Führerschein-Umtausch 2027: Warum das Ausstellungsjahr zählt und nicht euer Geburtsjahr

Der Führerschein-Umtausch ist der gesetzlich vorgeschriebene Tausch des alten Führerschein-Dokuments gegen den befristeten EU-Kartenführerschein — die Fahrerlaubnis selbst, also das Recht zu fahren, bleibt davon unberührt. Als Nächstes dran sind Kartenführerscheine mit einem Ausstellungsdatum aus den Jahren 2002 bis 2004: Sie müssen bis zum 19. Januar 2027 getauscht sein. Maßgeblich ist dabei das Ausstellungsjahr des Dokuments, nicht euer Geburtsjahr — das zählt nur bei Papierführerscheinen bis Ende 1998 und in einer Ausnahme für vor 1953 Geborene. Stand: September 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Frist 19. Januar 2027: Sie gilt für Kartenführerscheine der Ausstellungsjahre 2002 bis 2004. Das Ausstellungsdatum steht auf der Vorderseite im Feld 4a.
  • Ausnahme unabhängig vom Ausstellungsjahr: Wer vor 1953 geboren ist, hat bis zum 19. Januar 2033 Zeit — das steht als Fußnote direkt in der Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung.
  • Die Gebühr beträgt 26,50 Euro (25,50 Euro plus 1,00 Euro Registergebühr), dazu kommen auf Wunsch 6,50 Euro für den Direktversand durch die Bundesdruckerei.
  • Nach Fristablauf verliert das Dokument seine Gültigkeit. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, im Straßenverkehr sind aber 10 Euro Verwarnungsgeld vorgesehen.

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Führerschein-Umtausch: Wer muss bis zum 19. Januar 2027 tauschen?

Dran sind alle Kartenführerscheine, deren Ausstellungsdatum in den Jahren 2002, 2003 oder 2004 liegt. Die Frist steht schwarz auf weiß in Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung, Tabelle II, Zeile „2002 bis 2004: 19. Januar 2027″. Die Anlage gehört zu § 24a Absatz 2 FeV, und dort steht auch die Grundregel: „Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e ergibt.“

Die Größenordnung dahinter ist beachtlich: In Deutschland müssen nach Angaben des Bundesministeriums für Verkehr in seinem FAQ zum Führerschein-Umtausch (Stand: 20. Januar 2026) rund 42 Millionen Führerscheine umgetauscht werden. Verteilt wird diese Menge in Stufen bis zum 19. Januar 2033 — damit Fahrerlaubnisbehörden und Bundesdruckerei nicht in einem einzigen Jahr 42 Millionen Anträge abarbeiten müssen.

Wichtig für die Einordnung: Der Umtausch ist keine Prüfung. Weder Fahrprüfung noch Sehtest noch ärztliches Gutachten sind damit verbunden, schreibt das Ministerium ausdrücklich. Ihr tauscht ein Stück Plastik gegen ein neueres Stück Plastik — mit dem Unterschied, dass das neue eine Befristung trägt.

Die komplette Staffel aus der Anlage 8e sieht so aus. Die ersten fünf Zeilen betreffen Papierführerscheine (grauer Lappen, rosa Schein), die übrigen die Kartenführerscheine ab 1999:

Führerschein Maßgeblich Umtausch bis
Papier, bis 31.12.1998 Geburtsjahr vor 1953 19. Januar 2033
Papier, bis 31.12.1998 Geburtsjahr 1953 bis 1958 19. Juli 2022
Papier, bis 31.12.1998 Geburtsjahr 1959 bis 1964 19. Januar 2023
Papier, bis 31.12.1998 Geburtsjahr 1965 bis 1970 19. Januar 2024
Papier, bis 31.12.1998 Geburtsjahr 1971 oder später 19. Januar 2025
Karte, ab 1.1.1999 Ausstellungsjahr 1999 bis 2001 19. Januar 2026
Karte, ab 1.1.1999 Ausstellungsjahr 2002 bis 2004 19. Januar 2027
Karte, ab 1.1.1999 Ausstellungsjahr 2005 bis 2007 19. Januar 2028
Karte, ab 1.1.1999 Ausstellungsjahr 2008 19. Januar 2029
Karte, ab 1.1.1999 Ausstellungsjahr 2009 19. Januar 2030
Karte, ab 1.1.1999 Ausstellungsjahr 2010 19. Januar 2031
Karte, ab 1.1.1999 Ausstellungsjahr 2011 19. Januar 2032
Karte, ab 1.1.1999 Ausstellungsjahr 2012 bis 18.1.2013 19. Januar 2033

Umtauschfristen nach Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung, abgerufen am 20. September 2026. Die Fußnote der Anlage stellt klar, dass die Frist 19. Januar 2033 für alle vor 1953 Geborenen gilt, unabhängig vom Ausstellungsjahr.

