Abfindung und Steuer 2026: Was nach Abzügen wirklich übrig bleibt

Eine Abfindung ist in voller Höhe einkommensteuerpflichtig, aber in aller Regel beitragsfrei in der Sozialversicherung — und seit dem 1. Januar 2025 rechnet der Arbeitgeber die steuermildernde Fünftelregelung nicht mehr in der Lohnabrechnung an. Sie wirkt nur noch über die Einkommensteuererklärung, also Monate später. Der teuerste Fehler liegt trotzdem woanders: Wer das Arbeitsverhältnis zu früh beendet, bekommt monatelang kein Arbeitslosengeld. Stand: September 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Artikel 5 Nummer 2 des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 hat § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 EStG gestrichen. Seit dem 1. Januar 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug anwenden.
  • Die Fünftelregelung selbst gilt unverändert weiter. Sie steht in § 34 Absatz 1 EStG und wirkt jetzt ausschließlich in der Einkommensteuererklärung — ohne Erklärung gibt es keine Entlastung.
  • In unseren eigenen Rechnungen nach dem Tarif 2026 reicht die Ersparnis von 0 Euro bis 11.195 Euro bei derselben Abfindung von 60.000 Euro. Entscheidend ist, wie hoch das übrige Jahreseinkommen ist.
  • Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Rückständiger Lohn, der nur „Abfindung“ heißt, ist es nicht.
  • Endet das Arbeitsverhältnis früher, als der Arbeitgeber ordentlich hätte kündigen können, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III — in unserem Beispiel 121 Kalendertage lang.

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Was sich zum 1. Januar 2025 beim Lohnsteuerabzug geändert hat

Stapel unbedruckter weißer Blätter mit einem herausgeschobenen Blatt auf heller Holzfläche

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Seit dem 1. Januar 2025 zieht der Arbeitgeber von einer Abfindung die volle Lohnsteuer ab, ohne die Fünftelregelung zu berücksichtigen. Grundlage ist das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024, verkündet im Bundesgesetzblatt 2024 Teil I Nummer 108. Dessen Artikel 5 Nummer 2 besteht aus einem einzigen Satz: „§ 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben.“ Nach Artikel 35 Absatz 6 des Gesetzes ist Artikel 5 am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

Diese beiden gestrichenen Sätze waren der ganze Rechtsgrund dafür, dass die Lohnbuchhaltung eine Abfindung überhaupt ermäßigt abrechnen durfte. Im geltenden § 39b EStG endet Absatz 3 heute mit Satz 8: Die Lohnsteuer auf einen sonstigen Bezug ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Jahreslohnsteuer mit und ohne diesen Bezug. Eine Milderung ist dort nicht mehr vorgesehen.

Für euch heißt das zweierlei. Erstens fällt der Abzug auf der Abrechnung höher aus, als ältere Ratgeber erwarten lassen — das ist keine Fehlberechnung des Arbeitgebers, sondern die gesetzliche Vorgabe. Zweitens holt ihr die Differenz nur über die Einkommensteuererklärung zurück. Dieselbe Gesetzesänderung hat in Artikel 5 Nummer 4 auch den Pflichtveranlagungsgrund in § 46 Absatz 2 Nummer 5 EStG gestrichen, der genau an die ermäßigte Abrechnung anknüpfte. Wer nichts tut, zahlt dauerhaft zu viel.

Der zeitliche Abstand ist erheblich: Wird die Abfindung im März 2026 ausgezahlt, könnt ihr die Erklärung für 2026 erst ab Anfang 2027 abgeben, und bis zum Bescheid vergeht danach noch Bearbeitungszeit. Wer mit dem Geld plant, sollte deshalb mit dem niedrigeren Nettobetrag rechnen und die spätere Erstattung als Nachschlag behandeln.

Wie eine Abfindung besteuert wird — und warum es keinen Freibetrag mehr gibt

Eine Abfindung ist eine Entschädigung, die Beschäftigte als Ausgleich für die Nachteile aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhalten, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes und den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten. Steuerlich ist sie eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 EStG und gehört damit zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Steuerfrei ist davon nichts: Der frühere Freibetrag nach § 3 Nummer 9 EStG ist zum 1. Januar 2006 aufgehoben worden, wie die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Rechtsauslegung zu § 14 SGB IV mit Fundstelle dokumentiert.

