Kurzzeitvermietung: Diese Regeln gelten seit Mai 2026 fĂŒr GĂ€ste und Vermieter
Seit dem 20. Mai 2026 gilt die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten â sie verbietet aber nichts, sondern verpflichtet Buchungsplattformen nur dazu, Belegungsdaten an die Behörden zu melden. Kurzzeitvermietung ist die tageweise oder wochenweise Vermietung einer Wohnung oder eines Zimmers an GĂ€ste, meist ĂŒber eine Online-Plattform. Wer eine Ferienwohnung anbietet, braucht deshalb nicht automatisch eine Registrierungsnummer, und wer eine bucht, zahlt deswegen nicht automatisch mehr. Stand: September 2026.
Das Wichtigste in KĂŒrze
- Die Verordnung (EU) 2024/1028 gilt seit dem 20. Mai 2026 â sie regelt ausschlieĂlich Datenerhebung und Datenaustausch, keine Obergrenzen und kein Verbot.
- Ob ihr eine Registrierungsnummer braucht, entscheidet euer Bundesland oder eure Kommune: Die Teilnahme ist laut Bundesnetzagentur ein freiwilliges Opt-in.
- Plattformen melden die Belegungsdaten seit dem 1. September 2026 monatlich an die Bundesnetzagentur, rĂŒckwirkend ab Juli 2026.
- In Berlin kostet eine ungenehmigte Ferienwohnung 1.500 bis 2.500 Euro BuĂgeld pro Monat und Wohnung, in besonders schweren FĂ€llen bis zu 500.000 Euro.
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Was ist Kurzzeitvermietung â und was hat sich am 20. Mai 2026 geĂ€ndert?

Symbolbild â KI-generiert / MonsterDealz
GeĂ€ndert hat sich die Meldekette, nicht die Erlaubnis: Seit dem 20. Mai 2026 gilt die Verordnung (EU) 2024/1028 ĂŒber die Erhebung und den Austausch von Daten bei der kurzfristigen Vermietung von UnterkĂŒnften unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Im Text auf EUR-Lex steht dazu der Satz âSie gilt ab dem 20. Mai 2026″, und der Gegenstand ist ebenso nĂŒchtern: Vorschriften fĂŒr die Erhebung von Daten durch Behörden und Plattformen sowie fĂŒr den Datenaustausch.
Kurzzeitvermietung meint die möblierte Ăberlassung von Wohnraum fĂŒr Tage oder Wochen, meist an Reisende und meist ĂŒber eine Buchungsplattform. Davon zu trennen ist die befristete Wohnraummiete fĂŒr Monate, etwa fĂŒr Monteure oder Studierende â dort gilt Mietrecht, nicht Beherbergungsrecht.
Warum die EU das anfasst, sagt die Bundesnetzagentur in ihrer eigenen ErlĂ€uterung klar: âHintergrund der Verordnung ist die Beobachtung, dass die kurzzeitige Vermietung von Wohnraum an Touristen ĂŒber Online-Buchungsplattformen in einigen europĂ€ischen StĂ€dten zur Wohnraumknappheit beitrĂ€gt.“ Das Mittel dagegen ist hier allein Transparenz â wer wo begrenzen darf, bleibt Sache der StĂ€dte und LĂ€nder.
Sind Ferienwohnungen in Berlin und Hamburg noch erlaubt?
Ja â aber nur mit Genehmigung und nur in engen Grenzen, und diese Grenzen gab es lange vor der EU-Verordnung. Grundlage sind die Zweckentfremdungsgesetze der LĂ€nder, in Berlin das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz, in Hamburg das Wohnraumschutzgesetz.
Die Berliner Senatsverwaltung fĂŒr Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zĂ€hlt zur Zweckentfremdung âLeerstand, Abriss und der Umwandlung in Gewerberaum oder Ferienwohnung“. Die eigene Hauptwohnung dĂŒrft ihr zeitweise als Ferienwohnung vermieten; eine Nebenwohnung nur an höchstens 90 Tagen im Jahr und nur mit Genehmigung. Mit dieser Genehmigung wird eine Registriernummer fĂŒr jede Wohnung vergeben, die seit dem 1. August 2018 in jedem Inserat öffentlich sichtbar stehen muss.