Ausstellungsjahr oder Geburtsjahr? Der Unterschied, den viele Meldungen vermischen

Vergilbtes leeres Papierdokument neben einer leeren weißen Plastikkarte und einer Lesebrille

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Beides stimmt — aber nie gleichzeitig für dasselbe Dokument. Anlage 8e besteht aus zwei getrennten Tabellen: Tabelle I gilt für Führerscheine, „die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind“, und stellt auf das Geburtsjahr ab. Tabelle II gilt für Führerscheine, „die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind“, und stellt auf das Ausstellungsjahr ab. Für die Frist im Januar 2027 ist also ausschließlich Tabelle II und damit das Ausstellungsjahr maßgeblich.

Warum diese Zweiteilung? Das Bundesministerium für Verkehr begründet sie damit, dass „das Ausstellungsdatum auf den alten Papierführerscheinen häufig nicht mehr erkennbar ist“ — bei einem verblassten grauen Lappen von 1978 lässt sich das Jahr oft gar nicht mehr ablesen, das Geburtsjahr des Inhabers dagegen immer. Ab 1999 wurden die Kartenführerscheine zentral produziert und im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfasst; seitdem ist das Ausstellungsdatum eine harte, überprüfbare Größe.

Es gibt genau eine Stelle, an der das Geburtsjahr auch bei einem Kartenführerschein zählt. Die Fußnote unter Tabelle II lautet wörtlich: „Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.“ Wer also 1950 geboren ist und 2003 einen Kartenführerschein bekommen hat, ist im Januar 2027 nicht dran, sondern erst 2033. Das Ministerium erklärt die Ausnahme damit, dass bei diesem Jahrgang „altersbedingt nicht sicher ist“, ob nach 2033 überhaupt noch ein gültiger Führerschein gebraucht wird.

Wo ihr das Ausstellungsdatum findet, sagt die Bundesregierung in ihrem FAQ zum Führerschein-Umtausch (Stand: 20. Mai 2026) präzise: „Das Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins ist auf der Vorderseite im Feld 4a eingetragen.“ Direkt darunter steht in Feld 4b das Ablaufdatum des Dokuments — bei den alten Karten ist dieses Feld leer oder trägt einen Strich, und genau das macht sie zu Umtauschkandidaten.

Eine Unstimmigkeit ist uns beim Gegenlesen aufgefallen, und sie betrifft ausgerechnet die amtlichen Übersichten: Anlage 8e nennt für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 den 19. Juli 2022 und für 1959 bis 1964 den 19. Januar 2023. Das Ministeriums-FAQ dreht das um und schreibt „1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022″ sowie „1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Juli 2023″. Für die Praxis ist das folgenlos, weil beide Fristen längst abgelaufen sind — es zeigt aber, wie leicht sich bei diesem Thema Zahlen verschieben. Verbindlich ist der Verordnungstext, nicht die Zusammenfassung.

Was kostet der Führerschein-Umtausch — und wofür genau?

Amtsschreibtisch mit unbedrucktem Formular, Holzstempel und Kugelschreiber

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Die Grundgebühr beträgt 26,50 Euro. Sie setzt sich aus zwei Positionen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zusammen: 25,50 Euro nach Gebührennummer 202.5 („bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts“) und 1,00 Euro nach Gebührennummer 126.2 für die Erfassungsunterlagen des Zentralen Fahrerlaubnisregisters. Genau diese beiden Nummern nennt auch das Bundesministerium für Verkehr in seinem FAQ.

Optional kommt eine dritte Position dazu: „Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kosten von 6,50 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an“, so das Ministerium. Dieser Versand ersetzt den zweiten Behördengang — ohne ihn müsst ihr die Karte nach der Herstellung persönlich abholen. Wie beliebt die Zustellung nach Hause ist, hat die Bundesdruckerei in einer Pressemitteilung vom 2. November 2022 beziffert: Rund 35 Prozent der dort hergestellten Führerscheine gingen damals direkt an die Antragstellenden statt an die Behörde.

