75 l | +33,3 % |
| Gut & Günstig Limone | 62,5 → 50 g | +25 % |
| Bonne Maman Nusscreme | 360 → 250 g | +7,2 % |
Beispiele aus der Mogelpackungsliste der Verbraucherzentrale Hamburg, Stand August 2026. Die Verteuerung bezieht sich auf den Grundpreis je Kilogramm oder Liter, nicht auf den Packungspreis — deshalb weicht sie vom reinen Mengenverlust ab.
An der letzten Zeile lässt sich der Mechanismus gut ablesen: Bei Bonne Maman schrumpfte die Menge um rund 30 Prozent, der Grundpreis stieg aber nur um 7,2 Prozent — weil der Packungspreis gleichzeitig gesenkt wurde. Genau diese Kombination macht die Sache so schwer erkennbar.
Wer also den Eindruck hat, dass die Tafel dünner und die Tüte leichter wird, hat keine verklärte Erinnerung. Er hat nur selten die Vergleichszahl parat.
Woran erkenne ich eine Mogelpackung im Supermarktregal?

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Am Grundpreis, und zwar ausschließlich dort. Nach § 4 der Preisangabenverordnung müssen Händler neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angeben — je Kilogramm, Liter, Meter oder Quadratmeter.
Diese Angabe ist der eigentliche Hebel, weil sie die Packungsgröße herausrechnet. Der Packungspreis kann gleich bleiben, während der Grundpreis um ein Drittel steigt — und nur die zweite Zahl sagt euch, was passiert ist.
Drei Signale lohnen den zweiten Blick:
- Krumme Füllmenge: 450 statt 500 Gramm, 0,75 statt 1 Liter, 9 statt 10 Stück. Runde Zahlen sind der Normalfall, krumme oft das Ergebnis einer Anpassung.
- „Neue Rezeptur“ oder „Neues Design“: Ein Aufkleber, der die Aufmerksamkeit auf etwas anderes lenkt, begleitet auffällig oft eine geänderte Menge.
- Auffälliger Grundpreis-Sprung: Wenn das Produkt neben dem gleichartigen Konkurrenzprodukt plötzlich deutlich teurer je Kilo ist, ohne dass der Regalpreis auffällt.
Ein ehrlicher Befund aus unseren eigenen Daten dazu: In unserem Deal-Archiv nennen 5.840 von 53.469 Beiträgen seit März 2020 eine Füllmenge im Titel — das sind 10,9 Prozent. Einen Grundpreis je Kilogramm oder Liter nennen im Titel aber nur 46 Beiträge, also 0,1 Prozent. Die Angabe, die eine Mogelpackung enttarnt, steht fast nirgends dort, wo zuerst hingesehen wird. Uns eingeschlossen.
Wie berechne ich den Grundpreis pro 100 Gramm richtig?

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Ihr teilt den Packungspreis durch die Füllmenge und multipliziert mit der gewünschten Bezugsmenge — bei einer 150-Gramm-Packung für 1,49 Euro sind das 0,99 Euro je 100 Gramm. Diese Rechnung braucht ihr im Alltag selten selbst, weil die Preisangabenverordnung sie dem Händler vorschreibt; sie hilft aber überall dort, wo die Angabe fehlt oder winzig gedruckt ist.
Wichtig ist dabei nur eines: Vergleicht immer dieselbe Bezugsmenge. Steht bei einem Produkt der Preis je Kilogramm und beim Nachbarprodukt der Preis je 100 Gramm, liegt zwischen den beiden Zahlen der Faktor zehn — und genau daran scheitern die meisten Vergleiche im Vorbeigehen.
Für Online-Bestellungen gilt die Pflicht übrigens genauso. Fehlt der Grundpreis im Shop, ist das kein Kavaliersdelikt, sondern ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
Wann darf der Grundpreis fehlen?
Die Verordnung kennt acht Ausnahmen, darunter sehr leichte Waren unter 10 Gramm oder 10 Millilitern, kleine Direktvermarkter und Getränkeautomaten. Außerdem entfällt die Angabe, wenn Grundpreis und Gesamtpreis identisch sind — also bei einer Packung von genau einem Kilogramm oder einem Liter.