Eine Betragsgrenze, bis zu der eine Abfindung steuerfrei bliebe, gibt es also nicht — nur eine Tarifermäßigung, und die muss man sich holen. Ebenfalls hartnäckig ist die Vorstellung, Abfindungen würden nach Steuerklasse VI abgerechnet. Das ist falsch. Der Lohnsteuerabzug auf einen sonstigen Bezug läuft nach § 39b Absatz 3 Satz 7 EStG über dieselbe Steuerklasse, die als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal hinterlegt ist. Steuerklasse VI greift nach § 39c Absatz 1 EStG nur, wenn die Abzugsmerkmale gar nicht abgerufen werden können, etwa weil die Identifikationsnummer fehlt. Der hohe Abzug hat einen anderen Grund: Die Abfindung wird auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn aufgesattelt und trifft deshalb den oberen Rand eures Steuersatzes.

Ein Detail im Gesetz belegt nebenbei, dass auf die Abfindung keine Sozialbeiträge entfallen: § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG ordnet an, dass Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 bei der Vorsorgepauschale für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung außer Ansatz bleiben.

Fünftelregelung: So rechnet das Finanzamt — drei eigene Beispielrechnungen

Fünf glatte Holzwürfel in einer Reihe, einer davon nach vorn gezogen, auf heller Steinplatte

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Die Fünftelregelung steht in § 34 EStG. Absatz 1 Satz 2 formuliert die Rechenanweisung wörtlich so: „Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.“ Absatz 2 Nummer 2 nennt als außerordentliche Einkünfte die Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 — also genau die Abfindung.

In vier Schritten heißt das: Steuer auf das Einkommen ohne Abfindung ermitteln, ein Fünftel der Abfindung dazurechnen, die Steuer darauf noch einmal ermitteln, die Differenz mit fünf multiplizieren. Die Progression wird dadurch gestreckt, aber nicht abgeschafft. Wer den Tarif selbst nachbauen will, findet die Formeln in § 32a Absatz 1 EStG; für den Veranlagungszeitraum 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro, der Steuersatz von 42 Prozent beginnt bei 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen.

Wir haben drei Fälle mit genau diesen Formeln durchgerechnet. Die Abfindung beträgt jedes Mal 60.000 Euro, die Person ist ledig. Unterschiedlich ist nur das zu versteuernde Einkommen, das im selben Jahr sonst noch anfällt.

Übriges Einkommen Steuer auf die Abfindung Ersparnis durch § 34
6.000 Euro 5.415 Euro 11.195 Euro
30.000 Euro 18.160 Euro 4.287 Euro
70.000 Euro 25.200 Euro 0 Euro

Eigene Berechnung nach dem Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a Absatz 1 EStG), ledig, Einzelveranlagung, Abfindung jeweils 60.000 Euro. Die mittlere Spalte zeigt die Steuer auf die Abfindung mit Fünftelregelung; die Ersparnis ist die Differenz zur Besteuerung ohne § 34 EStG. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht enthalten.

Der mittlere Fall ist der typische: Wer bis Mitte des Jahres gearbeitet hat und auf 30.000 Euro zu versteuerndes Einkommen kommt, zahlt auf die Abfindung mit Fünftelregelung 18.160 statt 22.447 Euro — 4.287 Euro Unterschied oder 7,1 Prozentpunkte weniger Belastung. Im dritten Fall bringt die Regelung exakt null Euro, weil das Grundeinkommen und jedes einzelne Fünftel bereits vollständig im 42-Prozent-Bereich liegen. Fünfmal 42 Prozent sind eben auch 42 Prozent.

Umgekehrt zeigt der erste Fall, wo die eigentliche Musik spielt: Bei nur 6.000 Euro übrigem Einkommen sinkt die Steuer auf die Abfindung von 16.610 auf 5.415 Euro. Das ist der Normalfall, wenn die Abfindung in einem Jahr zufließt, in dem kaum noch gearbeitet wurde. Nebenbei bleibt dann auch der Solidaritätszuschlag außen vor: Nach § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes wird er bei Einzelveranlagung erst erhoben, wenn die Einkommensteuer 20.350 Euro übersteigt.