Hamburg nutzt dieselbe Mechanik unter anderem Namen. Die Behörde fĂŒr Stadtentwicklung und Wohnen vergibt eine Wohnraumschutznummer, die an eine konkrete Wohnung gebunden ist und in jedes Inserat gehört; nach ihren FAQs zur Kurzzeitvermietung sind 14.332 solcher Nummern vergeben. Ab dem 1. Januar 2027 ersetzt eine Zeitgrenze die bisherige FlĂ€chenregel: Dann ist âeine genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung (unabhĂ€ngig von der WohnflĂ€che) nur noch fĂŒr maximal acht Wochen pro Jahr möglich“.
Darf ich meine Wohnung kurzzeitig untervermieten?
Rechtlich sind das zwei Fragen. GegenĂŒber der Stadt entscheidet das Zweckentfremdungsrecht, gegenĂŒber eurem Vermieter der Mietvertrag: Ohne dessen Erlaubnis ist die Untervermietung an FeriengĂ€ste in aller Regel unzulĂ€ssig, auch wenn die Kommune sie genehmigen wĂŒrde. EigentĂŒmer mĂŒssen zusĂ€tzlich in die TeilungserklĂ€rung sehen. Wo es hakt, hilft der Mieterverein oder die Verbraucherzentrale â dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Was Ă€ndert sich fĂŒr Gastgeber, die schon eine Nummer haben?
FĂŒr sie fĂ€llt Arbeit weg. Hamburg schreibt, Online-Plattformen seien seit dem 20. Mai 2026 verpflichtet, Daten zu gebuchten Ăbernachtungen an die Behörden zu ĂŒbermitteln â Gastgeber mĂŒssen sie deshalb nicht mehr selbst melden. Registrierungspflicht und Nummer im Inserat bleiben bestehen.
Was schreibt die EU-Verordnung wirklich vor â und was nicht?

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Sie schreibt vier Dinge vor, und ein Verbot ist keines davon. Erstens mĂŒssen Mitgliedstaaten mit Registrierungsverfahren dieses so gestalten, dass Gastgeber nach Einreichung der Angaben automatisch eine eindeutige Registrierungsnummer erhalten. Zweitens dĂŒrfen Plattformen ein Inserat dort erst freischalten, wenn die Nummer eingetragen ist, und mĂŒssen sie sichtbar machen.
Drittens ĂŒbermitteln die Plattformen die TĂ€tigkeitsdaten: Zahl der Ăbernachtungen, Zahl der GĂ€ste je Nacht, Registrierungsnummer, Adresse und URL des Angebots. GroĂe Plattformen liefern monatlich ĂŒber eine Maschine-zu-Maschine-Schnittstelle, kleine und sehr kleine â unterhalb eines Monatsdurchschnitts von 4.250 Angeboten in der Union â quartalsweise. Viertens mĂŒssen sie die Nummern stichprobenartig prĂŒfen und AuffĂ€lligkeiten melden.
Was nicht darin steht, ist ebenso wichtig: keine EU-weite Obergrenze fĂŒr Vermietungstage, keine Lizenzpflicht, kein Plattformverbot. Die Zuspitzung âSchluss mit Airbnb“ trĂ€gt an dieser Verordnung nicht.
Was macht die Bundesnetzagentur mit den Daten?
Sie ist seit dem 1. Juli 2026 die zentrale Stelle, durch die diese Daten laufen. Grundlage ist das Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz (Drucksache 21/3484), das der Bundestag am 23. April 2026 beschlossen hat; gegen den Entwurf stimmte laut Textarchiv des Bundestages nur die AfD-Fraktion.
Die Bundesnetzagentur betreibt dafĂŒr den Single Digital Entry Point, kurz SDEP, und stellt dem Statistischen Bundesamt sowie den StatistikĂ€mtern der LĂ€nder monatlich TĂ€tigkeitsdaten ĂŒber eine technische Schnittstelle bereit. Plattformen mĂŒssen einen Zugang zum SDEP beantragen; VerstöĂe gegen ihre Pflichten können mit einer GeldbuĂe bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
| Datum | Was passiert | Betrifft |
|---|---|---|
| 20.05.2026 | Verordnung (EU) 2024/1028 gilt | alle EU-Staaten |
| 30.06.2026 | Ende der verlÀngerten Testphase | Plattformen |
| 01.07.2026 | Bundesnetzagentur ĂŒbernimmt den SDEP | Behörden |
| 01.09.2026 | erste Pflichtmeldung, rĂŒckwirkend ab Juli | Plattformen |
| 01.01.2027 | Hamburger Acht-Wochen-Grenze | Gastgeber in Hamburg |
Zeitschiene nach Angaben von EUR-Lex, Bundesnetzagentur und der Behörde fĂŒr Stadtentwicklung und Wohnen Hamburg, abgerufen am 13.09.2026. Die Testphase fĂŒr die zentrale Schnittstelle wurde laut Deutschem Ferienhausverband auf den 30. Juni 2026 verlĂ€ngert.
