Streupflicht im Winter: Wer räumen muss, bis wann und wer haftet

Die Streupflicht ist die Pflicht, einen Gehweg bei Schnee und Glätte so zu sichern, dass Fußgänger ihn gefahrlos benutzen können — und sie trifft in der Regel nicht die Stadt, sondern die Anlieger, also die Grundstückseigentümer davor. Wann geräumt sein muss, wie breit und womit, steht aber nicht in einem Bundesgesetz, sondern in Landesgesetzen, Satzungen und Verordnungen: In München gilt werktags 7 Uhr, in Hamburg 8:30 Uhr. Wer die Pflicht verletzt und jemand stürzt, haftet nach § 823 BGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Stand: September 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt keine bundesweiten Räumzeiten. Berlin verlangt den Winterdienst bis 7 Uhr (sonn- und feiertags 9 Uhr), München werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr, Hamburg werktags bis 8:30 Uhr und sonntags bis 9:30 Uhr.
  • Geräumt werden muss nur ein Streifen: In Berlin mindestens 1 Meter, in Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 mindestens 1,50 Meter. Der Bundesgerichtshof hält rund 1 bis 1,20 Meter für ausreichend.
  • Streusalz ist in Berlin, Hamburg und München auf Gehwegen verboten. Der Bußgeldrahmen reicht in Berlin bis 10.000 Euro, in Hamburg bis 50.000 Euro — das sind Höchstbeträge, keine Regelsätze.
  • Mieter müssen nur räumen, wenn es im Mietvertrag steht. Ein im Treppenhaus ausgehängter Schneeräumplan genügt nach Auskunft der Stadt München ausdrücklich nicht.

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Was ist die Streupflicht — und wer muss überhaupt räumen?

Zuständig für öffentliche Straßen und Gehwege sind zunächst die Städte und Gemeinden. Die Landeshauptstadt München formuliert das in ihrem Infoblatt zum Schneeräumen (Stand Januar 2025) so: „Grundsätzlich sind Städte und Gemeinden verpflichtet, öffentliche Straßen und Gehwege zu räumen.“ Dieselbe Quelle nennt aber auch den Regelfall in der Praxis — die Kommune gibt die Gehwege weiter.

Wie sie das tut, ist von Ort zu Ort verschieden, und genau hier liegt der erste Irrtum, den viele Ratgeber transportieren. Es ist keineswegs immer eine Gemeindesatzung. In Berlin steht die Pflicht direkt im Straßenreinigungsgesetz vom 19. Dezember 1978, zuletzt geändert am 2. Dezember 2020 — also in einem Landesgesetz. In Hamburg ergibt sie sich aus dem Hamburgischen Wegegesetz, ebenfalls Landesrecht. In München regelt eine städtische Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung die Zuständigkeiten. Wer wissen will, was für ihn gilt, muss deshalb nach der Regelung seiner konkreten Stadt suchen, nicht nach der einen bundesweiten Streupflicht.

Wer Anlieger ist, definiert Berlin präzise: Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher sowie Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechts, etwa eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts. Mieter stehen in dieser Aufzählung nicht — sie kommen erst über den Mietvertrag ins Spiel.

Und es gibt Städte, die ihre Gehwege gar nicht weitergeben. In München sind Grundstückseigentümer im sogenannten Vollanschlussgebiet — innerhalb des Mittleren Rings und im Kernbereich von Pasing — von der Räum- und Streupflicht für Gehwege ausdrücklich befreit. Erst außerhalb dieses Gebiets sind sie verpflichtet. Ein pauschales „In Deutschland muss der Hauseigentümer räumen“ ist damit schon für die drittgrößte Stadt des Landes falsch.

Welche Räumzeiten gelten? Drei Städte, drei verschiedene Antworten

Verschneite Wohnstraße im Morgengrauen mit ungeräumten Gehwegen und Laternenlicht

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Für Räumzeiten gibt es keinen bundesweiten Wert. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe nennen für Berlin: Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages durchzuführen, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr. Die Stadt Hamburg verlangt laut der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft in derselben Konstellation die Räumung bis 8:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr. München setzt die Grenze auf werktags 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 8 Uhr.