Wann die Fünftelregelung nichts bringt — oder gar nicht greift

Neben dem soeben gezeigten Fall des hohen Grundeinkommens gibt es einen zweiten, härteren Stolperstein: die Zusammenballung von Einkünften. Der Bundesfinanzhof verlangt für die Tarifermäßigung, dass die Entschädigung in einem einzigen Veranlagungszeitraum zusammengeballt zufließt und dadurch überhaupt erst eine erhöhte Belastung entsteht. Geprüft wird das über eine Vergleichsrechnung: Habt ihr im Jahr der Abfindung insgesamt mehr bekommen, als ihr bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bekommen hättet? Lautet die Antwort Nein, entfällt die Ermäßigung. Praktisch heißt das: Eine Abfindung von zwei Monatsgehältern nach einer Kündigung zum Jahresende ist oft nicht begünstigt, eine Abfindung von zwölf Monatsgehältern nach einer Kündigung im Januar dagegen fast immer.

Der dritte Fall betrifft die Auszahlung in Raten. Wird eine einheitliche Abfindung auf zwei Kalenderjahre verteilt, fehlt die Zusammenballung im Grundsatz. Der Bundesfinanzhof hat dazu im Urteil vom 13. Oktober 2015, Aktenzeichen IX R 46/14, eine enge Ausnahme formuliert. Leitsatz 1 lautet wörtlich: „Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist.“

Wichtig ist, was das Gericht dabei ausdrücklich nicht aufgestellt hat: eine feste Prozentgrenze. Nach Leitsatz 2 ist eine Nebenleistung geringfügig, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung — ein Vergleich in Euro, nicht in Prozent. Eine zweite Rate oberhalb dieses Werts kann die gesamte Ermäßigung kosten und damit teurer werden als die Rate selbst.

Sozialabgaben: Warum nichts abgeht — und in welchen Fällen doch

Zwei unbedruckte Kartonschachteln nebeneinander auf einem hellen Holztisch, eine geöffnet und leer

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Auf eine echte Abfindung fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Die Deutsche Rentenversicherung begründet das in ihrer Rechtsauslegung zu § 14 SGB IV mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. Februar 1990, Aktenzeichen 12 RK 20/88: Eine Abfindung, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird, ist zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen; die Beitragspflicht lässt sich deshalb nicht mehr auf die inzwischen weggefallene Versicherungspflicht stützen. Die Träger der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung haben das mit gemeinsamem Rundschreiben vom 2. Juli 1990 übernommen.

Deshalb bleibt von einer Abfindung netto deutlich mehr übrig als von einer Gehaltszahlung derselben Höhe: Von 60.000 Euro Bruttogehalt geht rund ein Fünftel als Arbeitnehmeranteil ab, von 60.000 Euro Abfindung nichts. Die Ausnahme heißt unechte Abfindung, und sie ist häufiger als gedacht. Beitragspflichtig bleibt alles, was in Wahrheit rückständiges Arbeitsentgelt ist — auch dann, wenn es im Vergleich oder im Aufhebungsvertrag als „Abfindung“ bezeichnet wird. Dasselbe gilt für Zahlungen, mit denen bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen abgegolten wird, etwa nach einer Änderungskündigung. Auch Sonderzuwendungen aus einem Sozialplan sind keine Abfindung, wenn auf sie ohnehin ein Rechtsanspruch bestanden hätte, etwa auf ein Jubiläumsgeld oder eine tarifliche Sonderzahlung.

Daraus folgt ein praktischer Punkt für die Vertragsgestaltung: Enthält eine Pauschale „zur Abgeltung aller Ansprüche“ sowohl Nachzahlungen für die zurückliegende Beschäftigung als auch die eigentliche Entschädigung, ist für die Beitragsprüfung eine Aufschlüsselung erforderlich — wer alles in eine Summe schreibt, überlässt sie später der Betriebsprüfung. Eine Sonderrolle spielt die Urlaubsabgeltung: Sie ist Arbeitsentgelt, und für sie gilt beim Arbeitslosengeld die eigene Ruhensregelung des § 157 SGB III.