Wie kommt ihr als Gastgeber an eine Registrierungsnummer?

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Nicht ĂŒber die Bundesnetzagentur, sondern ĂŒber eure Kommune â und in vielen Orten gar nicht, weil es dort kein Verfahren gibt. Die Behörde formuliert das ausdrĂŒcklich als Wahlrecht: âBundeslĂ€nder und Kommunen können freiwillig entscheiden, ob sie ein Registrierungsverfahren etablieren möchten (opt-in).“ Voraussetzung ist ein entsprechendes Landesgesetz, und Kommunen mĂŒssen die Bundesnetzagentur 14 Tage vor EinfĂŒhrung benachrichtigen.
Gibt es in eurer Gemeinde ein Verfahren, beantragt ihr die Nummer vor Ort, in Berlin beim Wohnungsamt des Bezirksamts, in Hamburg ĂŒber das Service-Portal der Stadt. Wichtig ist die StĂŒckzahl: Nach der ErlĂ€uterung der Bundesnetzagentur zur Kurzzeitvermietungs-Verordnung braucht jede Unterkunft eine eigene Nummer, âselbst wenn sich diese im gleichen Haus befinden oder es sich um mehrere separat vermietete Zimmer innerhalb einer Wohnung handelt“.
Was ein Inserat ohne gĂŒltige Nummer kostet, hat Berlin im FrĂŒhjahr neu festgesetzt: In der Mitteilung Nr. 1/2026 vom 12. MĂ€rz 2026 stehen je Wohnung 1.000 Euro beim ersten Mal und 2.000 Euro im Wiederholungsfall, fĂŒr die ungenehmigte Vermietung selbst 1.500 bis 2.500 Euro pro Monat.
Was heiĂt das fĂŒr euch als GĂ€ste â Preise, Angebot, Buchung?

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Kurzfristig wenig, mittelfristig hĂ€ngt es an eurer Wunschstadt. Die Verordnung nimmt kein Angebot vom Markt; sie macht nur sichtbar, wie viel wo vermietet wird. Nach den Zahlen von Eurostat buchten GĂ€ste 2025 in der EU 952 Millionen Ăbernachtungen ĂŒber die groĂen Plattformen, 11,4 Prozent mehr als 2024 â der Markt wuchs, wĂ€hrend die Regeln entstanden.
FĂŒr die Buchung sind drei Dinge relevant. In StĂ€dten mit Registrierungsverfahren steht die Nummer im Inserat, und ein Angebot ohne Nummer ist dort ein Warnsignal. Verliert ein Gastgeber seine Nummer, kann ein Inserat kurzfristig verschwinden â bucht deshalb mit einer tragfĂ€higen Stornobedingung und prĂŒft im Zweifel die ReiserĂŒcktrittsversicherung. Eure eigenen Daten sind in der Meldung gebĂŒndelt: ĂŒbermittelt werden Zahl der GĂ€ste je Nacht und das Wohnsitzland, nicht eure Namen.
Ein direkter Preisvergleich zwischen Ferienwohnung, Apartmenthotel und Pauschalangebot lohnt sich in regulierten StĂ€dten besonders â wie das geht, steht im Ratgeber zum Ferienwohnung buchen und im Vergleich der Portale fĂŒr den gĂŒnstigen Kurzurlaub.
Wie unterschiedlich sind die Regeln in Europa?