Das erklärt nebenbei, warum die Ein-Kilo-Packung im Regal so oft fehlt: Bei ihr wäre die Verteuerung am leichtesten zu sehen.
Ist eine Mogelpackung eigentlich verboten?

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Ja — der Bundesgerichtshof hat das am 29. Mai 2024 unter dem Aktenzeichen I ZR 43/23 ausdrücklich bestätigt. Verhandelt wurde über ein Herrenwaschgel in einer 100-Milliliter-Kunststofftube, die deutlich mehr Inhalt suggerierte, als sie enthielt.
Der Bundesgerichtshof formulierte den Maßstab so: „Eine wettbewerblich relevante Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung liegt unabhängig von dem konkret beanstandeten Werbemedium grundsätzlich vor, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht.“
Als Faustregel gilt seither: Ist eine Fertigpackung nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt, ist sie im Regelfall irreführend im Sinne von § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Ausnahmen sind möglich, wenn die Aufmachung das Vortäuschen zuverlässig verhindert oder die Luft technisch nötig ist — etwa als Schutzpolster.
Der Zusatz „unabhängig vom Werbemedium“ ist der praktisch wichtigste Teil des Urteils: Er stellt klar, dass die Regel auch für Produktfotos im Online-Handel gilt und nicht nur für die Packung im Laden.
Und die stille Schrumpfung — ist die auch verboten?
Nein, und das ist der entscheidende Unterschied. Verboten ist die Täuschung über die relative Füllmenge, also das Missverhältnis zwischen Packung und Inhalt. Ein Hersteller darf die Menge in einer entsprechend verkleinerten Packung dagegen jederzeit reduzieren, solange er sie korrekt deklariert.
Deshalb landen die meisten Fälle aus der Verbraucherzentralen-Liste auch nicht vor Gericht: Sie sind ärgerlich, aber legal. Euer Schutz ist hier nicht das Recht, sondern der Grundpreis-Vergleich.
Warum schrumpfen Süßwaren und Eiscreme gerade jetzt?
Weil die Reduzierung der Füllmenge für Hersteller die unauffälligste Form der Preiserhöhung ist. Die Verbraucherzentrale Hamburg führt in ihrer Liste rund 1.000 gemeldete Fälle — der Schwerpunkt liegt dabei erkennbar bei verpackten Lebensmitteln des täglichen Bedarfs.
Der Grund dafür ist psychologischer Natur: Beim Preis auf dem Schild reagieren Kundinnen und Kunden empfindlich und vergleichen sofort. Ein Zahlenwert auf der Packungsrückseite, den ohnehin kaum jemand auswendig kennt, löst diese Reaktion nicht aus. Die Verbraucherzentrale ordnet solche Luftnummern und versteckten Preiserhöhungen deshalb als eigenes Verbraucherthema ein und nicht als Einzelfall.
Dazu kommt ein Schwelleneffekt: Marken schrecken davor zurück, eine runde Preisgrenze zu überschreiten. Bleibt die Tafel bei ihrem gewohnten Preis und wird stattdessen leichter, ist die Grenze formal gehalten.
Betroffen sind deshalb vor allem Produkte mit stabilen, eingeprägten Preispunkten — Schokolade, Eis, Chips, Kaffee. Bei Waren ohne solchen Ankerpreis geht der Hersteller eher direkt über den Preis.
Gibt es eine Liste mit geschrumpften Produkten?
Ja: Die Verbraucherzentrale Hamburg führt die Mogelpackung des Monats und dazu die öffentliche Mogelpackungsliste mit rund 1.000 Einträgen. Beides beruht auf Meldungen von Verbrauchern und wird laufend ergänzt.
Die Auszeichnung „Mogelpackung des Monats“ greift dabei jeweils einen besonders eindeutigen Fall heraus. Zuletzt traf es im September 2026 die Kokos-Schokolade der Marke Romy von Hersteller Hosta – und dieser Fall ist ein Lehrstück, weil das Preisschild das Gegenteil dessen anzeigt, was passiert ist.
| Romy Kokos-Schokolade | vorher | nachher |
|---|---|---|
| Füllmenge | 200 g | 150 g |
| Packungspreis | 2,99 € | 2,49 € |
| Grundpreis je 100 g | 1,50 € | 1,66 € |
Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg, September 2026. Der Grundpreis ist aus Füllmenge und Packungspreis gerechnet.