Arbeitslosengeld: Das Ruhen nach § 158 SGB III ist der teuerste Fehler

Halb durchgelaufene Sanduhr aus Holz und Glas auf einer hellen Fensterbank im Gegenlicht

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Die größte Summe steht nicht beim Finanzamt auf dem Spiel, sondern bei der Arbeitsagentur. Nach § 158 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn jemand wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhält und das Arbeitsverhältnis beendet wurde, ohne dass eine Frist eingehalten wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht. Beide Bedingungen müssen zusammentreffen. Die Abfindung allein löst nichts aus.

Die entscheidende Stellschraube im Aufhebungsvertrag steht dort meist ganz oben: das Beendigungsdatum. Die Bundesagentur für Arbeit stellt in ihrem Merkblatt 17 zur Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen klar: „Der Anspruch ruht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer Frist beendet wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht.“ Maßgeblich ist dabei die Frist des Arbeitgebers, nicht die oft kürzere des Arbeitnehmers — bei 18 Jahren Betriebszugehörigkeit sind das nach § 622 Absatz 2 BGB sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Wie lange geruht wird, ist zweifach gedeckelt. Erstens endet die Ruhenszeit spätestens an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist geendet hätte, längstens nach einem Jahr. Zweitens wird nur ein Anteil der Abfindung angerechnet: 60 Prozent, vermindert um je 5 Prozentpunkte für je fünf Jahre im Betrieb und für je fünf Lebensjahre nach dem 35. Geburtstag, mindestens aber 25 Prozent.

Unser Beispiel: 52 Jahre alt, 18 Jahre im Betrieb, 4.500 Euro Bruttogehalt im Monat, Aufhebungsvertrag am 30. September mit Ende zum 31. Oktober, Abfindung 60.000 Euro. Anrechenbar sind 60 minus 15 minus 15, also 30 Prozent — das sind 18.000 Euro. Das kalendertägliche Entgelt beträgt 4.500 mal 12 geteilt durch 365, also 147,95 Euro. 18.000 geteilt durch 147,95 ergibt 121 volle Kalendertage. Der Anspruch ruht damit ab dem 1. November rund vier Monate, obwohl die Frist des Arbeitgebers sogar bis zum 31. März gelaufen wäre.

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig verwechselt. Das Merkblatt sagt zum ersten wörtlich: „Durch das Ruhen des Anspruchs wird der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld hinausgeschoben. Die Anspruchsdauer wird hierdurch nicht gekürzt.“ Das Geld ist also nicht weg, es kommt später. Der zweite Punkt kostet dagegen sofort: Während der Ruhenszeit seid ihr nicht über die Arbeitsagentur krankenversichert. Die Mitgliedschaft läuft nach § 188 Absatz 4 SGB V als freiwillige Versicherung weiter, die Beiträge zahlt ihr selbst. Wie stark der kassenindividuelle Aufschlag dabei ins Gewicht fällt, zeigt unser Vergleich zum Zusatzbeitrag der Krankenkasse.

Sperrzeit und Folgejahr: zwei Fragen, die oft falsch beantwortet werden

Die Sperrzeit ist etwas völlig anderes als das Ruhen und steht in § 159 SGB III. Sie setzt versicherungswidriges Verhalten voraus, dauert bei Arbeitsaufgabe zwölf Wochen und kürzt die Anspruchsdauer nach § 148 Absatz 1 Nummer 4 SGB III um mindestens ein Viertel. Nur hier geht tatsächlich Geld verloren.

Entscheidend ist die Frage, wer das Arbeitsverhältnis gelöst hat. In den Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III, gültig ab 1. Juli 2026, zählt die Bundesagentur ausdrücklich auf, was nicht sperrzeitrelevant ist — darunter „die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung (auch bei Annahme einer Abfindung)“. Wer gekündigt wird, das Geld nimmt und nicht klagt, riskiert also keine Sperrzeit.

Anders beim Aufhebungsvertrag. Dort erkennen die Weisungen einen wichtigen Grund an, wenn eine Arbeitgeberkündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt war, betrieblich oder personenbedingt begründet gewesen wäre, zum selben Zeitpunkt gewirkt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten würde, der Arbeitnehmer nicht unkündbar war — und eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Dieser Wert ist an § 1a des Kündigungsschutzgesetzes angelehnt. Liegt die Abfindung darüber, ist das kein Ausschlussgrund, aber ihr müsst dann selbst darlegen, welche Nachteile ihr vermieden habt. Weitere Einordnung liefert die Bundesagentur auf ihrer Seite zu Kündigung, Abfindung und Freistellung; wie sich Arbeitslosengeld und Grundsicherung unterscheiden, haben wir im Ratgeber zu Grundsicherung und Arbeitslosengeld aufgeschrieben.

