Stromvertrag kündigen: Fristen, Vorlage & Sonderkündigung
Einen Stromvertrag kündigt ihr in Textform zum Ende der vereinbarten Laufzeit — die Grundversorgung dagegen jederzeit mit zwei Wochen Frist. Entscheidend ist immer der Zugang beim Anbieter, nicht das Absendedatum. Bei einer Preiserhöhung habt ihr zusätzlich ein Sonderkündigungsrecht ohne Frist, beim Umzug gilt eine Frist von sechs Wochen. Dieser Ratgeber zeigt euch alle Fristen, den richtigen Wortlaut und die typischen Fehler – Stand: August 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundversorgung: jederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar, in Textform.
- Preiserhöhung: Sonderkündigungsrecht ohne Frist nach § 41 EnWG.
- Umzug: Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Umzugstag.
- Fristwahrend ist der Zugang beim Anbieter — nicht der Poststempel.
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Wie kündigt ihr einen Stromvertrag?

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz
Die Kündigung eines Stromvertrags erfolgt in Textform — also per Brief, Fax oder E-Mail; eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich. Für den Grundversorgungsvertrag nennt die Bundesnetzagentur eine Frist von zwei Wochen, die jederzeit läuft. Bei wettbewerblichen Verträgen gilt dagegen die individuell vereinbarte Frist aus eurem Vertrag.
In die Kündigung gehören diese Angaben:
- Vollständiger Name und Anschrift der Lieferstelle, exakt wie im Vertrag hinterlegt.
- Kunden- und Vertragsnummer, beide stehen auf der letzten Jahresabrechnung.
- Zählernummer — sie steht auf dem Zähler selbst und verhindert Verwechslungen.
- Kündigungstermin: „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist zulässig und schützt vor Fristfehlern.
- Bitte um schriftliche Bestätigung mit Nennung des Vertragsendes.
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Eine Musterformulierung findet ihr in unserem Ratgeber zur Kündigungsvorlage — die Struktur gilt für Strom genauso wie für andere Verträge.
Welche Kündigungsfristen gelten?
Die Fristen unterscheiden sich je nach Vertragsart deutlich — von zwei Wochen bis zu mehreren Monaten. Grundlage ist bei der Grundversorgung die Zwei-Wochen-Frist der Bundesnetzagentur, bei Sonderverträgen die individuelle Vereinbarung, und beim Umzug eine Frist von sechs Wochen zum Umzugstag.
- Grundversorgung: Jederzeit mit zwei Wochen Frist, ohne Begründung.
- Sondervertrag mit Laufzeit: Meist ein bis drei Monate vor Laufzeitende. Steht in eurem Vertrag.
- Sondervertrag ohne Laufzeit: Häufig zwei Wochen bis ein Monat zum Monatsende.
- Umzug: Sechs Wochen vor dem Umzugstag — die Kündigung muss bis dahin angekommen sein.
- Preiserhöhung: Sonderkündigungsrecht ohne Frist zum Wirksamwerden der Änderung.
Der wichtigste Punkt wird regelmäßig übersehen: Fristwahrend ist der Zugang, nicht die Absendung. Die Bundesnetzagentur formuliert das eindeutig — die Kündigung muss vor Ablauf der Frist beim Vertragspartner angekommen sein, das Datum des Absendens genügt nicht. Wer knapp dran ist, schickt die Kündigung deshalb per E-Mail und lässt sich den Eingang bestätigen.
Achtet außerdem auf die automatische Verlängerung. Wird nicht gekündigt, verlängern sich Laufzeitverträge in der Regel — meist um zwölf Monate, oft zu einem anderen Preis als im Erstjahr.
Wann habt ihr ein Sonderkündigungsrecht?

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Bei jeder Preisänderung — und zwar fristlos. Nach § 41 Absatz 5 EnWG muss euch der Anbieter eine Preisänderung mindestens einen Monat vorher auf einfache und verständliche Weise mitteilen. Ihr könnt den Vertrag dann ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen, ohne dass zusätzliche Gebühren anfallen.
Die praktischen Fälle:
- Preiserhöhung des Arbeits- oder Grundpreises: Der Klassiker. Sonderkündigungsrecht greift, sobald die Ankündigung vorliegt.
- Umzug: Eigenes Kündigungsrecht mit sechs Wochen Frist, unabhängig von der Vertragslaufzeit.
- Änderung der Vertragsbedingungen: Ebenfalls von der Regelung erfasst.