Stadt Werktags fertig bis Sonn- und feiertags bis
Berlin 7:00 Uhr 9:00 Uhr
Hamburg 8:30 Uhr 9:30 Uhr
München 7:00 Uhr 8:00 Uhr

Drei Beispiele, keine bundesweite Regel: Die Zeiten stammen aus dem Berliner Straßenreinigungsgesetz, dem Hamburgischen Wegegesetz und der Münchner Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung, abgerufen am 20. September 2026. In eurer Stadt können andere Zeiten gelten.

Wichtiger als die Uhrzeit ist das Wort davor. Alle drei Regelwerke verlangen den Winterdienst unverzüglich nach Ende des Schneefalls beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte. Die Morgenzeit ist nur die Rückfallfrist für den Fall, dass es über Nacht schneit. Schneit es um 11 Uhr vormittags, ist 7 Uhr des Folgetages keine Ausrede.

Das Berliner Bezirksamt Lichtenberg legt in seinen Informationen zum Winterdienst sogar aus, was unverzüglich hier bedeutet: Man dürfe nicht warten, „bis jeglicher Schneefall aufgehört hat“, der Winterdienst müsse vielmehr schon einsetzen, „wenn der Schneefall nur noch unerheblich andauert“, etwa bei Schneegriesel oder wenigen Flocken. Das Abendende liegt in Berlin und München bei 20 Uhr — bis dahin ist so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren nötig ist.

Wie breit muss geräumt werden — und was gehört noch dazu?

Niemand muss den ganzen Gehweg freischaufeln. In Berlin gilt eine Mindestbreite von 1,50 Metern in Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 und von 1 Meter in allen übrigen Straßen. Hamburg verlangt mindestens 1 Meter. München verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Streifen von circa 1 bis 1,20 Metern genügt — bestätigt im Urteil vom 21. Februar 2018 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 255/16.

Ausnahmen gibt es an prominenten Stellen: Für Kurfürstendamm, Tauentzienstraße, Unter den Linden und einige weitere Berliner Straßen schreibt eine eigene Verordnung beidseitig jeweils 3 Meter vor. Außerdem haben Eigentümer von Eckgrundstücken mehr zu tun: Sie müssen in Berlin auch die Fortführung des Gehwegs über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte räumen und streuen.

Zum Winterdienst gehört mehr als die Fläche. Berlin verlangt, Hydranten sowie die Zugänge zu Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten von Schnee und Eis freizumachen. Der geräumte Schnee gehört auf den Gehweg am Fahrbahnrand — nicht in den Rinnstein und nicht auf Gullys, weil das Tauwasser sonst nicht abläuft und über Nacht zur Eisfläche wird. Vor Ein- und Ausfahrten, an Haltestellen, im Bereich gekennzeichneter Behindertenparkplätze sowie auf Radfahrstreifen und Radwegen darf gar nichts angehäuft werden.

Ein Detail, das im Streit über Lärm regelmäßig auftaucht: In Berlin geht der Winterdienst der Lärmbekämpfung ausdrücklich vor. Schneeräumgeräte dürfen allerdings nur die Geräusche verursachen, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind. Wie streng die Ruhezeiten sonst sind, haben wir im Ratgeber zu den erlaubten Uhrzeiten beim Rasenmähen aufgeschrieben — beim Schneeschieben gilt diese Logik gerade nicht.

Streupflicht übertragen: Mietvertrag, Hausmeisterdienst und was im Urlaub gilt

Leere Papierbogen, ein Kugelschreiber und Arbeitshandschuhe auf einem Tisch am Winterfenster

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Mieter sind nicht automatisch in der Pflicht. Die Verbraucherzentrale formuliert das knapp: „Den Winterdienst haben Mieter:innen zu übernehmen, sofern das im Mietvertrag vereinbart wurde.“ Ohne eine solche Vereinbarung bleibt die Pflicht beim Eigentümer.

Wie genau die Vereinbarung aussehen muss, sagt die Landeshauptstadt München im bereits zitierten Infoblatt. Nötig ist eine klare Vereinbarung entweder im Mietvertrag selbst, in einem unterschriebenen Zusatzvertrag oder in der Hausordnung, sofern diese Bestandteil des Mietvertrags ist. Und weiter, eindeutig: „Das Aushängen eines ‚Schneeräumplans‘ zum Beispiel im Treppenhaus oder dessen Einwurf in die Briefkästen der Mietparteien genügt dieser Anforderung nicht.“ Damit ist eine verbreitete Halbwahrheit in beide Richtungen erledigt: Die Hausordnung ist nicht grundsätzlich untauglich, sie muss nur wirksam Bestandteil des Vertrags geworden sein. Ein Zettel am schwarzen Brett ist es nie.