Die Packung wurde um 25 Prozent kleiner, der Preis nur um 17 Prozent niedriger – unterm Strich zahlt ihr je 100 Gramm rund 11 Prozent mehr. Wer nur auf das Regalschild schaut, sieht dagegen eine Preissenkung um 50 Cent.
Genau dieses Muster — niedrigerer Packungspreis, höherer Grundpreis — ist der Grund, warum die reine Preisbeobachtung nicht ausreicht. Wer nur auf das Regalschild schaut, sieht in so einem Fall sogar eine Verbesserung.
Für den Alltag heißt das: Die Liste eignet sich zum Nachschlagen bei einem konkreten Verdacht, nicht als Einkaufsliste. Vor dem Regal bleibt der Grundpreis das schnellere Werkzeug.
Sind Eigenmarken von Supermärkten weniger betroffen?
Nein — auch Handelsmarken stehen in der Liste, etwa die Limonen-Zubereitung von Gut & Günstig, deren Füllmenge von 62,5 auf 50 Gramm sank und die dadurch 25 Prozent teurer wurde. Der Mechanismus hängt nicht am Markenstatus, sondern am eingeprägten Preispunkt.
Bei Eigenmarken ist der Anreiz sogar besonders groß, weil ihr Verkaufsargument gerade die niedrige Preisschwelle ist. Ein Discounter, der eine Marke bei 99 Cent halten will, hat dieselben zwei Optionen wie jeder Hersteller — und die unauffälligere davon ist die Menge.
Für den Vergleich Marke gegen Eigenmarke gilt deshalb dasselbe wie sonst: Der Grundpreis entscheidet, nicht der Packungspreis. Wie sich die Ketten insgesamt schlagen, haben wir im Discounter-Preisvergleich ausgewertet.
Was könnt ihr tun, wenn ihr eine Mogelpackung findet?
Der wirksamste Schritt ist die Meldung an die Verbraucherzentrale Hamburg — deren Liste mit rund 1.000 Einträgen speist sich genau aus solchen Hinweisen. Hilfreich sind dabei ein Foto der Packung, die alte und die neue Füllmenge sowie der Kassenbon mit dem Preis.
Vier weitere Wege lohnen sich, je nach Fall:
- Hersteller anschreiben: Kostet fünf Minuten und erzeugt bei genügend Zuschriften Wirkung. Die Antwort lautet oft „gestiegene Rohstoffkosten“ — das ändert nichts an eurem Grundpreis.
- Marke wechseln: Der einzige Hebel, der unmittelbar wirkt. Der Grundpreis-Vergleich zeigt euch die Alternative direkt im selben Regal.
- Bei echter Luftpackung reklamieren: Ist die Packung nur zu zwei Dritteln gefüllt, ist das nach der BGH-Rechtsprechung im Regelfall unzulässig — hier greift tatsächlich Recht, nicht nur Ärger.
- Größere Gebinde prüfen: Bei Vorratspackungen ist der Grundpreis häufig niedriger. Nicht immer, deshalb auch hier nachrechnen.
Was dagegen wenig bringt, ist die Empörung ohne Zahl. Ein Foto der Packung ohne Füllmengenangabe und ohne Preis lässt sich weder prüfen noch veröffentlichen.
Mogelpackung, Shrinkflation, Skimpflation: Wo ist der Unterschied?
Die drei Begriffe beschreiben drei verschiedene Vorgänge, und nur einer davon ist verboten. Die Mogelpackung täuscht über die relative Füllmenge und fällt unter § 43 Mess- und Eichgesetz sowie § 5 UWG.
Shrinkflation dagegen bezeichnet die Mengenreduzierung bei gleichem oder höherem Preis — korrekt deklariert und damit legal. Das ist der Fall, den die Verbraucherzentralen-Liste überwiegend dokumentiert.