- Ausnahme: Gibt der Anbieter lediglich geänderte Umsatzsteuersätze unverändert weiter, ist nach § 41 Absatz 6 EnWG keine Vorankündigung nötig — und damit auch kein Sonderkündigungsrecht ausgelöst.
Wichtig ist die Frist zur Ausübung: Das Sonderkündigungsrecht gilt bis zum Wirksamwerden der Änderung, nicht unbegrenzt danach. Wer die Ankündigung ungelesen ablegt und erst drei Monate später reagiert, hat es verloren und sitzt in der regulären Laufzeit fest.
Was ist die Grundversorgung — und warum landet ihr dort?

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Die Grundversorgung ist der gesetzlich geregelte Standardtarif des örtlichen Grundversorgers — dort landet ihr automatisch, wenn kein anderer Vertrag besteht. Der Vorteil ist die Flexibilität: Laut Bundesnetzagentur könnt ihr sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen. Der Nachteil ist der Preis — Grundversorgungstarife gehören meist zu den teuersten am Markt.
In die Grundversorgung rutscht ihr typischerweise so:
- Nach einem Umzug, wenn ihr keinen eigenen Vertrag abgeschlossen habt — dann beliefert euch der Grundversorger automatisch.
- Nach einer Anbieter-Insolvenz, wenn die Belieferung endet.
- Nach einer Kündigung durch den Anbieter, ohne dass ihr rechtzeitig einen neuen Vertrag habt.
- Als Ersatzversorgung, wenn die Lieferung kurzfristig ausfällt — rechtlich eine eigene Kategorie, praktisch ähnlich teuer.
Weil die Kündigungsfrist so kurz ist, ist die Grundversorgung nie eine Falle, sondern nur eine teure Zwischenlösung. Wer dort landet, sollte zeitnah wechseln — die Zwei-Wochen-Frist macht das jederzeit möglich.
Kündigen oder wechseln lassen?
In den meisten Fällen übernimmt der neue Anbieter die Kündigung — das ist bequemer und vermeidet Versorgungslücken. Da fristwahrend der Zugang beim alten Anbieter ist, verlagert ihr damit auch das Fristrisiko. Verlassen solltet ihr euch trotzdem nicht blind darauf.
Eine wichtige Ausnahme nennt die Verbraucherzentrale: Die Kündigung wegen einer Preisänderung solltet ihr selbst erklären und damit nicht den neuen Anbieter beauftragen — nur so ist sichergestellt, dass die kurze Frist des Sonderkündigungsrechts gewahrt bleibt.
- Wechsel mit Vollmacht: Der neue Anbieter kündigt und meldet den Lieferantenwechsel. Standardfall bei regulärer Kündigung, kein Versorgungsloch möglich.
- Selbst kündigen: Pflicht bei der Sonderkündigung nach Preiserhöhung, außerdem sinnvoll, wenn ihr in die Grundversorgung wollt oder den Zeitpunkt exakt steuern müsst.
- Immer nachhalten: Lasst euch die Kündigungsbestätigung mit dem konkreten Vertragsende schicken und legt sie ab.
- Nie ohne Anschlussvertrag kündigen, außer ihr wollt bewusst in die Grundversorgung — sonst zahlt ihr dort deutlich mehr.
Ein Stromausfall droht dabei übrigens nie: Fällt ein Vertrag weg, greift automatisch die Ersatz- oder Grundversorgung. Das Risiko ist also nicht der dunkle Keller, sondern der teure Tarif.
Unser Tipp: Strom sparen statt nur wechseln
- Wo der Verbrauch wirklich entsteht
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Was passiert nach der Kündigung?
Nach dem Vertragsende bekommt ihr eine Schlussrechnung — und die basiert auf dem Zählerstand zum Stichtag. Weil beim Lieferantenwechsel keine Versorgungslücke entstehen kann, ist der Wechsel selbst unspektakulär: Der Netzbetreiber bleibt derselbe, es ändert sich nur, wer euch den Strom verkauft.
Der Ablauf in vier Schritten:
- Kündigungsbestätigung mit konkretem Vertragsende kommt in der Regel binnen zwei Wochen. Bleibt sie aus, hakt nach.
- Zählerstand ablesen und fotografieren — am besten am Tag des Vertragsendes. Das Foto ist euer Beleg, falls die Abrechnung abweicht.
- Schlussrechnung muss innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsende vorliegen. Zu viel gezahlte Abschläge werden dabei verrechnet.