Sehr unterschiedlich â und genau das Ă€ndert die Verordnung nicht. Wie viele NĂ€chte ihr vermieten dĂŒrft, ob eine Lizenz nötig ist und ob ein Stadtteil gesperrt ist, entscheiden weiterhin Staat, Region und Kommune. Wie ungleich das Gewicht verteilt ist, zeigen die Eurostat-Zahlen fĂŒr 2025: Frankreich kam auf 213 Millionen ĂŒber Plattformen gebuchte Ăbernachtungen, Spanien auf 189 Millionen, Deutschland auf 68 Millionen â im Schnitt ĂŒbernachteten 2,6 Millionen Menschen pro Nacht in solchen UnterkĂŒnften.
| Land | Ăbernachtungen 2025 | Rang in der EU |
|---|---|---|
| Frankreich | 213 Millionen | 1 |
| Spanien | 189 Millionen | 2 |
| Italien | 139 Millionen | 3 |
| Deutschland | 68 Millionen | 4 |
| Griechenland | 52 Millionen | 5 |
Ăber Airbnb, Booking und Expedia gebuchte GĂ€stenĂ€chte im Jahr 2025, Datenstand Juni 2026. Quelle: Eurostat. EU-weit waren es 952 Millionen NĂ€chte gegenĂŒber 854 Millionen im Jahr 2024. Praktisch heiĂt das: PrĂŒft vor einer Buchung im Ausland die Seite der jeweiligen Stadt, nicht ein Forum. FĂŒr die Planung einer gĂŒnstigen StĂ€dtereise ist die Frage nach der Registrierungspflicht am Ziel inzwischen so relevant wie der Flugpreis.
Was die EU zusÀtzlich plant: der Vorschlag vom 9. September 2026
Hier sitzt der eigentliche Anlass der aktuellen Schlagzeilen â und hier ist tatsĂ€chlich noch nichts beschlossen. Am 9. September 2026 hat die EU-Kommission den Vorschlag fĂŒr einen Affordable Housing Act vorgelegt, also fĂŒr eine Verordnung samt Empfehlung, die StĂ€dten in angespannten WohnungsmĂ€rkten das Begrenzen erleichtern soll. Er geht zurĂŒck auf den europĂ€ischen Plan fĂŒr bezahlbaren Wohnraum, den die Kommission am 16. Dezember 2025 vorgestellt hat.
Gedacht ist eine gemeinsame Methode, um Gebiete zu bestimmen, in denen die Wohnungsnachfrage das Angebot deutlich ĂŒbersteigt â die Kommission nennt ausdrĂŒcklich StĂ€dte und touristische Ziele. MaĂnahmen dieser Gebiete mĂŒssen nach ihrer Vorgabe âevidence-based, necessary, proportionate and targeted“ sein, also belegt, erforderlich, verhĂ€ltnismĂ€Ăig und zielgenau.
Was daraus wird, ist offen: Der Vorschlag muss Parlament und Rat passieren, und beide können ihn Ă€ndern. Ein EU-weites Verbot ist darin nicht vorgesehen; die Entscheidung ĂŒber konkrete Grenzen bleibt bei den nationalen, regionalen und lokalen Behörden. Behandelt jede Zahl, die dazu vorab kursiert, als Entwurfsstand.
Kurzzeitvermietung: Vor- & Nachteile fĂŒr Vermieter
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Höhere Einnahmen je Nacht als bei Dauermiete | Registrierungspflicht je Wohnung, wo sie gilt |
| Eigennutzung zwischen den Buchungen bleibt möglich | In Berlin 1.500 bis 2.500 Euro BuĂgeld pro Monat ohne Genehmigung |
| Meldung der Belegungsdaten ĂŒbernimmt die Plattform | Hamburg begrenzt ab 2027 auf acht Wochen im Jahr |
| Rechtslage ist erstmals EU-weit einheitlich dokumentiert | Einnahmen sind steuerpflichtig und jetzt leichter prĂŒfbar |
HĂ€ufige Fragen zur Kurzzeitvermietung
Welche BuĂgelder drohen bei unerlaubter Kurzzeitvermietung?
Das hĂ€ngt vom Land ab. Berlin setzt laut Mitteilung Nr. 1/2026 der Senatsverwaltung fĂŒr die ungenehmigte Ferienwohnung 1.500 bis 2.500 Euro pro Monat und Wohnung an, fĂŒr ein Inserat ohne gĂŒltige Registriernummer 1.000 Euro beim ersten Mal und 2.000 Euro im Wiederholungsfall; in besonders schweren FĂ€llen sieht das Gesetz bis zu 500.000 Euro vor. Plattformen, die ihre Meldepflichten verletzen, riskieren bis zu 100.000 Euro.