Dass die 26,50 Euro keine theoretische Zahl sind, zeigt der Blick in konkrete Behörden. Die Landeshauptstadt München weist für den Umtausch des unbefristeten Kartenführerscheins exakt 26,50 Euro aus (abgerufen am 20. September 2026). Das Serviceportal Rheinland-Pfalz nennt für dieselbe Leistung eine Spanne von 26,50 bis 32,83 Euro — die Obergrenze entsteht dort durch den Direktversand, den das Land mit 6,32 Euro ansetzt.

Nicht in der Gebühr enthalten ist das biometrische Passfoto. Je nach Studio oder Automat liegt es im einstelligen bis unteren zweistelligen Eurobereich; eine amtliche Preisvorgabe gibt es dafür nicht, deshalb nennen wir hier bewusst keine feste Zahl. Wer wissen will, wie sich solche Behördengebühren neben einer kompletten Fahrausbildung ausnehmen: Die Kostenaufstellung dazu steht in unserem Ratgeber zu den Führerschein-Kosten.

Welche Unterlagen ihr braucht, wo ihr hingeht und wie lange es dauert

Leerer Wartebereich einer Behörde mit Stuhlreihen und ausgeschalteter Anzeigetafel

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Drei Dokumente reichen im Regelfall. Das Bundesministerium für Verkehr listet auf: Identitätsnachweis (Personalausweis, Pass oder sonstiges Ausweisdokument), ein aktuelles biometrisches Lichtbild und den alten Führerschein im Original. Die Bundesregierung ergänzt in ihrem FAQ die Gebühr von „rund 25 Euro“ als vierten Punkt der Mitbring-Liste.

Ein weiteres Dokument wird nötig, wenn ihr seit der Erteilung umgezogen seid: die Karteikartenabschrift. Die Bundesregierung formuliert die Bedingung so: „Wurde der alte Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, ist eine sogenannte Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde erforderlich.“ Der Grund liegt in der Registergeschichte: Papierführerscheine sind nie ins Zentrale Fahrerlaubnisregister eingeflossen, ihre Daten liegen als Karteikarte bei der Behörde, die sie ausgestellt hat. Die aktuelle Behörde weiß also gar nicht, welche Klassen euch zustehen, bevor sie diesen Auszug hat. Beantragen lässt er sich laut Bundesregierung „per Post, telefonisch oder auch online“.

Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde eures Wohnsitzes — je nach Bundesland angesiedelt beim Landratsamt, beim Straßenverkehrsamt oder bei der kreisfreien Stadt. „Zum Teil ist dies auch in Bürgerämtern möglich“, schreibt das Ministerium. Ob ihr den Antrag online stellen könnt, hängt ebenfalls am Wohnort: München bietet ihn wahlweise per Post oder online an, andere Behörden verlangen einen Termin vor Ort. Eine bundesweite Regel dazu gibt es nicht; das Ministerium verweist ausdrücklich auf die jeweils zuständige Behörde.

Und dann ist da die Zeit — früher, als die meisten denken. München nennt auf seiner Service-Seite eine Bearbeitungszeit von „bis zu 14 Wochen ab vollständiger Einreichung Ihrer Unterlagen inklusive der Herstellungszeit des Führerscheins durch die Bundesdruckerei“. Das sind gut drei Monate — wer erst im Dezember 2026 an die Frist im Januar 2027 denkt, ist in einer solchen Behörde zu spät dran.

Die Herstellung selbst ist dabei nicht der Engpass. Die Bundesdruckerei gibt in ihrer Pressemitteilung an, den Führerschein „innerhalb von zwei Wochen“ zu produzieren und zu versenden; seit Einführung des Kartenführerscheins 1999 hat sie nach eigenen Angaben über 65 Millionen Stück hergestellt (Stand: 2. November 2022). Die übrige Zeit geht für Terminvergabe, Bearbeitung und Rücklauf zur Behörde drauf — also für genau die Schritte, die vor Ort passieren und je nach Auslastung stark schwanken.

Zum Vergleich aus einem anderen Amtsvorgang: Der reguläre Reisepass braucht in der Praxis vier bis sechs Wochen, wie wir im Ratgeber zu den Reisepass-Kosten aufgeschlüsselt haben. Der Führerschein-Umtausch kann also gut doppelt so lange dauern — und anders als beim Pass gibt es dafür kein Express-Verfahren.

