Verbot von Zahlungsmittelentgelt ab 2018 (keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung)

Wahrscheinlich hattet Ihr auch schon ein erstaunliches, aber unangenehmes Erlebnis beim Kauf von Flugkarten, Reisen, Konzerttickets oder auch sonstigen Produkten bei einigen Internet-Anbietern: Anfangs sieht alles gut aus, ihr könnt Produkte in den Warenkorb legen oder Wunschzeiten und Plätze reservieren. Doch kurz vor dem endgültigen Kauf, der ja neuerdings mit „kostenpflichtig kaufen“ oder „verbindlich bestellen“ oder ähnlichem beschriftet sein muss, kommt Euch etwas komisch vor. Der Preis hat sich nicht unerheblich erhöht. Das scheinbare Sonderangebot kostet viel mehr. Vielleicht seid Ihr auf die berühmte Versicherungsfalle von Fluggesellschaften hereingefallen oder habt unbewusst Sonderleistungen gewählt. Auch den Verbraucherschützern und der Bundesregierung ist dies aufgefallen: Sie sagt dem Preiswirrwar den Kampf an! Deshalb ist es demnächst sogar verboten, ein Zahlungsmittelentgelt oder eine „Optional Payment Charge“ zu erheben. Wichtig ist allerdings, anzumerken, dass eine Transaktionsgebühr für die Bezahlung mit Paypal wie hier im Screenshot bei notebooksbilliger.de auch in Zukunft noch zulässig sein wird, mehr dazu unten.

Warum der Bundestag dieses verbraucherfreundliche Gesetz beschließt

Das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ klingt leider etwas sperrig, der Titel ist nicht leicht zu merken. Allerdings ist der Inhalt umso erfreulicher und passt wunderbar in den Kontext der Entwicklung der vergangenen vergangenen Jahre: Eure Rechte als Verbraucher wurden sukzessive gestärkt, sei es durch die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen oder – wie in jedem Supermarkt zu finden – auf einheitliche Mengen umgerechneten Preisen bei vielen Gütern des täglichen Bedarfs. Aber auch durch verschärfte Transparenzpflichten bei dem wichtigen Thema der Geldanlage: Hier müssen auf Anfrage Interessenskonflikte offen gelegt werden.

Ähnlich geht der Bundestag gegen den Wildwuchs bei Preisangaben vor: Verwirrende Preisangaben sind weiterhin unzulässig, ab Januar 2018 darf zudem kein Zahlungsmittelentgelt mehr verlangt werden. Im Gesetzentwurf steht dazu:

Im stationären Handel sind Kartenzahlungen an der Kasse in aller Regel nicht mit zusätzlichen Entgelten für den Verbraucher verbunden. Im Onlinehandel sind Entgelte für Kartenzahlungen jedoch häufiger anzutreffen. Die Bundesregierung hat die Zahl der Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen über eine Webseite oder eine App anbieten, mit rund 682.000 ermittelt und nachvollziehbar geschätzt, dass hiervon rund 185.000 Kartenzahlung zulassen. Rund 15 Prozent  (28.000) berechnen hierfür ein Entgelt.

Damit schützt der Bundestag vor einer beliebten Masche im Online-Handel oder auch bei ehemals renommierten Unternehmen wie der Deutschen Bahn. Dort fand sich lediglich im Kleingedruckten oder als versteckter Hinweis im Kaufprozess, dass noch ein Zahlungsmittelentgelt anfallen würde. Besonders absurd: Die Deutsche Bahn (oder auch die Deutsche Lufthansa) geben Co-Branding-Kreditkarten aus, bei denen sie einerseits von den Einkäufen der Kunden bei anderen Vertragspartnern profitieren. Selber berechnen sie aber mehr oder weniger heftige Zuschläge. Bei der Lufthansa sind dies zeitweise bis zu 1,65% vom Ticketpreis, mit einem Deckel von 25€ (pro Ticket). Beispiel für eine OPC (Optional Payment Charge) bei Lufthansa für die Zahlung mit Kreditkarten oder Paypal.