Die zweite Frage lautet: Lohnt es sich, die Auszahlung ins nächste Jahr zu schieben? Steuerlich zählt der Zufluss, nicht die Vereinbarung. Unsere Tabelle zeigt, warum das ein großer Hebel sein kann: Fällt die Abfindung in ein Jahr mit nur 6.000 statt 30.000 Euro übrigem Einkommen, sinkt die Steuer im Beispiel um 12.745 Euro. Genau dieser Effekt entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis im Dezember endet und die Abfindung erst im Januar fließt.

Es gibt aber einen Gegeneffekt, den kaum ein Ratgeber nennt: Arbeitslosengeld unterliegt nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG dem Progressionsvorbehalt. Es ist selbst steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf alle übrigen Einkünfte — also auch auf die Abfindung. Wer die Auszahlung in ein Jahr verschiebt, in dem er lange Arbeitslosengeld bezieht, landet also in einem Jahr mit niedrigem Einkommen, aber erhöhtem Tarif. Ob das günstiger ist, lässt sich nur mit beiden Jahren nebeneinander rechnen. MonsterDealz.de ist eine deutsche Deal-Community, die täglich geprüfte Schnäppchen kuratiert und im Magazin erklärt, wie Verbraucherthemen in Zahlen aussehen — eine individuelle Steuerberatung ersetzt das nicht und darf es auch nicht.

Vor- & Nachteile im Überblick

Vorteile Nachteile
Keine Sozialbeiträge auf die echte Abfindung Voller Lohnsteuerabzug schon bei der Auszahlung
Fünftelregelung gilt inhaltlich unverändert weiter Entlastung erst über ein Jahr später per Bescheid
Hinnahme einer Kündigung löst keine Sperrzeit aus Zu frühes Enddatum lässt das Arbeitslosengeld ruhen
Ruhenszeit kürzt die Anspruchsdauer nicht Krankenversicherung müsst ihr in dieser Zeit selbst zahlen

Häufige Fragen zur Abfindung und Steuer

Wie wirkt sich die Abfindung auf den Bezug von Arbeitslosengeld aus?

Auf zwei Wegen, die nichts miteinander zu tun haben. Wurde das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet, ruht der Anspruch nach § 158 SGB III für eine berechenbare Zahl von Tagen — die Anspruchsdauer bleibt dabei unverändert. Und wenn das Arbeitslosengeld im selben Jahr wie die Abfindung fließt, erhöht es über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf die Abfindung.

Gibt es einen Unterschied zwischen sofortiger Auszahlung und Auszahlung im Folgejahr?

Ja, und er kann fünfstellig sein. Besteuert wird im Jahr des Zuflusses. Je weniger übriges Einkommen in diesem Jahr anfällt, desto stärker wirkt die Fünftelregelung: In unseren Rechnungen reicht die Ersparnis bei derselben Abfindung von 60.000 Euro von 0 bis 11.195 Euro. Gegenzurechnen sind der Progressionsvorbehalt aus dem Arbeitslosengeld und das Ausfallrisiko, falls der Arbeitgeber bis zur Auszahlung zahlungsunfähig wird.

Muss ich die Abfindung zwingend in der Einkommensteuererklärung angeben?

Ja. Der Arbeitgeber übermittelt nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns elektronisch an das Finanzamt, die Abfindung ist dem Amt also bekannt. Über die Tarifermäßigung nach § 34 EStG entscheidet es aber erst in der Veranlagung. Seit dem Wegfall des Pflichttatbestands in § 46 Absatz 2 Nummer 5 EStG ist die Erklärung häufig eine Antragsveranlagung nach Nummer 8 — ohne sie bleibt der Abzug so hoch, wie er abgerechnet wurde.

Warum steht bei meiner Abfindung plötzlich Steuerklasse 6?