Ein Trost: Euer alter Führerschein bleibt bis zum Ablauf der Frist gültig, auch während das neue Dokument produziert wird. Ausgehändigt wird die neue Karte erst gegen Rückgabe der alten. Für Sonderfälle sieht § 24a Absatz 4 FeV außerdem einen Gültigkeitsaufkleber mit Sicherheitsdesign der Bundesdruckerei vor, mit dem eine Karte nachträglich befristet werden kann — dieser Behelf „dient nur im Inland als Nachweis der Fahrberechtigung“, im Ausland also nicht.

Frist verpasst: Ist der Führerschein dann ungültig?

Arm reicht eine leere weiße Plastikkarte aus einem heruntergelassenen Autofenster

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Ja, das Dokument wird ungültig — die Fahrerlaubnis bleibt. § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV sagt es wörtlich: „Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit.“ Das Bundesministerium für Verkehr zieht dieselbe Trennung: „Nach Ablauf der jeweils geltenden Frist wird der alte Führerschein ungültig. Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis, also das Recht zum Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen, bleibt unverändert bestehen.“

Praktisch heißt das: Ihr dürft weiterfahren, habt aber keinen gültigen Nachweis mehr dabei. § 4 Absatz 2 FeV verlangt, dass „beim Führen eines Kraftfahrzeuges ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen“ ist. Wer das nicht kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nummer 4 FeV. Der Bußgeldkatalog sieht dafür unter der laufenden Nummer 168 einen Regelsatz von 10 Euro vor — dieselben 10 Euro, die auch fällig werden, wenn jemand seinen gültigen Führerschein schlicht zu Hause vergessen hat.

Ein Fahrverbot oder eine Stilllegung drohen nicht, und die Bundesregierung weist zusätzlich darauf hin: „Die Länder können in Ausnahmefällen von einer Geldbuße absehen.“ Was bei einer Verkehrskontrolle im Winter sonst noch geprüft wird und wo es deutlich teurer wird als bei 10 Euro, steht in unserem Ratgeber zur Winterreifenpflicht.

Der größere Ärger wartet außerhalb Deutschlands. Der ADAC schreibt in seiner Übersicht zu den Umtauschfristen (Stand: 20. Januar 2026), dass ihr mit abgelaufenem Dokument Pkw und Motorräder zwar „weiter unbefristet fahren“ dürft, im Ausland aber Probleme entstehen können — „insbesondere das Anmieten eines Mietwagens kann problematisch werden“. Am Schalter zählt allein das, was ihr vorlegen könnt; welche Papiere dort sonst noch verlangt werden, haben wir im Mietwagen-Preisvergleich zusammengetragen.

Verliert ihr beim Umtausch Fahrerlaubnisklassen?

Nein. § 6 Absatz 6 Satz 1 FeV stellt klar, dass Fahrerlaubnisse alten Rechts „im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen“ bleiben. Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Übersetzungstabelle zwischen alten und neuen Klassen — die alte Klasse 3 wird dort in ein Bündel neuer Klassen übersetzt, nicht beschnitten. Satz 2 derselben Vorschrift beschreibt übrigens genau den Vorgang, für den die Gebührennummer 202.5 gilt: „Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.“

Was sich sehr wohl ändert, ist die Optik. Beschränkungen und Auflagen werden nach § 25 Absatz 3 FeV über die Schlüsselzahlen der Anlage 9 abgebildet. Eine alte Klasse 3 erscheint auf der neuen Karte deshalb als Reihe von Einträgen mit Zahlencodes, die auf den ersten Blick nach weniger aussehen kann, als sie ist. Lest den neuen Führerschein bei der Aushändigung gegen und fragt im Zweifel direkt am Schalter nach — später ist die Korrektur ein zweiter Vorgang.

Das alte Dokument dürft ihr behalten. § 25 Absatz 5 FeV sieht vor, dass der bisherige Führerschein „einzuziehen oder ungültig zu machen“ ist, aber auch: „Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann dieser den bisherigen Führerschein behalten.“ Entwertet wird er dann sichtbar und dauerhaft, bei einem Kartenführerschein durch eine Lochung. Für alle, die den rosa Schein von 1988 als Erinnerungsstück behalten wollen: Sagt es am Schalter, bevor der Vorgang abgeschlossen ist.