Der zweite Punkt ist für Vermieter der teurere: Die Übertragung entlässt sie nicht aus der Verantwortung. München empfiehlt Vermietern, die die Pflicht auf Mieter oder Hausmeisterdienste übertragen haben, dringend, regelmäßig zu kontrollieren, ob sie sachgerecht ausgeführt wurde, um sich im Schadensfall entlasten zu können. Berlin sagt für beauftragte Dritte dasselbe in einem Satz: „Ihre Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt durch die Beauftragung Dritter nicht.“

Wie weit das reicht, hat der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr deutlich gemacht. Mit Urteil vom 6. August 2025 (VIII ZR 250/23) entschied der VIII. Zivilsenat über den Sturz einer Mieterin auf einem vereisten Weg eines Mehrfamilienhauses in Solms. Der Weg stand im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer, den Winterdienst erledigte eine Hausverwaltung im Auftrag der Gemeinschaft. Das half dem Vermieter nicht: Er sei aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen — und er bediene sich der Firma als Erfüllungsgehilfin, weshalb er für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden einzustehen habe.

Verreist zu sein ist ebenfalls keine Entschuldigung. Berlin regelt den Fall ausdrücklich: Die verpflichteten Anlieger „müssen unverzüglich eine geeignete Person mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen, wenn sie die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes nicht selbst erfüllen können“. Wer im Januar zwei Wochen wegfährt, organisiert also vorher eine Vertretung — Nachbarn, Hausmeisterdienst oder Fachfirma — und hält schriftlich fest, welche Flächen ab welcher Schneehöhe zu welchen Zeiten geräumt werden. Für einen Sonderfall gibt es in Berlin echte Entlastung: Ist ein Anlieger körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage, den Winterdienst zu leisten, kann er nach § 6 Absatz 2 Straßenreinigungsgesetz mit Nachweisen beantragen, dass das Land Berlin die Verpflichtung für die Dauer der Leistungsunfähigkeit übernimmt.

Streusalz auf dem Gehweg: fast überall verboten — was ein Verstoß kostet

Verzinkter Eimer mit Splitt und Handschaufel auf einem vereisten Gehweg

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

In allen drei geprüften Städten ist Auftausalz auf Gehwegen untersagt. Berlin ist am schärfsten: „Die Verwendung von jeglichen Auftaumitteln (zum Beispiel Salz, Harnstoff und anderen) ist ausnahmslos verboten!“ Hamburg untersagt Tausalz auf Gehwegen aus Umweltschutzgründen grundsätzlich und nennt als zulässige Streustoffe feinkörnigen Kies, Sand, Splitt oder Blähton. München verbietet die Verwendung ätzender Stoffe wie Streusalz in § 5 Absatz 2 seiner Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung und lässt Sand und Splitt zu.

Bundesweit ist das Verbot trotzdem nicht. Das Umweltbundesamt schreibt vorsichtiger: „In vielen Gemeinden ist der private Einsatz von Streusalz explizit verboten und mit einem Bußgeld verbunden.“ Zur Größenordnung nennt die Behörde eine Zahl, die das Problem erklärt: In den vergangenen zehn Jahren wurden in Deutschland im Mittel jährlich etwa 1,5 Millionen Tonnen Streusalz gestreut, in harten Wintern über vier Millionen Tonnen. Empfohlen werden salzfreie, abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat, erkennbar am Blauen Engel.

Bei den Bußgeldern lohnt der genaue Blick, weil Schlagzeilen hier gern den Höchstbetrag als Preisschild verkaufen. In Berlin kann die schuldhafte Nichterfüllung des Winterdienstes ebenso wie die unzulässige Verwendung von Auftaumitteln als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Hamburg nennt für schwere Verstöße gegen das Hamburgische Wegegesetz bis zu 50.000 Euro. Beides sind Rahmenobergrenzen: Was im Einzelfall festgesetzt wird, richtet sich nach Schwere und Vorwurf und liegt in aller Regel um Größenordnungen darunter.