- Guthaben zurückfordern: Es wird auf euer Konto erstattet, nicht automatisch mit dem neuen Vertrag verrechnet — der neue Anbieter ist ein anderes Unternehmen.
Wenn ihr umzieht, gilt zusätzlich: Meldet den Auszug mit Zählerstand und die neue Adresse. Ohne diese Meldung läuft die Abrechnung auf die alte Lieferstelle weiter — und der Nachmieter verbraucht auf eure Rechnung.
Welche Fehler solltet ihr vermeiden?

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Der teuerste Fehler ist die verpasste Frist — sie verlängert den Vertrag meist um zwölf Monate. Da fristwahrend allein der Zugang beim Anbieter zählt und nicht das Absendedatum, entstehen die meisten Probleme in den letzten Tagen vor Fristablauf.
- Zu spät abgeschickt: Rechnet mit Postlaufzeit. Per E-Mail mit Lesebestätigung seid ihr auf der sicheren Seite.
- Falsche Vertragsnummer oder fehlende Zählernummer — die Kündigung wird dann nicht zugeordnet.
- Sonderkündigungsrecht verstreichen lassen: Es endet mit dem Wirksamwerden der Preisänderung, nicht später.
- Ohne Anschlussvertrag gekündigt: Ihr landet in der teuren Grund- oder Ersatzversorgung.
- Keine Bestätigung eingefordert: Ohne schriftliche Bestätigung habt ihr im Streitfall nichts in der Hand.
- Zählerstand nicht dokumentiert: Fotografiert den Zähler am Vertragsende — das erspart Diskussionen bei der Schlussrechnung.
Wer den Wechsel als Ganzes plant, findet die Vorgehensweise in unserem Ratgeber zum Stromanbieterwechsel.
Wann ist eine Preiserhöhung überhaupt wirksam?
Nur, wenn ihr rechtzeitig und verständlich darüber informiert wurdet — sonst ist sie in der Regel unwirksam. Das Energiewirtschaftsgesetz verlangt in § 41 Absatz 5 eine Mitteilung mindestens einen Monat vor Wirksamwerden, und zwar auf einfache und verständliche Weise. Die Verbraucherzentrale ergänzt, dass die Mitteilung ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen muss.
Prüft eine Preisankündigung deshalb an diesen Punkten:
- Kam sie mindestens einen Monat vorher? Andernfalls greift die Erhöhung zum genannten Termin nicht.
- Ist sie verständlich? Alter und neuer Preis müssen nachvollziehbar gegenübergestellt sein.
- Wird das Sonderkündigungsrecht genannt? Fehlt der Hinweis, ist die Erhöhung angreifbar.
- Betrifft sie nur die Umsatzsteuer? Dann ist nach § 41 Absatz 6 EnWG keine Vorankündigung nötig — und es entsteht kein Sonderkündigungsrecht.
- Gab es eine Preisgarantie? Dann prüfen, worauf sie sich bezog — häufig nur auf den Energieanteil, nicht auf Steuern und Umlagen.
Wichtig ist die Abgrenzung zwischen Grundversorgung und Sondervertrag, weil die Regeln unterschiedlich streng sind. Die Verbraucherzentrale hat den Unterschied zwischen Grundversorgung und Sondervertrag aufgeschlüsselt — im Zweifel steht die Vertragsart auf eurer Jahresabrechnung.
So prüfen wir Deals
- Primärquellen statt Anbieterwerbung: Die Fristen in diesem Artikel stammen aus dem EnWG und von der Bundesnetzagentur, nicht aus Tarifportalen.
- Aktualität: Wir prüfen Rechtsstand und Fristen vor Veröffentlichung und ziehen das „Stand“-Datum bei Updates hoch.
- Unabhängig: Wir vermitteln keine Stromverträge — unsere Einordnung ist redaktionell.
Vor- & Nachteile im Überblick
| Neuen Anbieter kündigen lassen | Selbst kündigen |
|---|---|
| Keine Versorgungslücke möglich | Risiko, ohne Anschlussvertrag dazustehen |
| Fristrisiko liegt beim neuen Anbieter | Ihr müsst die Frist selbst überwachen |
| Ein Formular statt zwei Vorgängen | Zugang muss selbst nachgewiesen werden |
| Wechseltermin wird automatisch abgestimmt | Landet ihr in der Grundversorgung, wird es teuer |
Häufige Fragen zur Stromvertrag-Kündigung
Wie lange ist die Kündigungsfrist beim Stromvertrag?