Warum es den Pflichtumtausch gibt und warum der neue Schein nur 15 Jahre gilt

Der Auslöser ist europäisches Recht. Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein verpflichtet die Mitgliedstaaten wörtlich: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.“ Wie ein Staat das organisiert, bleibt ihm überlassen — Deutschland hat sich für die gestaffelte Lösung entschieden.

Der zweite Zweck ist ein Register. Das Ministerium begründet, warum die Papierführerscheine zuerst drankamen: Bei ihnen sei „die Fälschungssicherheit gering“, und sie seien „noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) gespeichert“. Ziel war, das ZFER bis zum 19. Januar 2025 weitgehend zu vervollständigen. Die Kartenführerscheine ab 1999 stehen dort ohnehin schon; bei ihnen geht es nur noch um das Dokument selbst.

Daraus folgt die Befristung. Der neue Führerschein gilt 15 Jahre — das ist genau die Obergrenze, die Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten für die Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE einräumt, wenn sie von der Regelgültigkeit von zehn Jahren abweichen. Deutschland schöpft sie aus. Der Sinn: Lichtbild und Name werden regelmäßig aktualisiert, was Fälschungen erschwert. Eine ärztliche Untersuchung ist mit der Verlängerung nicht verbunden — das betont das Ministerium ausdrücklich, weil sich um diesen Punkt hartnäckig Gerüchte halten.

Ein Detail, das bei der Terminplanung gern übersehen wird: Nach § 24a Absatz 3 Satz 1 FeV läuft die 15-Jahre-Frist ab „dem Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt“ — nicht ab eurer gesetzlichen Umtauschfrist. Wer seinen 2003er-Führerschein schon im Herbst 2026 tauscht, hat die nächste Erneuerung entsprechend früher vor sich als jemand, der bis Januar 2027 wartet. Ein Grund zum Trödeln ist das nicht, aber es erklärt, warum die beiden Termine nie zusammenfallen.

MonsterDealz.de ist eine deutsche Deal-Community, die täglich geprüfte Schnäppchen kuratiert und aktive Mitglieder über das M-Coins-Bonusprogramm mit Amazon-Gutscheinen belohnt. Für diesen Ratgeber hat unsere Redaktion die Anlage 8e und die genannten Paragrafen der Fahrerlaubnis-Verordnung, den Gebührentarif der GebOSt sowie die FAQ von Ministerium und Bundesregierung selbst gelesen und die Gebührenpositionen gegen die Angaben zweier Fahrerlaubnisbehörden geprüft. Von unseren 1.274 veröffentlichten Magazin-Ratgebern (Zentral-Datenbank, Stand 20. September 2026) behandeln 20 Auto, Reifen, TÜV oder Führerschein — der Umtausch war bis heute nicht darunter.

Früh umtauschen oder bis kurz vor die Frist warten: Vor- & Nachteile

Vorteile eines frühen Umtauschs Nachteile eines frühen Umtauschs
Bearbeitungszeiten von bis zu 14 Wochen fallen nicht mehr ins Gewicht Die 15-Jahre-Frist startet mit dem Herstellungsauftrag, nicht mit eurer Umtauschfrist
Das Verwarnungsgeld von 10 Euro ist sicher ausgeschlossen Die 26,50 Euro werden früher fällig als nötig
Im Ausland und am Mietwagenschalter gibt es keine Diskussion Ein neues biometrisches Passfoto kostet zusätzlich
Termine sind vor dem Ansturm der letzten Monate leichter zu bekommen Bei einer Namensänderung wäre nach § 25 Absatz 2 FeV ohnehin ein neuer Führerschein fällig

Häufige Fragen zum Führerschein-Umtausch

Darf ich mit meinem alten Führerschein noch ins Ausland reisen?

Solange eure Frist läuft, ja — das Dokument ist dann gültig. Nach Fristablauf ist es das nicht mehr, und der ADAC nennt als konkrete Folge Schwierigkeiten bei der Anmietung eines Mietwagens. Auch der Behelf des nachträglichen Gültigkeitsaufklebers hilft im Ausland nicht: Ein so befristeter Führerschein „dient nur im Inland als Nachweis der Fahrberechtigung“ (§ 24a Absatz 4 FeV).

Benötige ich ein neues biometrisches Passbild?