Häufiger als das Bußgeld trifft Anlieger ohnehin ein anderes Instrument. Kommt ein Pflichtiger seiner Aufgabe nicht nach, kann die zuständige Behörde in Berlin eine Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anordnen — die Stadt räumt, die Rechnung geht an den Anlieger.

Haftung nach einem Sturz: Wer zahlt, und welche Versicherung greift?

Die Anspruchsgrundlage ist kurz und steht in § 823 Absatz 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Verletzt jemand seine Räum- und Streupflicht und stürzt deshalb ein Passant, sind Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld die typischen Posten.

Die Pflicht endet aber an einer klaren Linie. Im Urteil vom 21. Februar 2018 (VIII ZR 255/16) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass sich die vertragliche Verkehrssicherungspflicht des Vermieters gegenüber seinen Mietern regelmäßig auf den Bereich des Grundstücks beschränkt. Hat die Gemeinde den Winterdienst für den öffentlichen Gehweg nicht wirksam auf die Anlieger übertragen, haftet der Eigentümer dort nicht. Zusammen mit dem Urteil von 2025 ergibt das eine brauchbare Faustregel: Auf dem eigenen Grundstück haftet ihr fast immer, auf dem öffentlichen Gehweg nur, wenn eure Stadt die Pflicht übertragen hat.

Gestürzte bekommen selten alles. München weist im Infoblatt darauf hin, dass Fußgänger bei schlechten Verhältnissen eine gewisse Eigenverantwortung haben und besonders aufpassen müssen, damit ihnen im Streitfall kein Mit- oder Eigenverschulden angelastet wird — wer sich leichtfertig einer Gefahr aussetze, trage unter Umständen den Schaden allein. Passiert der Sturz auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause, greift nach Angaben der Verbraucherzentrale die gesetzliche Unfallversicherung.

Bei den Policen ordnet die Verbraucherzentrale nach der Nutzung des Gebäudes. Bei einem selbst bewohnten Einfamilienhaus deckt die private Haftpflichtversicherung den Winterdienst ab; dasselbe gilt für Mieter, denen die Streupflicht wirksam übertragen wurde. Bei vermieteten Gebäuden ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht zuständig — sie zahlt ausdrücklich auch für Schäden durch rutschende Schneebretter oder große Eiszapfen vom Dach.

Das ist der Punkt, an dem eine Police über einen fünfstelligen Betrag entscheidet: Ein Oberschenkelhalsbruch mit Reha und monatelangem Verdienstausfall kostet schnell mehr, als ein Privathaushalt aus dem Ersparten bezahlen kann. Worauf es bei Deckungssumme und Ausschlüssen ankommt, steht im Ratgeber zur privaten Haftpflichtversicherung; wer einen Hund hält, braucht zusätzlich die Hundehaftpflicht, weil Tierhalterschäden in der Privathaftpflicht nicht mitversichert sind.

MonsterDealz.de ist eine deutsche Deal-Community, die täglich geprüfte Schnäppchen kuratiert und aktive Mitglieder über das M-Coins-Bonusprogramm mit Amazon-Gutscheinen belohnt. Für diesen Ratgeber hat unsere Redaktion die Regelwerke dreier Städte, die Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs und die Betriebskostenübersicht der Berliner Senatsverwaltung selbst gelesen; von den 1.274 veröffentlichten Magazin-Ratgebern in unserer Zentral-Datenbank (Stand 20. September 2026) tragen fünf das Wort Winter im Slug, und keiner davon behandelte bisher die Streupflicht.

Was ein Winterdienst kostet — und ob ihr ihn auf die Mieter umlegen dürft

Geräumter Weg vom Hauseingang zu den Abfallbehältern in einem verschneiten Innenhof

Symbolbild — KI-generiert / MonsterDealz

Die Umlage ist möglich, aber sie steht nicht dort, wo man sie vermutet. § 2 Nummer 8 der Betriebskostenverordnung nennt die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung und zählt dazu „die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen“. Das Wort Winterdienst taucht im Verordnungstext gar nicht auf — die Schnee- und Eisbeseitigung fällt unter diese entsprechenden nicht öffentlichen Maßnahmen. Wer in der Nebenkostenabrechnung eine Position Winterdienst sucht und sie im Gesetz nicht findet, hat also nicht zwingend eine unzulässige Position vor sich.