Bei der Grundversorgung zwei Wochen, jederzeit. Bei Sonderverträgen mit Laufzeit gilt die vereinbarte Frist, meist ein bis drei Monate vor Laufzeitende. Beim Umzug beträgt die Frist sechs Wochen zum Umzugstag. Entscheidend ist immer, dass die Kündigung vor Fristablauf beim Anbieter angekommen ist.
Muss die Kündigung schriftlich mit Unterschrift erfolgen?
Nein, Textform genügt. Das heißt Brief, Fax oder E-Mail — eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend. Die Bundesnetzagentur nennt für den Grundversorgungsvertrag ausdrücklich diese drei Wege. Lasst euch den Eingang bestätigen, damit ihr den Zugang belegen könnt.
Wann habe ich ein Sonderkündigungsrecht?
Bei jeder Preisänderung. Nach § 41 Absatz 5 EnWG muss der Anbieter mindestens einen Monat vorher informieren, und ihr könnt dann ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen — ohne Zusatzkosten. Ausnahme: die unveränderte Weitergabe geänderter Umsatzsteuersätze löst kein Sonderkündigungsrecht aus.
Zählt das Absendedatum oder der Eingang?
Der Eingang. Die Frist ist erst gewahrt, wenn eure Erklärung vor Fristablauf beim Vertragspartner angekommen ist — der Poststempel genügt nicht. Wer knapp dran ist, kündigt deshalb per E-Mail und bittet um eine Eingangsbestätigung.
Was passiert, wenn ich zu spät kündige?
Der Vertrag verlängert sich in der Regel automatisch, meist um zwölf Monate — oft zu einem anderen Preis als im Erstjahr. Ein Ausstieg ist dann erst zum nächsten Laufzeitende möglich, es sei denn, ein Sonderkündigungsgrund wie eine Preiserhöhung oder ein Umzug tritt ein.
Kann ich ohne neuen Vertrag kündigen?
Ja, ein Stromausfall droht nicht — ihr landet automatisch in der Ersatz- oder Grundversorgung. Das ist allerdings meist der teuerste Tarif am Markt. Kündigt deshalb möglichst erst, wenn der Anschlussvertrag steht, oder wechselt zügig aus der Grundversorgung heraus.
Soll ich selbst kündigen oder den neuen Anbieter beauftragen?
In der Regel den neuen Anbieter. Er kündigt per Vollmacht und stimmt den Wechseltermin ab, wodurch keine Versorgungslücke entstehen kann. Selbst kündigen solltet ihr, wenn ihr bewusst in die Grundversorgung wechseln oder den Zeitpunkt exakt steuern wollt.
Ist eine Preiserhöhung immer wirksam?
Nein. Sie ist in der Regel unwirksam, wenn ihr gar nicht oder nicht rechtzeitig informiert wurdet. § 41 Absatz 5 EnWG verlangt eine Mitteilung mindestens einen Monat vor Wirksamwerden, verständlich formuliert und mit Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht. Fehlt einer dieser Punkte, lohnt der Widerspruch.
Soll ich die Sonderkündigung selbst erklären?
Ja. Die Verbraucherzentrale rät ausdrücklich dazu, die Kündigung wegen einer Preisänderung selbst zu erklären und nicht den neuen Anbieter damit zu beauftragen. Nur so ist sichergestellt, dass die kurze Frist des Sonderkündigungsrechts eingehalten wird — sie endet mit dem Wirksamwerden der Erhöhung.
Was muss in die Kündigung hinein?
Name und Anschrift der Lieferstelle, Kunden- und Vertragsnummer, Zählernummer und der gewünschte Termin. Die Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ schützt vor Fristfehlern. Bittet zusätzlich um eine schriftliche Bestätigung mit Nennung des konkreten Vertragsendes.
Fazit: Textform, Zugang, Bestätigung
Die Kündigung selbst ist unkompliziert — die Fallstricke liegen bei Frist und Nachweis. Drei Regeln reichen:
- Zugang zählt, nicht Absendung — per E-Mail kündigen und bestätigen lassen.
- Preiserhöhung nicht liegen lassen — das Sonderkündigungsrecht endet mit dem Wirksamwerden.
- Nie ohne Anschlussvertrag kündigen, sonst wird die Grundversorgung teuer.
Die passende Formulierung findet ihr in unserer Kündigungsvorlage, den kompletten Wechselablauf im Ratgeber zum Stromanbieterwechsel. Aktuelle Angebote sammeln wir laufend auf MonsterDealz.de.