In aller Regel steht sie dort gar nicht. Abgerechnet wird nach der hinterlegten Steuerklasse; Steuerklasse VI kommt nach § 39c Absatz 1 EStG nur zum Zug, wenn die elektronischen Abzugsmerkmale fehlen. Was den Eindruck erzeugt, ist die Höhe des Abzugs: Die Abfindung wird als sonstiger Bezug auf den Jahresarbeitslohn aufgeschlagen und dadurch mit dem obersten Teil eures Tarifs belastet. Ein Blick auf die in der Abrechnung ausgewiesene Steuerklasse klärt das in Sekunden.

Ist eine Abfindung aus einem Sozialplan steuerfrei?

Nein. Steuerlich gilt für sie dasselbe wie für jede andere Abfindung: volle Steuerpflicht, gegebenenfalls Tarifermäßigung nach § 34 EStG. Beitragsrechtlich lohnt dagegen ein genauer Blick, denn nicht alles aus einem Sozialplan ist eine Abfindung. Zahlungen, auf die auch ohne Sozialplan ein Rechtsanspruch bestanden hätte — Jubiläumsgelder oder tarifliche Sonderzahlungen etwa —, sind Arbeitsentgelt und damit beitragspflichtig.

Zählt die Abfindung bei der Höhe des Arbeitslosengeldes mit?

Nein. Das Bemessungsentgelt ist nach § 151 Absatz 1 SGB III das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus dem Bemessungszeitraum, und Absatz 2 Nummer 1 nimmt Zahlungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, ausdrücklich davon aus. Eine hohe Abfindung erhöht das Arbeitslosengeld also nicht — sie kann seinen Beginn nur nach hinten schieben.

Habe ich überhaupt einen Anspruch auf eine Abfindung?

Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht. § 1a des Kündigungsschutzgesetzes begründet einen gesetzlichen Anspruch nur in einer engen Konstellation: bei betriebsbedingter Kündigung, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung ausdrücklich darauf hinweist und ihr die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lasst. Die Höhe beträgt dann 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr. Löst das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf, setzt es die Abfindung nach § 10 des Kündigungsschutzgesetzes fest — höchstens zwölf, bei älteren und langjährig Beschäftigten bis zu 18 Monatsverdienste.

Fazit: Erst das Enddatum prüfen, dann die Steuer rechnen

Die Reihenfolge entscheidet über deutlich mehr Geld als jeder Steuertrick. Im Aufhebungsvertrag ist das Beendigungsdatum die teuerste Zeile: Liegt es vor dem Tag, zu dem der Arbeitgeber ordentlich hätte kündigen können, ruht das Arbeitslosengeld — in unserem Beispiel 121 Kalendertage, in denen zusätzlich die Krankenversicherungsbeiträge selbst zu zahlen sind. Diese Rechnung lässt sich vor der Unterschrift mit drei Zahlen aufmachen: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, letztes Monatsgehalt.

Die Steuer kommt danach. Die Fünftelregelung ist nicht abgeschafft, sondern nur aus der Lohnabrechnung verschwunden; geholt wird sie über die Einkommensteuererklärung, und ihr Wert schwankt in unseren Rechnungen zwischen 0 und 11.195 Euro. Von den 1.288 veröffentlichten Ratgebern in unserem Magazin drehen sich 13 um Steuern, Kündigung oder Arbeitslosigkeit — wenn ihr die Erklärung selbst machen wollt, hilft unser Überblick zur Steuersoftware, und was sonst gerade günstig ist, findet ihr auf der MonsterDealz-Startseite.

Über den Autor

Florian Silbereis

Ich bin Florian, 44 Jahre alt, gelernter Fachinformatiker und Gründer von MonsterDealz.de. Seit über 17 Jahren spüre ich täglich die besten Online-Deals, Preisfehler und Cashback-Aktionen auf — mein Wissen daraus steckt im Ratgeber „Schnäppchen richtig jagen: Der Insider-Guide für smarte Online-Käufer“ (2026). Meine Spezialgebiete sind Mobilfunk-Tarife, Bonus-Deals, Tagesgeldkonten und das Finden echter Preisfehler bei großen Shops wie Amazon, MediaMarkt, Saturn und Otto. Mehr über mich: interlynx.de, unterwegs bin ich auch auf Mastodon. Habt ihr Fragen oder einen heißen Deal-Tipp? Schreibt mir gerne in den Kommentaren, PN,oder über die Kontaktseite.

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