Ihr als Verbraucher könnt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ab Januar 2018 sicher sein, dass sich der genannte Endpreis auch durch die Wahl des Zahlungsmittels nicht mehr erhöhen wird. Als formale Grundlage für das Gesetz wird die Umsetzung einer EU-weiten Regelung genannt!

Aufatmen ab 13. Januar 2018 (außer für Paypal-Nutzer)

Das neue Gesetz stärkt die Preistransparenz und entlastet euch bereits ab den 13. Januar 2018. Dann werden auch Fluggesellschaften keine 10€, 20€ oder noch mehr Euro bloß dafür berechnen dürfen, dass beispielsweise mit Kreditkarte eingekauft wird. Und dies ist in der Tat konsequent: Vor einiger Zeit wurden durch eine EU-Verordnung die von den Akzeptanzstellen zu bezahlenden Gebühren für die Kartennutzung teilweise erheblich gesenkt. Damit setzte die EU-Kommission die marktwirtschaftliche Auffassung durch, dass einige wenige große Marktteilnehmer nicht willkürlich hohe Preise verlangen dürften. Da die drei Kreditkartenherausgeber Mastercard, VISA und American Express zusammen eine marktbeherrschende Stellung haben ist diese Gegenmaßnahme sehr gut verständlich und auch nachvollziehbar.

Im Gesetzesentwurf heißt es weiter:

Nach § 270a Satz 1 BGB-E, der Artikel 62 Absatz 4 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie umsetzt, dürfen für besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel jedoch auch kostendeckende Aufschläge nicht mehr vereinbart werden: Dies gilt einerseits für Überweisungen und Lastschriften in Euro, auf die die SEPA-Verordnung anwendbar ist, und andererseits für die Nutzung von Zahlungskarten, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (MIF-Verordnung – ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist. Darunter fallen alle Debit- und Kreditkarten, die Verbrauchern von sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgestellt werden. Hierzu gehören insbesondere die gängigsten Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.

Konkret bedeutet das auch: Ausgenommen von der Regelung sind die Kartenanbieter American Express und Diners Club, die in Deutschland nicht so stark vertreten sind. Auch Zahlungen mit Paypal werden vom Gesetz nicht erfasst.

Inzwischen ist es für den Händler unerheblich mit welcher Karte Ihr zahlen möchtet. Deshalb ist es schon fast eine ungerechtfertigte Bereicherung, wenn 1,5% oder 1,65% aufgeschlagen werden, obwohl diesem Rechnungsposten keine Gegenleistung gegenübersteht. Insbesondere auch deshalb weil bei der Annahme großer Mengen an Bargeld erhebliche Kosten für die Bargeldlogistik auf die Unternehmen zu kommen würden. Denkt mal an die vielen Geld-Transporter, die mit Scheinen und Münzen tagtäglich unterwegs sind.


Für die Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet dies einen erheblichen Transparenz- und Bequemlichkeitsgewinn: Internetvergleiche oder auch Werbung mit günstigen Flugpreisen und Angeboten zeigen euch grundsätzlich und ohne komplizierte Spielereien oder verdeckte Felder die finalen Endpreise. Da kann es beispielsweise nicht mehr sein, dass ein Hin- und Rückflug für 99€ beworben wird, aber pro Strecke oder Ticket noch ein Zahlungsmittelentgelt aufgeschlagen wird . Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass viele Unternehmen das in Deutschland als gesetzliches Zahlungsmittel geltende Bargeld gar nicht mehr annehmen: An Flughäfen gibt es von kleinen Fluggesellschaften gar keine Schalter mehr, auch nicht jedes Reisebüro ist erfreut, wenn es Bargeld bekommt. Die „Aufschlagfreiheit“ der Kartenzahlungen ist deshalb als weiterer Schritt zu sehen, die Verbraucherrechte zu stärken.

Zusammengefasst kann gesagt werden, dass am 13. Januar 2018 noch weniger Möglichkeiten zur Preistrickserei bestehen und die ehrlichen Anbieter auf den Suchmaschinenergebnissen nicht mehr hinten anstehen.

Kommentare

Profilbild Hellas

22.04.2018, 13:47 Antworten #

Danke für den Artikel, sehr informativ. Wurde auch Zeit das die extra Gebührenabzocke beendet wird.

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