Skimpflation schließlich meint die Verschlechterung der Rezeptur bei gleicher Menge: weniger Nussanteil, günstigeres Fett, mehr Wasser. Sie ist am schwersten zu erkennen, weil weder Preis noch Grundpreis sich ändern — hier hilft nur der Blick auf die Zutatenliste.
Der Romy-Fall vom September 2026 zeigt, dass die drei Muster gemeinsam auftreten können: Die Packung wurde kleiner, der Grundpreis stieg – und gleichzeitig sank der Mindest-Kakaoanteil von 35 auf 31 Prozent, während die Bezeichnung „Milcherzeugnis“ durch „Süßmolkenpulver“ ersetzt wurde. Wer nur den Grundpreis geprüft hätte, wäre der Rezepturänderung nicht auf die Spur gekommen.
Für euch als Kundschaft laufen alle drei auf dasselbe hinaus: weniger Gegenwert fürs Geld. Nur die Gegenmaßnahme unterscheidet sich — Grundpreis bei den ersten beiden, Zutatenliste bei der dritten.
Vor- & Nachteile des Grundpreis-Vergleichs
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Rechnet die Packungsgröße vollständig heraus | Steht oft sehr klein auf dem Regalschild |
| Gesetzlich vorgeschrieben, also fast überall vorhanden | Bezugsmengen unterscheiden sich je Produkt |
| Macht Schrumpfungen sofort sichtbar | Sagt nichts über die Qualität der Zutaten |
| Funktioniert auch im Online-Handel | Acht gesetzliche Ausnahmen ohne Angabe |
So prüfen wir Preisangaben
- Grundpreis statt Packungspreis: Wir bewerten Lebensmittel-Deals über den Preis je Kilogramm oder Liter — nur so bleiben unterschiedliche Packungsgrößen vergleichbar.
- Aktualität: Wir nennen zu jeder Zahl die Quelle und den Stand und ziehen das Datum bei Updates hoch.
- Auch gegen uns selbst: Wo unsere eigenen Daten eine Schwäche zeigen, steht sie im Text — siehe die Auswertung unseres Deal-Archivs oben.
Häufige Fragen zu Mogelpackungen
Woran erkenne ich eine Mogelpackung im Supermarktregal?
Am Grundpreis je Kilogramm oder Liter auf dem Regalschild — er ist die einzige Angabe, die die Packungsgröße herausrechnet. Zusätzliche Warnsignale sind krumme Füllmengen wie 450 statt 500 Gramm sowie Aufkleber mit „neue Rezeptur“ oder „neues Design“, die häufig eine geänderte Menge begleiten.
Wie berechne ich den Grundpreis pro 100 Gramm richtig?
Packungspreis geteilt durch Füllmenge, multipliziert mit 100. Eine 150-Gramm-Packung für 1,49 Euro kostet damit 0,99 Euro je 100 Gramm. Achtet beim Vergleich darauf, dass beide Produkte dieselbe Bezugsmenge nennen — zwischen „je Kilogramm“ und „je 100 Gramm“ liegt der Faktor zehn.
Sind Mogelpackungen in Deutschland verboten?
Ja, § 43 Absatz 2 Mess- und Eichgesetz verbietet Fertigpackungen, die durch Gestaltung und Befüllung eine größere Füllmenge vortäuschen. Der Bundesgerichtshof hat das am 29. Mai 2024 (I ZR 43/23) bestätigt: Eine Packung, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, gilt im Regelfall als irreführend.
Ist es auch verboten, einfach weniger einzufüllen?
Nein. Reduziert ein Hersteller die Menge und verkleinert dabei die Packung entsprechend, ist das legal, solange die Füllmenge korrekt angegeben ist. Verboten ist nur das Missverhältnis zwischen Packungsgröße und Inhalt. Gegen die stille Schrumpfung schützt euch deshalb kein Gesetz, sondern nur der Grundpreis-Vergleich.
Gibt es eine offizielle Liste geschrumpfter Produkte?
Ja, die Verbraucherzentrale Hamburg führt eine öffentliche Mogelpackungsliste mit rund 1.000 Einträgen und kürt monatlich eine „Mogelpackung des Monats“. Beide beruhen auf Meldungen von Verbrauchern; die Verteuerung wird jeweils über den Grundpreis berechnet.