Ja. Sowohl das Bundesministerium für Verkehr als auch die Bundesregierung führen „1 Lichtbild (aktuelles biometrisches Foto)“ beziehungsweise „ein biometrisches Passfoto“ als Pflichtunterlage auf. Das Foto vom alten Führerschein wird nicht übernommen — die Aktualisierung von Lichtbild und Namen ist laut Ministerium sogar einer der Zwecke der Befristung.

Brauche ich einen Sehtest oder eine ärztliche Untersuchung?

Nein. „Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Führerscheinumtausch nicht verbunden“, schreibt das Ministerium. Solche Nachweise bestehen weiterhin nur für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Fällt der Behörde beim Termin eine offensichtliche Beeinträchtigung auf, kann sie allerdings wie in jedem anderen Fall ein Gutachten anordnen.

Werde ich angeschrieben, wenn mein Führerschein dran ist?

Nicht zwingend. Das Ministerium stellt klar, dass ein persönliches Anschreiben „in der Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörden“ liegt — manche Kommunen informieren aktiv, andere verweisen nur auf Bürgerämter und Tagespresse. Verlasst euch also nicht auf Post, sondern schaut selbst in Feld 4a eurer Karte.

Was gilt für Führerscheine aus der DDR?

Für sie zählt das Geburtsjahr. DDR-Führerscheine wurden vor 1990 ausgestellt und fallen damit unter Tabelle I der Anlage 8e, die alle bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellten Dokumente erfasst. Alle dortigen Fristen sind abgelaufen — mit einer Ausnahme: Wer vor 1953 geboren ist, hat noch bis zum 19. Januar 2033 Zeit.

Ich lebe im Ausland — muss ich trotzdem umtauschen?

Ja, sobald ihr in Deutschland fahren wollt; ein abgelaufener Führerschein ist hier ungültig. Für Deutsche mit Wohnsitz in der EU oder im EWR ist laut Ministerium die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnort zuständig. Wer außerhalb der EU wohnt, wendet sich nach § 73 Absatz 3 FeV an eine beliebige untere Verwaltungsbehörde in Deutschland — empfohlen wird die ursprünglich ausstellende Stelle. Der fertige Führerschein geht dann an die Auslandsvertretung oder an einen Honorarkonsul und wird dort ausgehändigt.

Fazit: Feld 4a lesen, Termin früh buchen, alten Schein behalten

Der Führerschein-Umtausch ist kein Test und keine Falle, sondern ein Verwaltungsvorgang für 26,50 Euro. Entscheidend ist nur, dass ihr die richtige Tabelle lest: Für die Frist am 19. Januar 2027 zählt das Ausstellungsjahr 2002 bis 2004 aus Feld 4a eurer Karte, nicht euer Geburtsjahr. Das Geburtsjahr wird erst dann wieder wichtig, wenn es vor 1953 liegt — dann habt ihr bis 2033 Zeit, ganz gleich, was in Feld 4a steht.

Bucht den Termin nicht erst im Dezember. Wenn eine Großstadt wie München bis zu 14 Wochen für den kompletten Vorgang veranschlagt, ist der Herbst 2026 der richtige Zeitpunkt. Nehmt Ausweis, biometrisches Foto und den alten Führerschein mit, klärt bei einem früheren Umzug vorher die Karteikartenabschrift — und sagt am Schalter Bescheid, wenn ihr den alten Schein als Andenken behalten wollt. Tagesaktuelle Angebote rund um Auto und Alltag findet ihr auf unserer Startseite.

Über den Autor

Florian Silbereis

Ich bin Florian, 44 Jahre alt, gelernter Fachinformatiker und Gründer von MonsterDealz.de. Seit über 17 Jahren spüre ich täglich die besten Online-Deals, Preisfehler und Cashback-Aktionen auf — mein Wissen daraus steckt im Ratgeber „Schnäppchen richtig jagen: Der Insider-Guide für smarte Online-Käufer“ (2026). Meine Spezialgebiete sind Mobilfunk-Tarife, Bonus-Deals, Tagesgeldkonten und das Finden echter Preisfehler bei großen Shops wie Amazon, MediaMarkt, Saturn und Otto. Mehr über mich: interlynx.de, unterwegs bin ich auch auf Mastodon. Habt ihr Fragen oder einen heißen Deal-Tipp? Schreibt mir gerne in den Kommentaren, PN,oder über die Kontaktseite.

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