Zwei Bedingungen bleiben: Die Umlage von Betriebskosten muss im Mietvertrag vereinbart sein, und erledigt der ohnehin bezahlte Hausmeister das Schneeschieben im Rahmen seiner normalen Tätigkeit, gehören die Arbeitskosten zu den Hauswartkosten nach § 2 Nummer 14 derselben Verordnung und dürfen nicht zusätzlich als Winterdienst abgerechnet werden.

Wie hoch die Position üblicherweise ausfällt, zeigt die Berliner Betriebskostenübersicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen. Für das Abrechnungsjahr 2024 wertete das beauftragte ALP Institut Abrechnungen von fast 1.700 Wohngebäuden aus. Ergebnis für die Position Schneebeseitigung: ein Mittelwert von 0,03 Euro je Quadratmeter und Monat, mit einer Spanne von 0,01 bis 0,06 Euro, in der vier Fünftel der erhobenen Werte liegen.

Für eine 70-Quadratmeter-Wohnung ergibt das eine überschaubare Summe: 0,03 Euro mal 70 Quadratmeter mal 12 Monate sind 25,20 Euro im Jahr. Selbst am oberen Rand der Spanne sind es 50,40 Euro. Zum Vergleich: Die gesamten kalten Betriebskosten lagen in derselben Auswertung bei 1,93 Euro je Quadratmeter und Monat, die Position Heizung allein bei 1,13 Euro und die Sach- und Haftpflichtversicherung bei 0,30 Euro. Der Winterdienst ist damit einer der kleinsten Posten der Abrechnung — was ihn nicht unangreifbar macht, aber die Erwartung an eine Rückforderung dämpft. Wer eine Abrechnung prüft, sollte deshalb zuerst die großen Positionen ansehen; wer wegen eines Mangels ohnehin mit dem Vermieter im Gespräch ist, findet die Voraussetzungen im Ratgeber zur Mietminderung.

Gewerblicher Winterdienst: Vor- & Nachteile

Vorteile Nachteile
Feste Zuständigkeit auch bei Urlaub, Krankheit und Schichtdienst Die eigene Verantwortlichkeit entfällt durch die Beauftragung nicht
Die Kosten sind als Betriebskosten grundsätzlich umlagefähig Umlage nur, wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich vorsieht
Dokumentierte Einsätze helfen im Streit um einen Sturz Der BGH wertet die Firma als Erfüllungsgehilfin des Vermieters
Fachleute kennen die zulässigen Streumittel ihrer Kommune Kontrolle bleibt nötig, in München wird sie ausdrücklich empfohlen

Häufige Fragen zur Streupflicht

Muss ich auch den Zugang zu den Mülltonnen räumen?

Auf dem eigenen Grundstück ja, denn dort reicht die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers. Für das öffentliche Straßenland zählt Berlin ausdrücklich auf, was zusätzlich frei sein muss: Hydranten sowie die Zugänge zu Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten. Mülltonnen stehen nicht in dieser Liste — der Weg zur Tonne gehört aber zu den Flächen, die Mieter zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung benötigen, und damit in den Verantwortungsbereich des Vermieters.

Muss der Vermieter das Streugut zur Verfügung stellen?

Die geprüften Regelwerke sagen dazu nichts. Weder das Berliner Straßenreinigungsgesetz noch die Hamburger und Münchner Vorgaben regeln, wer Sand und Splitt bezahlt. Das ist eine Frage der Vereinbarung: Wer die Streupflicht im Mietvertrag überträgt, sollte im selben Absatz festhalten, wer das Material stellt und wo es gelagert wird. Fehlt die Regelung, ist Streit vorprogrammiert.

Welche Haftung besteht bei einem Sturz trotz ordnungsgemäßem Streuen?

Keine. Die Räum- und Streupflicht ist eine Sorgfaltspflicht, keine Erfolgsgarantie. Wer nachweisen kann, dass er rechtzeitig, in ausreichender Breite und mit einem zulässigen Mittel gestreut hat, handelt weder vorsätzlich noch fahrlässig — und § 823 BGB verlangt genau das. Deshalb sind Belege wertvoll: Fotos mit Zeitstempel, ein Räumplan mit Unterschriften oder das Einsatzprotokoll der beauftragten Firma.

Darf ich den Schnee auf die Straße schieben?

