Mängel bei sperrigen Produkten? Kunden müssen nicht zurücksenden

In einem Fall aus Deutschland hat der europäische Gerichtshof entschieden, dass Verbraucher sperrige Artikel, welche Mängel aufweisen, nicht mehr ans Verkäufer zurückschicken müssen, wenn „erhebliche Unannehmlichkeiten“ mit dem Transport verbunden sind.

Der Fall aus Norderstedt

Es ging hierbei speziell um ein 5×6 Meter großes Partyzelt, das laut dem Verkäufer mangelhaft war. Der Kunde verlangte daraufhin eine Reparatur oder ein neues Zelt, doch der Verkäufer stritt diese ab. So landete der Streit vor dem Amtsgericht Norderstedt. Diese wiederum leiteten den Fall an das europäische Gerichtshof weiter.

Es wurde entschieden dass sich eher der Verkäufer um die Abholung kümmern muss, wenn das Produkt sehr groß, zerbrechlich oder schwer ist. Aber Achtung: nationale Gerichte der EU-Staaten müssen je nach Einzelfall und Produkt den Ort bestimmen, dem das Produkt repariert oder zurückgegeben werden soll.

Kann der Kunde die Rücksendung selber bewerkstelligen, dürfen ihm dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Allerdings ist es in Ordnung, dass der Kunde die Transportkosten erstmal vorstrecken müsse, solange diese nicht so hoch seien, dass sie ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten. Sollte der Verkäufer seinen Pflichten nicht nachkommen, kann man als Kunde den Kaufvertrag auflösen und das Geld zurückverlangen.

Das Urteil gilt für Käufe im Internet als auch für Bestellungen über das Telefon. Hier wurde nicht direkt ein Gesetz verabschiedet, aber im Streitfall wird das örtliche Gericht wohl nur selten gegen den Käufer entscheiden. Wie seht ihr das?

Kommentare

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24.10.2020, 08:35 Antworten #

Ich finde es gut das wir Kunden so gut geschützt werden.

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