Gilt das Zweckentfremdungsverbot auch fĂŒr gewerblich genutzte RĂ€ume?
Nein, geschĂŒtzt ist Wohnraum. Das Berliner Gesetz greift, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken verwendet wird â die Umwandlung in Gewerberaum ist genau so ein Fall und damit genehmigungspflichtig. RĂ€ume, die nie Wohnraum waren, fallen nicht darunter; Berlin belegt allerdings auch das Bewerben bestimmter RĂ€umlichkeiten ohne Registriernummer mit einem BuĂgeld. Im Einzelfall entscheidet das Bezirksamt.
Brauche ich in ganz Deutschland eine Registrierungsnummer?
Nein. Die Bundesnetzagentur beschreibt die Registrierungsverfahren als freiwilliges Opt-in der BundeslÀnder und Kommunen; Voraussetzung ist ein Landesgesetz. In StÀdten mit angespanntem Wohnungsmarkt gibt es solche Verfahren seit Jahren, in vielen Ferienregionen nicht. Fragt vor dem Inserieren bei der Gemeinde nach.
Wird meine Ferienwohnung durch die neuen Regeln teurer?
DafĂŒr gibt es keinen Beleg, und wir schĂ€tzen hier nichts. Die Verordnung erzeugt Verwaltungsaufwand, nimmt aber kein Angebot vom Markt; der EU-Bestand wuchs 2025 laut Eurostat um 11,4 Prozent auf 952 Millionen Ăbernachtungen. Preiswirkungen entstehen eher dort, wo eine Stadt anschlieĂend die Zahl der Wohnungen begrenzt â eine lokale Entscheidung, keine Folge der Meldepflicht.
Muss ich Einnahmen aus der Kurzzeitvermietung versteuern?
Ja. Vermietungseinnahmen sind in Deutschland steuerpflichtig und gehören in die SteuererklĂ€rung; je nach Umfang und Serviceangebot kann aus privater Vermietung ein Gewerbe werden. Neu ist nur, dass die Belegungsdaten jetzt strukturiert bei Behörden und StatistikĂ€mtern ankommen. FĂŒr die Einordnung ist ein Steuerberater zustĂ€ndig, nicht dieser Artikel.
Wie erkenne ich als Gast eine legal vermietete Unterkunft?
An der Registrierungsnummer im Inserat, wo eine Pflicht besteht. Die Verordnung verlangt, dass Plattformen die Nummer sichtbar ausweisen und stichprobenartig prĂŒfen. Fehlt sie in einer Stadt mit Registrierungsverfahren, fragt vor der Buchung nach â sonst steht ihr bei einer entzogenen Nummer kurz vor der Anreise ohne Unterkunft da.
Werden meine Daten als Gast an die Behörden ĂŒbermittelt?
Nicht namentlich. Ăbermittelt werden Zahl der Ăbernachtungen, Zahl der GĂ€ste je Nacht, WohnsitzlĂ€nder der GĂ€ste, Registrierungsnummer, Adresse und URL des Angebots. Die Bundesnetzagentur leitet daraus monatlich TĂ€tigkeitsdaten an die StatistikĂ€mter weiter; die Daten dienen der Ăberwachung der Registrierungsverfahren, nicht der GĂ€stekontrolle.
Fazit: Meldepflicht statt Verbot
Die Lage ist unspektakulĂ€rer als die Schlagzeilen: Seit dem 20. Mai 2026 flieĂen Belegungsdaten von den Plattformen zu den Behörden, in Deutschland seit dem 1. Juli 2026 ĂŒber die Bundesnetzagentur. Wer bisher legal vermietet hat, vermietet weiter â wer es ohne Genehmigung tat, wird leichter gefunden.
- Als Gastgeber zuerst die Kommune fragen, denn das Registrierungsverfahren ist ein Opt-in und gilt lĂ€ngst nicht ĂŒberall.
- Als Gast auf die Nummer im Inserat achten, vor allem in StÀdten mit Wohnungsdruck.
- Den Kommissionsvorschlag vom 9. September 2026 als Entwurf behandeln, nicht als geltendes Recht.
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