Welches Produkt ist die aktuelle Mogelpackung des Monats?
Im September 2026 die Kokos-Schokolade der Marke Romy von Hosta. Die Tafel schrumpfte von 200 auf 150 Gramm (minus 25 Prozent), der Preis fiel von 2,99 auf 2,49 Euro (minus 17 Prozent). Je 100 Gramm wurde das Produkt damit rund 11 Prozent teurer. Zusätzlich sank laut Verbraucherzentrale Hamburg der Mindest-Kakaoanteil der Milchschokolade von 35 auf 31 Prozent – beworben wurde die neue Packung trotzdem mit „unveränderter Rezeptur“.
Was ist die Mogelpackung des Jahres?
Zusätzlich zur monatlichen Auszeichnung kürt die Verbraucherzentrale Hamburg einmal im Jahr eine „Mogelpackung des Jahres“. Die bisherigen Titelträger: 2025 Milka Alpenmilch, 2024 Granini Trinkgenuss Orange und 2023 Tuc Bake Rolls. Für 2026 steht die Entscheidung noch aus – die Romy-Schokolade vom September ist bislang nur Mogelpackung des Monats, was in Medienberichten gelegentlich verwechselt wird.
Sind Eigenmarken von Supermärkten weniger betroffen?
Nein. Auch Handelsmarken stehen in der Liste, etwa eine Limonen-Zubereitung von Gut & Günstig, die von 62,5 auf 50 Gramm schrumpfte und dadurch 25 Prozent teurer wurde. Bei Eigenmarken ist der Anreiz sogar hoch, weil ihr Verkaufsargument die niedrige Preisschwelle ist.
Muss der Grundpreis immer angegeben werden?
Fast immer. § 4 der Preisangabenverordnung verpflichtet Händler, den Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ anzugeben. Es gibt acht Ausnahmen, darunter Waren unter 10 Gramm oder 10 Millilitern und Getränkeautomaten. Außerdem entfällt er, wenn er dem Gesamtpreis entspricht — also bei genau einem Kilogramm oder Liter.
Gilt die Grundpreis-Pflicht auch beim Online-Einkauf?
Ja, die Preisangabenverordnung unterscheidet nicht nach Vertriebsweg. Fehlt der Grundpreis im Online-Shop, ist das ein Verstoß. Auch die BGH-Rechtsprechung zur Mogelpackung gilt ausdrücklich „unabhängig vom konkret beanstandeten Werbemedium“, also auch für Produktfotos im Netz.
Was ist der Unterschied zwischen Shrinkflation und Skimpflation?
Shrinkflation ist weniger Inhalt bei gleichem oder höherem Preis. Skimpflation ist eine verschlechterte Rezeptur bei gleicher Menge — etwa weniger Nussanteil oder ein günstigeres Fett. Gegen Shrinkflation hilft der Grundpreis, gegen Skimpflation nur der Blick in die Zutatenliste.
Fazit: Eine Zahl schützt euch, und es ist nicht der Preis
Mogelpackungen und stille Schrumpfungen lassen sich nicht verhindern, aber sie lassen sich in Sekunden erkennen — vorausgesetzt, ihr schaut auf die richtige Zahl. Der Preis auf dem Schild sagt euch, was ihr an der Kasse zahlt. Der Grundpreis daneben sagt euch, was ihr dafür bekommt.
Drei Faustregeln bleiben aus diesem Artikel:
- Immer der Grundpreis: Er rechnet jede Packungsgröße heraus und ist gesetzlich vorgeschrieben — auch online.
- Zwei Drittel sind die Grenze: Eine Packung, die nur so weit gefüllt ist, ist nach BGH-Maßstab im Regelfall unzulässig. Das ist reklamierbar.
- Krumme Mengen sind ein Signal: 450 Gramm oder 0,75 Liter stehen selten zufällig auf einer Packung.
Wie ihr beim Wocheneinkauf darüber hinaus spart, sammeln wir laufend in unserem Ratgeber zum Lebensmittel retten. Die aktuellen Angebote des Tages findet ihr jederzeit auf MonsterDealz.de.