In Berlin ist die Vorgabe eindeutig: Schnee und Eis sind auf dem Gehweg am Fahrbahnrand anzuhäufen, nicht im Rinnstein und nicht auf Gullys. Verboten ist das Anhäufen vor Ein- und Ausfahrten, an Haltestellen, im Bereich gekennzeichneter Behindertenparkplätze sowie auf Radfahrstreifen und Radwegen. Neben Fußgängerüberwegen und an Kreuzungen darf der Haufen nur so hoch sein, dass er den Fahrzeugverkehr nicht sichtbehindert.

Muss ich bei anhaltendem Schneefall ununterbrochen räumen?

Nein, aber in angemessenen Zeitabständen. Berlin verlangt bei länger anhaltendem Schneefall wiederholtes Räumen; München schreibt vor, den Winterdienst bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Verliert das Streumittel bei Eisregen seine Wirkung, muss gegebenenfalls mehrfach gestreut werden. Eisbildungen, denen Streuen nicht mehr beikommt, sind zu beseitigen.

Gilt die Streupflicht auch für Wege auf dem eigenen Grundstück?

Ja, und dort ist die Haftung nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2025 besonders klar. Der Weg vom Hauseingang zum Gehweg, die Zufahrt und gemeinschaftlich genutzte Wege gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Auch dass der Winterdienst dort von der Eigentümergemeinschaft an eine Firma vergeben wurde, schützt den vermietenden Wohnungseigentümer nicht vor der Haftung.

Gelten die Zeiten auch, wenn mein Haus an einer Nebenstraße liegt?

Die Uhrzeiten gelten stadtweit, die Breite nicht. Berlin staffelt sie nach Reinigungsklassen: 1,50 Meter in den Klassen 1 und 2, 1 Meter in allen anderen Straßen. In nicht genügend ausgebauten Straßen ohne abgegrenzten Gehweg ist der von Fußgängern bevorzugte Straßenteil in mindestens 1 Meter Breite zu räumen. Welche Klasse für eure Adresse gilt, steht im Straßenreinigungsverzeichnis der Stadt.

Fazit: Erst die eigene Stadt nachschlagen, dann den Mietvertrag

Die Streupflicht ist eines der Themen, bei denen der Reflex „in Deutschland gilt“ fast immer danebenliegt. Werktags 7 Uhr in Berlin und München, 8:30 Uhr in Hamburg, innerhalb des Münchner Mittleren Rings gar keine Gehwegpflicht für Eigentümer: Wer eine dieser Zahlen ungeprüft auf seine Adresse überträgt, räumt entweder zu spät oder umsonst. Die erste Handlung ist deshalb immer, das Regelwerk der eigenen Stadt zu suchen — Straßenreinigungsgesetz, Wegegesetz oder kommunale Satzung.

Die zweite ist ein Blick in den Mietvertrag. Steht der Winterdienst dort nicht drin, müssen Mieter nicht schippen; steht er drin, entlässt das den Vermieter trotzdem nicht aus der Kontrollpflicht. Und die dritte ist die Versicherung: Ein Sturz kostet leicht mehr, als der Winterdienst in zwanzig Jahren kostet — bei 25,20 Euro im Jahr für eine 70-Quadratmeter-Wohnung ist die Police der teurere, aber wichtigere Posten. Wie weit der Schutz der eigenen Wohnung reicht, steht im Ratgeber zur Hausratversicherung; die Regeln fürs Auto haben wir in der Winterreifenpflicht zusammengefasst. Tagesaktuelle Angebote für Haushalt und Winterausrüstung findet ihr auf unserer Startseite.

Über den Autor

Florian Silbereis

Ich bin Florian, 44 Jahre alt, gelernter Fachinformatiker und Gründer von MonsterDealz.de. Seit über 17 Jahren spüre ich täglich die besten Online-Deals, Preisfehler und Cashback-Aktionen auf — mein Wissen daraus steckt im Ratgeber „Schnäppchen richtig jagen: Der Insider-Guide für smarte Online-Käufer“ (2026). Meine Spezialgebiete sind Mobilfunk-Tarife, Bonus-Deals, Tagesgeldkonten und das Finden echter Preisfehler bei großen Shops wie Amazon, MediaMarkt, Saturn und Otto. Mehr über mich: interlynx.de, unterwegs bin ich auch auf Mastodon. Habt ihr Fragen oder einen heißen Deal-Tipp? Schreibt mir gerne in den Kommentaren, PN,oder über die Kontaktseite.

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